832.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 519 ausgegeben am 28. Dezember 2016
Verordnung
vom 22. Dezember 2016
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
Aufgrund von Art. 4 Abs. 1, Art. 13 Abs. 3, Art. 16a Abs. 2, Art. 16b Abs. 2, Art. 16c Abs. 3, 6a und 8, Art. 16d Abs. 7, Art. 18 Abs. 4, Art. 20a Abs. 2 und 6 sowie Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 2
2) Das Amt für Gesundheit beurteilt bei der Genehmigung des Rückversicherungsvertrages in welchem Verhältnis die minimale Reserve nach Art. 4 Abs. 4 herabgesetzt werden kann. Die Reserve muss aber mindestens der in Art. 4 Abs. 4 festgelegten Höhe bei einem Bestand von über 20 000 Versicherten entsprechen.
Art. 8
Kontenplan und Regeln für die Rechnungsführung
Das Amt für Gesundheit erarbeitet nach Anhörung der Kassen einen einheitlichen Kontenplan und einheitliche Regeln für die Rechnungsführung.
Art. 11 Abs. 3
3) Die Kassen haben dem Amt für Gesundheit bis zum 31. August des laufenden Geschäftsjahres ein Budget für das folgende Geschäftsjahr einzureichen.
Art. 36 Abs. 1, 2 und 2a
1) Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat die Kasse die Versicherten schriftlich unter Einräumung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen und auf die Folgen des Zahlungsverzugs nach Abs. 2 und 2a hinzuweisen.
2) Hat die Mahnung keine Zahlung zur Folge, so kann die Kasse:
a) die Bezahlung der ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen nach Massgabe von Art. 27 des Gesetzes verfügen;
b) eine erweiterte obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 18 Abs. 2a des Gesetzes in eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes umwandeln.
2a) Die Kasse kann aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung Exekution führen und die Übernahme der Kosten für weitere Leistungen mit Ausnahme der Notfallbehandlungen bis zur Einbringlichkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen bzw. bis zu deren Bezahlung aufschieben.
Art. 56 Abs. 1 Bst. d
1) Die Hebammen können zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung folgende Leistungen erbringen:
d) Betreuung im Wochenbett im Rahmen von Hausbesuchen zur Pflege und zur Überwachung des Gesundheitszustandes von Mutter und Kind sowie zur Unterstützung, Anleitung und Beratung der Mutter in der Pflege und Ernährung des Kindes:
1. In den 56 Tagen nach der Geburt kann die Hebamme nach Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, bei Erstgebärenden und nach einer Sectio höchstens 16 Hausbesuche durchführen; in allen übrigen Situationen kann die Hebamme höchstens 10 Hausbesuche durchführen.
2. In den ersten 10 Tagen nach der Geburt kann die Hebamme zusätzlich zu den Hausbesuchen nach Ziff. 1 höchstens 5 weitere Zweitbesuche am gleichen Tag durchführen.
3. Für Hausbesuche, die in den 56 Tagen nach der Geburt zusätzlich zu den Hausbesuchen nach den Ziff. 1 und 2 oder die nach den 56 Tagen nach der Geburt durchgeführt werden sollen, ist eine ärztliche Anordnung erforderlich.
Art. 64a
Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen
Die Kasse hat Bescheide über Anträge auf Zuerkennung von Leistungen binnen vier Wochen den betroffenen Versicherten mitzuteilen; der Erlass einer Verfügung nach Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes bleibt vorbehalten.
Sachüberschrift vor Art. 65
Ärzte
Art. 65 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a und Abs. 2
a) Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung
1) Ärzte sind zur Tätigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassen, wenn:
a) ihnen das Amt für Gesundheit eine Bewilligung zur eigenverantwortlichen Ausübung des Berufes nach dem Ärztegesetz erteilt hat;
2) Leistungen von Personen, welche den ärztlichen Beruf nicht eigenverantwortlich in einem Anstellungsverhältnis zu Ausbildungszwecken nach dem Ärztegesetz ausüben, sind von den Kassen zu übernehmen, wenn die betreffende Person unter der Aufsicht und Anleitung eines nach Abs. 1 zugelassenen Arztes tätig ist.
Art. 65a
b) Bedarfsplanung
1) Die Ärztekammer und der Kassenverband sind im Rahmen der Bedarfsplanung (Art. 16b Abs. 1 des Gesetzes) verpflichtet:
a) die Zahl der zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leistungserbringer sowie die Aufteilung in Grundversorger und Spezialärzte in einem Stellenplan zu erfassen;
b) die Art der Leistungserbringung in Stellenbeschreibungen festzuhalten; und
c) geeignete Kriterien festzulegen, die hinsichtlich des Umfangs der Leistungserbringung bei der Besetzung einer Stelle in Teilzeit zu berücksichtigen sind.
2) Die konkrete Zuordnung einer Stelle zu einem Leistungserbringer erfolgt gemeinsam durch die Ärztekammer und den Kassenverband nach Art. 16b Abs. 6 des Gesetzes. Der Kassenverband hat der Regierung jährlich spätestens im März des Folgejahres einen Bericht über die Besetzung der genehmigten Stellen im vorangegangenen Kalenderjahr vorzulegen. Veränderungen im Berichtsjahr sind zu dokumentieren.
Art. 65b
c) vertragliche Leistungspflicht
1) In den schriftlichen Vertrag nach Art. 16d Abs. 1 des Gesetzes sind die Stellenbeschreibung sowie der Leistungsumfang des Stelleninhabers aufzunehmen.
2) Der Kassenverband hat den Bericht nach Art. 16d Abs. 6 des Gesetzes dem Amt für Gesundheit alle zwei Jahre jeweils spätestens im Mai vorzulegen. Für jeden Stelleninhaber ist darin anzugeben, ob die mit seiner Stelle konkret verbundenen Aufgaben und Pflichten im Berichtszeitraum ohne Beanstandung erfüllt, mit Beanstandungen erfüllt oder nicht erfüllt wurden. Werden Beanstandungen oder eine Nichterfüllung angegeben, ist dies zu erläutern sowie über die getroffenen Massnahmen zu berichten.
Sachüberschrift vor Art. 66
Weitere Gesundheitsberufe
Art. 66
a) Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung
1) Zur Tätigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sind vorbehaltlich Abs. 2 folgende weitere Gesundheitsberufe im Sinne des Gesundheitsgesetzes zugelassen:
a) Apotheker;
b) Chiropraktor;
c) Ergotherapeut;
d) Ernährungsberater;
e) Hebamme;
f) Logopäde;
g) medizinischer Masseur;
h) Naturheilpraktiker;
i) Pflegefachfrau;
k) Physiotherapeut;
l) Psychotherapeut;
m) Zahnarzt.
2) Die Zulassung wird erteilt, wenn:
a) der betreffenden Person eine Bewilligung zur eigenverantwortlichen Ausübung des Berufes nach dem Gesundheitsgesetz erteilt worden ist;
b) sofern erforderlich, die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung aufgrund einer Bedarfsplanung erfüllt sind; und
c) die betreffende Person mit dem Kassenverband einen Vertrag im Sinne von Art. 16d Abs. 1 des Gesetzes abgeschlossen hat.
3) Leistungen von Personen, welche die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung nach dem Gesundheitsgesetz nicht vollständig erfüllen und die sich in einem in Anstellungsverhältnis im Rahmen der Absolvierung einer einschlägigen Ausbildung zur Erlangung der erforderlichen Weiterbildungserfordernisse befinden, sind von den Kassen zu übernehmen, wenn die betreffende Person unter der Aufsicht und Anleitung eines nach Abs. 2 zugelassenen Leistungserbringers tätig ist.
Art. 66a Sachüberschrift
b) Bedarfsplanung für Psychotherapeuten
Art. 67
c) Bedarfsplanung für Chiropraktoren
Für die Versorgung mit den Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch Chiropraktoren erstellen der Verband der Liechtensteinischen Chiropraktoren und der Kassenverband unter Berücksichtigung von Art. 16b des Gesetzes eine Bedarfsplanung.
Art. 69 Abs. 2
2) Als Weiterbildung für labormedizinische Diagnostiker gilt die vom Verband "Die medizinischen Laboratorien der Schweiz (FAMH)" anerkannte Weiterbildung in Hämatologie, klinischer Chemie, klinischer Immunologie, medizinischer Mikrobiologie oder medizinischer Genetik. Die Regierung entscheidet über die Gleichwertigkeit einer Weiterbildung, die den Regelungen der FAMH nicht entspricht.
Art. 73
Tarifstruktur (TARMED) und Taxpunktwert für ärztliche Leistungen
1) Ärztliche Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind nach Massgabe der gesamtschweizerischen Tarifstruktur TARMED, Version 1.08, sowie der schweizerischen Verordnung vom 20. Juni 2014 über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung (SR 832.102.5) zu berechnen.
2) Abweichungen von der gesamtschweizerischen Tarifstruktur TARMED ergeben sich aus Anhang 2 Ziff. 2.1 und 2.2.
3) Der Taxpunktwert für die Abgeltung von ärztlichen Leistungen beträgt 0.83 Franken.
4) Die jeweils aktuelle Fassung der gesamtschweizerischen Tarifstruktur für ärztliche Leistungen ist einsehbar unter www.llv.li/#/11601/tarife.
Art. 73a
Der bisherige Art. 73 wird neu zu Art. 73a.
Art. 74 Abs. 3
3) Weist ein zugelassener Arzt (Art. 16d Abs. 1 des Gesetzes) einen Versicherten aus medizinischen Gründen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes einem nicht zugelassenen Leistungserbringer zu, so ist das Vorliegen des medizinischen Grundes der zuständigen Krankenkasse mit dem Formular nach Anhang 4a bekannt zu geben.
Art. 75a
Informationen und Daten
Die Ärztekammer und der Kassenverband müssen dem Amt für Gesundheit auf Verlangen kostenlos alle Daten und sonstigen Informationen übermitteln, die notwendig sind, um die Auswirkungen der Einführung der gesamtschweizerischen Tarifstruktur nach Art. 16c Abs. 3 des Gesetzes zu evaluieren.
Art. 76 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d
1) Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen:
c) Diagnosen und Prozeduren, die zur Berechnung des anwendbaren Tarifs notwendig sind, für:
1. ambulante Behandlungen unter Angabe des in Anhang 4b festgelegten Diagnosecodes; Ärzte mit anerkanntem Praxis-OP wenden den ICD-10-Code bzw. die aktuelle Version CHOP an;
d) die Klassifizierung der erbrachten Leistungen nach dem zugrunde liegenden versicherten Risiko nach Art. 12 des Gesetzes (Krankheit, Unfall, Mutterschaft) oder als präventivmedizinische Massnahme nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes.
Art. 77a
Aufgehoben
Art. 78a
Zuschlag für die erweiterte obligatorische Krankenpflegeversicherung
Der Zuschlag für die erweiterte obligatorische Krankenpflegeversicherung wird getrennt für Kinder, Jugendliche und Erwachsene bestimmt.
Anhang 1 Ziff. 1.1, 1.2 (am Ende), 1.4, 2.1, 9.2 und 10
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig ab
1 Chirurgie
1.1 Allgemein
     
Die beiden Massnahmen:
"Radiofrequenztherapie zur Behandlung von Varizen"
"Endolasertherapie von Varizen" ersetzen durch:
     
Endovenöse Thermo-Ablation von Stammvenen bei Varikose
Ja
Mit Radiofrequenz oder Laser
Durch Ärzte mit Fähigkeitsausweis Endovenöse thermische Ablation von Stammvenen bei Varikose
1.9.2006, 1.1.2017
     
1.2 Transplantationschirurgie
     
Autologe Fetttransplantation zur Korrektur konnataler, krankheitsbedingter und posttraumatischer Defekte
Ja
Betrifft nicht die postoperative Rekonstruktion der Mamma.
Durch Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
1.1.2017
1.4 Urologie und Proktologie
     
Die Massnahme "Behandlung der überaktiven neurogenen Blase durch cystoskopische Injektion von Botulinumtoxin Typ A in die Blasenwand" ersetzen durch:
     
Behandlung von Blasenspeicherstörung durch cystoskopische Injektion von Botulinumtoxin Typ A in die Blasenwand
Ja
Nach Ausschöpfung konservativer Therapieoptionen.
Bei folgenden Indikationen:
- Harninkontinenz infolge neurogener Detrusorhyperaktivität in Zusammenhang mit einer neurologischen Erkrankung bei Erwachsenen, sofern die Behandlung durch Fachärzte für Urologie durchgeführt wird
- idiopathische hyperaktive Blase bei Erwachsenen, sofern die Behandlung durch Fachärzte für Urologie oder für Gynäkologie und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Urogynäkologie durchgeführt wird
1.1.2014, 1.1.2016, 1.1.2017
Die Massnahme "Behandlung von Blasenspeicherstörung durch cystoskopische Injektion von Botulinumtoxin Typ A in die Blasenwand" am Ende der Ziff. 1.4 wird gestrichen.
     
     
2. Innere Medizin
2.1 Allgemein
     
Hyperbare Sauerstofftherapie
Ja
Bei
- chronischen Bestrahlungsschäden und Bestrahlungsspätschäden
- akuter Osteomyelitis am Kiefer
- chronischer Osteomyelitis
- diabetischem Fusssyndrom im Stadium ≥2B nach der Wagner-Armstrong-Klassifikation
- Dekompressionskrankheit, sofern der Unfallbegriff nicht erfüllt ist. Durchführung in den Zentren gemäss dem "Merkblatt für Rettungsdienste" von Divers Alert Network (DAN) und REGA1; Ausserhalb dieser Zentren: Wenn der Transport zur nächsten hyperbaren Druckkammer gemäss Merkblatt nicht schnell und schonend genug gewährleistet werden kann.
1.4.2000, 1.1.2014
 
Nein
akuter idiopathischer Hörsturz
1.1.2017
     
Polygraphie
Ja
Bei dringender Verdachtsdiagnose auf Schlafapnoe-Syndrom.
1.9.2006, 1.1.2014, 1.1.2016
   
Durchführung nur durch Facharzt Pneumologie oder Oto-Rhino-Laryngologie mit Ausbildung in und praktischer Erfahrung mit Respiratorischer Polygraphie gemäss den "Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie" vom 6. September 20012 oder den "Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie" vom 26. März 20153.
1.1.2017
     
Extrakorporelle Photopherese
Ja
Beim kutanen T-Zell-Lymphom (Sézary-Syndrom).
1.1.2014
 
Ja
Bei Graft-Versus-Host-Disease, wenn die vorausgegangene konventionelle Therapie (z.B. Kortikosteroide) erfolglos war.
1.1.2014
 
Ja
In Evaluation
Nach einer Lungentransplantation nur bei Bronchiolitis-obliterans-Syndrom, wenn augmentierte Immunsuppression sowie ein Behandlungsversuch mit Makroliden erfolglos waren.
1.1.2017 bis 31.12.2019
     
9. Radiologie
     
9.2 Andere bildgebende Verfahren
     
Positron-Emissions-Tomographie (PET, PET/CT)
Ja
Durchführung in Zentren, welche die administrativen Richtlinien vom 20. Juni 20084 der Schweizerischen Gesellschaft für Nuklearmedizin (SGNM) erfüllen.
a) Mittels F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG), nur bei folgenden Indikationen:
1. in der Kardiologie:
- präoperativ vor einer Herztransplantation.
2. in der Onkologie:
- gemäss den klinischen Richtlinien der SGNM, Kapitel 1.0, vom 28. April 20115 zu FDG-PET.
3. in der Neurologie:
- präoperativ bei therapieresistenter fokaler Epilepsie.
- Zur Abklärung von Demenz: als weiterführende Untersuchung in unklaren Fällen, nach Vorabklärung durch Spezialärzte für Geriatrie, Psychiatrie und Neurologie; bis zum Alter von 80 Jahren, bei einem Mini-Mental-Status-Test (MMST) von mindestens 10 Punkten und einer Dauer der Demenz von maximal 5 Jahren; keine vorausgegangene Untersuchung mit PET oder SPECT.
1.9.2006, 1.1.2014, 1.1.2015, 1.1.2017
   
4. Bei der Fragestellung "Raumforderung", gemäss den klinischen Richtlinien der SGNM, Kapitel 2.0, vom 28. April 20116 zu FDG-PET.
1.1.2015 - 31.12.2017
   
b) Mittels N-13-Ammoniak, nur bei folgender Indikation:
Zur Untersuchung der Myokardperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evaluation der Myokardischämie
1.1.2014
   
c) Mittels 82-Rubidium, nur bei folgender Indikation:
Zur Untersuchung der Myokardperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evaluation der Myokardischämie
1.1.2014
   
d) Mittels 18F-Fluorocholin, nur bei folgender Indikation:
Zur Abklärung bei biochemisch nachgewiesenem Rezidiv (PSA-Anstieg) eines Prostatakarzinoms
1.1.2015 - 31.12.2017
   
e) Mittels 18F-Ethyl-Thyrosin (FET)
Bei folgenden Indikationen:
Zur Evaluation bei Hirntumoren und Re-Evaluation bei malignen Hirntumoren
1.1.2017
 
Nein
a) Mittels 18F-Fluorid
b) Mittels 18F-Florbetapir
c) Mit anderen Isotopen als F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG), 18F-Fluorocholin, N-13-Ammoniak, 82-Rubidium oder 18F-Ethyl-Thyrosin (FET)
1.1.2014, 1.1.2015, 1.1.2016, 1.1.2017
     
10. Komplementärmedizin
Akupunktur
Ja
Durch Ärzte mit einer Weiterbildung in Akupunktur, die dem Fähigkeitspro-gramm "Akupunktur - Chinesische Arzneitherapie - TCM (ASA)" vom 1. Juli 2015 entspricht.7
1.4.2000, 1.1.2014, 1.1.2017
Anhang 2 Artikelverweis
Anhang 2
(Art. 50, 51 Bst. a und 73)
Anhang 2 Ziff. 2.1
2.1 Präventivmedizinisches Untersuchungsprogramm für Männer und Frauen
2.1.1 Die bisherige Ziff. 2.1 wird neu zu Ziff. 2.1.1.
2.1.2 Für Vorsorgesorgeuntersuchungen nach Ziff. 2.1.1 Bst. a, c und d kommen folgende Tarifpositionen der gesamtschweizerischen Tarifstruktur für ärztliche Leistungen zur Anwendung:
Tarifposition
Bezeichnung
Taxpunkte Arztleistung
Taxpunkte Technische Leistung
00.0010
Konsultation, erste 5 Min. (Grundkonsultation)
9.57
8.19
00.0020
Konsultation, jede weiteren 5 Min. (Konsultationszuschlag)
9.57
8.19
00.0030
Konsultation, letzte 5 Min. (Konsultationszuschlag)
4.78
4.10
00.0420
Umfassende Untersuchung durch den Facharzt für Grundversorgung
47.83
46.68
00.0015
Zuschlag für hausärztliche Leistungen in der Arztpraxis (nur im Zusammenhang mit der Erbringung von hausärztlichen Leistungen, wenn dem Patienten am selben Tag keine spezialärztlichen Leistungen durch den gleichen Leistungserbringer verrechnet werden)
10.00
-
00.0715
Punktion, venös, zwecks Blutentnahme, jede Lokalisation durch nichtärztliches Personal8
-
8.19
2.1.3 Wird die gynäkologische Vorsorgeuntersuchung nach Ziff. 2.1.1 Bst. e im Rahmen der ordentlichen Vorsorgeuntersuchung vorgenommen, kann keine zusätzliche Konsultation (Pos. 00.0010, 00.0020 und 00.0030 der gesamtschweizerischen Tarifstruktur für ärztliche Leistungen) verrechnet werden.
2.1.4 Nachsorgeuntersuchungen nach Ziff. 2.1.1 Bst. f sind als Konsultation (Pos. 00.0010, 00.0020 und 00.0030 der gesamtschweizerischen Tarifstruktur für ärztliche Leistungen) abzurechnen.
Anhang 2 Ziff. 2.2
2.2 Präventivmedizinisches Untersuchungsprogramm für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
2.2.1 Die bisherige Ziff. 2.2 wird neu zu Ziff. 2.2.1.
2.2.2 Für Untersuchungen im Rahmen des präventivmedizinischen Untersuchungsprogrammes bei Kindern nach Ziff. 2.2.1 Bst. a bis h kommen folgende Tarifpositionen der gesamtschweizerischen Tarifstruktur für ärztliche Leistungen zur Anwendung:
Bezeichnung nach Ziff. 2.2.1
Tarifposition
Bezeichnung
Taxpunkte Arztleistung
Taxpunkte Technische Leistung
Neugeborenen-Erstuntersuchung (U1)
03.0240
Erstuntersuchung des Neugeborenen im Säuglingszimmer durch den Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
38.26
32.77
Neugeborenen-Basisuntersuchung (U2)
03.0240
Erstuntersuchung des Neugeborenen im Säuglingszimmer durch den Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
38.26
32.77
Vorsorge-Untersuchung (U3)
03.0030
Vorsorgeuntersuchung gemäss Empfehlung SGP93, im 2. Monat
47.83
46.68
Vorsorge-Untersuchung (U4)
03.0040
Vorsorgeuntersuchung gemäss Empfehlung SGP93, im 4. Monat
47.83
46.68
Vorsorge-Untersuchung (U5)
03.0060
Vorsorgeuntersuchung gemäss Empfehlung SGP93, vom 9.-12. Monat
57.39
56.02
Vorsorge-Untersuchung (U6)
03.0080
Vorsorgeuntersuchung gemäss Empfehlung SGP93, im 24. Monat
57.39
56.02
Vorsorge-Untersuchung (U7)
03.0090
Vorsorgeuntersuchung gemäss Empfehlung SGP93, im 5. Jahr
66.96
65.35
Vorsorge-Untersuchung (U8)
03.0110
Vorsorgeuntersuchung gemäss Empfehlung SGP93, im 10. Jahr
57.39
56.02
Vorsorge-Untersuchung (U9)
03.0120
Vorsorgeuntersuchung gemäss Empfehlung SGP93, ab 14 bis 16 Jahre
86.09
84.03
Anhang 2 Ziff. 2.3 Bst. bbis
2.3 Besondere Kontrolluntersuchungen bei Mutterschaft (Art. 51 Bst. a)
Massnahme
Voraussetzung
 
