vom 4. November 2016
Die Rechtssicherungs-Ordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923 Nr. 8, wird wie folgt abgeändert:
Art. 66 Abs. 3
3) Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Finanzsicherheiten nach Art. 392 des Sachenrechts als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
a) verpflichtet hat, die Finanzsicherheit bei Änderungen im Wert der Finanzsicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
b) das Recht einräumen liess, eine Finanzsicherheit durch eine Finanzsicherheit gleichen Werts zu ersetzen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 4. November 2016 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
92/2016 und
133/2016