283.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 497 ausgegeben am 23. Dezember 2016
Gesetz
vom 4. November 2016
über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Rechtssicherungs-Ordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923 Nr. 8, wird wie folgt abgeändert:
Art. 66 Abs. 3
3) Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Finanzsicherheiten nach Art. 392 des Sachenrechts als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
a) verpflichtet hat, die Finanzsicherheit bei Änderungen im Wert der Finanzsicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
b) das Recht einräumen liess, eine Finanzsicherheit durch eine Finanzsicherheit gleichen Werts zu ersetzen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 4. November 2016 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 92/2016 und 133/2016