105.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 505 ausgegeben am 23. Dezember 2016
Gesetz
vom 4. November 2016
über die Abänderung des Gleichstellungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. März 1999 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GLG), LGBl. 1999 Nr. 96, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 18
Aufgehoben
Art. 19
Amt für Soziale Dienste
1) Das Amt für Soziale Dienste fördert die Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen und setzt sich für die rechtliche und faktische Gleichstellung ein.
2) Zu diesem Zweck nimmt es namentlich folgende Aufgaben wahr:
a) es berät die Behörden und Private in Fragen der Gleichstellung und unterstützt die Opfer von Diskriminierungen dabei ihrer Beschwerde nachzugehen;
b) es betreibt Öffentlichkeitsarbeit;
c) es führt Untersuchungen durch und empfiehlt Behörden und Privaten geeignete Massnahmen;
d) es wirkt bei der Ausarbeitung von Erlassen des Landes mit, soweit diese für die Gleichstellung von Bedeutung sind;
e) es erarbeitet unter anderem in Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen Förderungsprogramme, führt Projekte durch oder beteiligt sich an Projekten;
f) es prüft die Gesuche um Förderungshilfen nach den Art. 16 und 17 und überwacht die Durchführung der Förderungsprogramme;
g) es unterrichtet alle Betroffenen über die Massnahmen, die zur Verwirklichung der Gleichstellung im Sinne dieses Gesetzes getroffen wurden, sowie über die geltenden einschlägigen Vorschriften;
h) es tauscht Informationen mit den zuständigen europäischen Einrichtungen, die zum Schutz vor Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts tätig sind, aus.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. November 2016 über den Verein für Menschenrechte in Liechtenstein in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 57/2016 und 135/2016