| 831.303 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 424 |
ausgegeben am 6. Dezember 2016 |
Verordnung
vom 29. November 2016
betreffend die Abänderung der Verordnung über besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen
Aufgrund von Art. 3quater des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. April 2001 über besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, LGBl. 2001 Nr. 87, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 3quater des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung umschreibt den Anspruch auf besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen nach den Art. 3quater bis 3septies des Gesetzes.
Art. 10 Abs. 1
1) Bei der Durchführung medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 3quater des Gesetzes werden die Analysen, Arzneimittel und pharmazeutischen Spezialitäten übernommen, sofern diese nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.
Art. 11
Hilfsmittel im Zusammenhang mit der Durchführung medizinischer Massnahmen
Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Durchführung medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 3quater des Gesetzes geleistet werden, sind in der Liste im Anhang 3 aufgeführt. Die im Gesetz über die Invalidenversicherung sowie in der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung (insbesondere Art. 25 Abs. 2) enthaltenen Regelungen zu den Hilfsmitteln sind sinngemäss anwendbar.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef