216.012
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 432 ausgegeben am 12. Dezember 2016
Verordnung
vom 6. Dezember 2016
über die Abänderung der Handelsregisterverordnung
Aufgrund von Art. 118 Abs. 2, Art. 944 Abs. 5, Art. 945 Abs. 4, Art. 956 Abs. 3 und 4, Art. 959 Abs. 4 und Art. 990 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV), LGBl. 2003 Nr. 66, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 71 Abs. 1 Bst. c
1) Mit der Anmeldung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 390 PGR):
c) die Bankbescheinigung über die Einzahlung des Stammkapitals (Art. 391 Abs. 5 PGR);
Sachüberschrift vor Art. 71a
Gründung im vereinfachten Verfahren
Art. 71a
a) Belege
Mit der Anmeldung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im vereinfachten Verfahren (Art. 390 Abs. 5 PGR) sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:
a) das von allen Gesellschaftern unterzeichnete Musterprotokoll über die Gründung, wobei deren Unterschriften beglaubigt sein müssen;
b) die Bankbescheinigung über die Einzahlung des Stammkapitals (Art. 391 Abs. 5 PGR);
c) die Erklärung des gewählten Geschäftsführers und der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht.
Art. 71b
b) Musterprotokoll
1) Für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im vereinfachten Verfahren (Art. 390 Abs. 5 PGR) ist das vom Amt für Justiz zur Verfügung gestellte Musterprotokoll zu verwenden.
2) Das Musterprotokoll besteht aus:
a) dem Errichtungsakt samt Bestellung des Geschäftsführers und der Revisionsstelle; sowie
b) den Statuten, welche folgenden Inhalt aufweisen müssen:
1. die Firma und den Sitz;
2. den Gegenstand des Unternehmens;
3. den Betrag des Stammkapitals;
4. den Betrag der von jedem Teilnehmer auf das Stammkapital zu leistenden Stammeinlage;
5. die Art und Weise, wie die Bekanntmachungen an die Gesellschafter erfolgen.
3) Das Musterprotokoll nach Abs. 1 kann beim Amt für Justiz in Papierform oder in elektronischer Form bezogen werden.
Art. 72 Abs. 1 Bst. g und h sowie Abs. 2
1) Das Amt für Justiz prüft, ob die Voraussetzungen für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfüllt sind, insbesondere, ob der öffentlich beurkundete Errichtungsakt folgende Angaben enthält:
g) die Feststellung der Gründer, dass:
1. sämtliche Stammeinlagen übernommen wurden;
2. die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlage erfüllt sind;
h) Aufgehoben
2) Das Amt für Justiz prüft, ob die Voraussetzungen für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im vereinfachten Verfahren (Art. 390 Abs. 5 PGR) erfüllt sind, insbesondere, ob das Musterprotokoll den in Art. 71b Abs. 2 angeführten Inhalt aufweist und keine vom Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen wurden.
Art. 75
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef