284.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 499 ausgegeben am 23. Dezember 2016
Gesetz
vom 4. November 2016
über die Abänderung des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 15. April 1936 betreffend den Nachlassvertrag, LGBl. 1936 Nr. 8, in der geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:
Art. 9b Abs. 3
3) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen:
a) die auf Grund der Eröffnung des Verfahrens aufgelöst worden sind, über:
1. im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Derivatgeschäfte, einschliesslich derivativer Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
2. Derivatgeschäfte, die nicht unter Bst. a fallen, sofern sie auf einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem (MTF) gehandelt werden oder unter einem Rahmenvertrag geschlossen wurden, sowie Kassageschäfte;
3. Pensionsgeschäfte nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
4. Wertpapierdarlehensgeschäfte;
5. Finanzsicherheiten nach Art. 392 ff. des Sachenrechts; und
b) bei denen vereinbart wurde, dass sie bei Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Vertragsteil aufgelöst werden können und alle wechselseitigen Forderungen daraus aufzurechnen sind.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 4. November 2016 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 92/2016 und 133/2016