| 640.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 429 |
ausgegeben am 12. Dezember 2016 |
Verordnung
vom 6. Dezember 2016
über die Abänderung der Steuerverordnung
Aufgrund von Art. 153 des Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuerverordnung; SteV), LGBl. 2010 Nr. 437, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 26 Abs. 4
4) Abschreibungen auf Liegenschaften (bebaute Grundstücke) sind bis zum Erreichen des Steuerschätzwerts geschäftsmässig begründet. Abschreibungen unter den Steuerschätzwert werden steuerlich nur anerkannt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Marktwert des Grundstückes und Gebäudes zum Bilanzstichtag unter dem Steuerschätzwert liegt. Der Nachweis hat durch eine Marktwertschätzung des Vorsitzenden der Schätzungskommission zu erfolgen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef