143.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 518 ausgegeben am 28. Dezember 2016
Gesetz
vom 4. November 2016
über die Abänderung des Polizeigesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. pbis
pbis) sie betreut den landesweiten Sanitätsnotruf 144, indem sie die Sanitätsnotrufe entgegennimmt, die gemeldeten Notfallsituationen einer ersten Beurteilung unterzieht und den dafür geeigneten Rettungsdienst aufbietet;
Art. 31 Abs. 1 Bst. k und m
1) Die Landespolizei kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, und Persönlichkeitsprofile, von nachstehend aufgeführten Personen bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist:
k) Personen zum Zwecke der Erfüllung der Aufträge von Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten (Art. 2 Abs. 1 Bst. q);
m) Personen, die über den Sanitätsnotruf 144 um medizinische Hilfe ansuchen (Art. 2 Abs. 1 Bst. pbis).
Art. 34b Abs. 6a
6a) Werden Personendaten im Zusammenhang mit der Betreuung des Sanitätsnotrufs (Art. 2 Abs. 1 Bst. pbis) in Informationssystemen bearbeitet, ist sicherzustellen, dass der Zugriff ausschliesslich für diesen Zweck erfolgt.
Art. 34d Abs. 2a
2a) Die Landespolizei kann im Zusammenhang mit der Betreuung des Sanitätsnotrufs 144 medizinische Daten über Personen nach Art. 31 Abs. 1 Bst. m dem geeigneten Rettungsdienst bekannt geben.
II.
Aufhebung bisherigen Rechts
Der Finanzbeschluss vom 15. Dezember 1999 über die Ausrichtung eines Landesbeitrags an die landesweite Notrufnummer 144, LGBl. 2000 Nr. 7, wird aufgehoben.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Oktober 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 94/2016 und 129/2016