a) die auf Grund der Eröffnung eines Konkursverfahrens aufgelöst worden sind, über:
1. im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Derivatgeschäfte, einschliesslich derivativer Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
2. Derivatgeschäfte, die nicht unter Bst. a fallen, sofern sie auf einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem (MTF) gehandelt werden oder unter einem Rahmenvertrag geschlossen wurden, sowie Kassageschäfte;
3. Pensionsgeschäfte nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
4. Wertpapierdarlehensgeschäfte;
5. Finanzsicherheiten nach Art. 392 ff. des Sachenrechts; und
b) bei denen vereinbart wurde, dass sie bei Eröffnung eines Konkursverfahrens nach diesem Gesetz über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Vertragsteil aufgelöst werden können und alle wechselseitigen Forderungen daraus aufzurechnen sind.