bbis) Ersttrimestertest
Pränatale Abklärung des Risikos von Trisomie 21, 18 und 13: anhand der Messung der Nackentransparenz in der Ultraschalluntersuchung (12.- 14. Woche), der Bestimmung von PAPP-A und freiem ß-HCG im mütterlichen Blut und weiterer mütterlicher und fötaler Faktoren.
Nach einem umfassenden Aufklärungs-und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss, sowie nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung durch die Schwangere oder ihren gesetzlichen Vertreter.
Anordnung nur durch Ärzte mit Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall der Schweizerischen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (SGUM) und Zusatzzertifizierung für die Nackentransparenz-Messung.
Messung der Nackentransparenz nur durch Ärzte mit Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall der SGUM.
Laboranalysen gemäss der schweizerischen Analysenliste (AL).
Anhang 2 Ziff. 2.4 Bst. g
2.4 Spezielle Präventivuntersuchungen
Massnahme
Voraussetzung
 
g) Genetische Beratung, Indikationsstellung für genetische Untersuchungen und Veranlassen der dazugehörigen Laboranalysen gemäss der schweizerischen Analysenliste (AL) bei Verdacht auf das Vorliegen einer Prädisposition für eine akute hepatische Porphyrie (akut-intermittierende Porphyrie, Porphyria variegata oder hereditäre Koproporphyrie)
Bei Familienangehörigen von Personen mit symptomatischer nachgewiesener Erkrankung, die ein Risiko von mindestens 12,5 % aufweisen, diese genetische Krankheit zu erben.
Anhang 2abis
(Art. 52 Abs. 1 und 3)
Anhang 2b Ziff. 1a
Aufgehoben
Anhang 4a
(Art. 74 Abs. 3)
Zuweisung an einen nicht für die OKP zugelassenen Leistungserbringer
(Gültigkeitsdauer: 6 Monate ab Ausstellung; bei medizinischem Notfall für die Dauer der Notfallbehandlung)
Patient/-in (Vor-/Nachname):
Geburtsdatum:
Zuweisung an:
Für den Fachbereich/Subspezialität ist in der OKP kein Leistungserbringer (z.B. Vertragsarzt) bzw. keine Einrichtung des Gesundheitswesens (z.B. Vertragsspital) zugelassen:
Fachbereich/Subspezialität: ....................................................
Ausführliche Begründung der Überweisung ausserhalb des OKP-Vertragsnetzes:
Es liegt ein medizinischer Notfall vor:
Ausführliche Begründung, warum ein medizinischer Notfall vorliegt:
Ergänzende Bestimmungen:
1. Zuweisungsformulare sind ausnahmslos vor Beginn der Behandlung beim zugewiesenen Leistungserbringer auszustellen und vom zuweisenden Leistungserbringer an den zugewiesenen Leistungserbringer zu übermitteln; nachträglich ausgestellte Zuweisungen werden zurückgewiesen und führen zu einer Nichtvergütung der Leistungen.
2. Zuweisungen an Leistungserbringer der gleichen Fachrichtung bzw. Ausbildungsstufe (z.B. von Allgemeinarzt zu Allgemeinarzt) werden zurückgewiesen und führen zu einer Nichtvergütung der Leistungen.
3. Ein medizinischer Notfall liegt nur dann vor, wenn der überweisende Arzt mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er die Behandlung durch einen zur OKP zugelassenen Leistungserbringer und die Zumutbarkeit einer Wartezeit vor Beginn der Behandlung beim zugewiesenen Leistungserbringer geprüft und für ausgeschlossen befunden hat.
4. Die Rechtsfolgen wahrheitswidriger Angaben richten sich nach den Strafbestimmungen des KVG und führen zu einer Nichtvergütung oder Rückvergütung der Leistungen.
5. Der unterzeichnende Arzt erklärt, die Zuweisung des Patienten an einen nicht für die OKP zugelassenen Leistungserbringer aus den angeführten Gründen und nach sorgfältiger Prüfung als unvermeidbar zu erachten und ist verpflichtet, dies auf Anforderung im Einzelfall durch entsprechende Nachweise zu begründen.
Ort und Datum Unterschrift und Stempel des zuweisenden Arztes
Anhang 4b Ziff. 2 und Erläuterungen
2. Zusatzcode
01 Rechts
02 Links
03 Akut
04 Chronisch / Rezidiv
05 Infektiös
06 Funktionell
07 Neoplasie
08 Berufsbedingt
Erläuterungen
Es können mehrere Ziffern des Hauptcodes angegeben werden.
Bei der Verwendung des Zusatzcodes muss der dazugehörige Hauptcode angegeben werden.
Neoplasien müssen immer mit dem Hauptcode und dem Zusatzcode angegeben werden.
Unfallähnliche Körperschädigungen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung werden dem Hauptcode R zugeordnet.
Code U dient der Angabe der genauen Diagnose an den zuständigen Vertrauensarzt. Bei Folgeschäden von Suizidversuchen ist dieser obligatorisch.
Falls eine Rechnung eine Nicht-Pflichtleistung enthält, ist diese mit einem Stern (*) zu kennzeichnen.
Bei Infektionen bezeichnet der entsprechende Hauptcode das Organ und wird mit dem Zusatzcode präzisiert (Ausnahme: Diagnosecode G oder N2).
II.
Übergangsbestimmungen
1) Vor- und Nachsorgesorgeuntersuchungen nach Anhang 2 Ziff. 2.1 werden bis zum 31. Dezember 2017 wie folgt abgerechnet:
Position
Bezeichnung
Taxpunkte
Taxpunktwert
Wert
8.550.1
Vorsorge-Untersuchung Erwachsen alle 5 Jahre
75.4
1.65
124.41 Franken
8.550.2
Follow-up Untersuchung (5 mal in 5 Jahren)
20.3
1.65
33.50 Franken
8.551.1
Gynäkologische Vorsorge-Untersuchung
38.4
1.65
63.36 Franken
2) Vor- und Nachsorgesorgeuntersuchungen nach Anhang 2 Ziff. 2.2 werden bis zum 31. Dezember 2017 wie folgt abgerechnet:
Position
Bezeichnung
Taxpunkte
Taxpunktwert
Wert
8.580.1
Neugeborenen-Erstuntersuchung U1
48.40
1.65
79.86 Franken
8.580.2
Neugeborenen-Grunduntersuchung U2
32.30
1.65
53.30 Franken
8.580.3
Vorsorge-Untersuchung U3
51.50
1.65
84.98 Franken
8.580.4
Vorsorge-Untersuchung U4
51.60
1.65
85.14 Franken
8.580.5
Vorsorge-Untersuchung U5
51.60
1.65
85.14 Franken
8.580.6
Vorsorge-Untersuchung U6
51.60
1.65
85.14 Franken
8.580.7
Vorsorge-Untersuchung U7
76.30
1.65
125.90 Franken
8.580.8
Vorsorge-Untersuchung U8
60.10
1.65
99.17 Franken
8.580.9
Vorsorge-Untersuchung U9
60.50
1.65
99.83 Franken
III.
Aufhebung bisherigen Rechts
Kapitel II Abs. 2 (Übergangsbestimmungen) der Verordnung vom 21. Juni 2016 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 2016 Nr. 210, wird aufgehoben.
IV.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
2) Art. 76 Abs. 1 Bst. d sowie Anhang 2 Ziff. 2.1 und 2.2 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

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8   Nur anwendbar durch ärztliches Praxislabor im Rahmen der Präsenzdiagnostik nach Kapitel 5.1.2 der Analysenliste. Die Venenpunktion durch den Arzt anlässlich einer ärztlichen Beratung ist Bestandteil von "Allgemeine Grundleistungen" (Pos. 00.0710 der gesamtschweizerischen Tarifstruktur).