0.672.910.22
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 521 ausgegeben am 28. Dezember 2016
Protokoll
zur Abänderung des am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 29. Januar 2013 in Vaduz unterzeichneten Protokolls
Abgeschlossen in Wien am 15. September 2016
Zustimmung des Landtags: 4. November 20161
Inkrafttreten: 1. Januar 2017
Das Fürstentum Liechtenstein und die Republik Österreich,
von dem Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Abänderung des am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 29. Januar 2013 in Vaduz unterzeichneten Protokolls (im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet) abzuschliessen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. I
1. Der Titel des Abkommens wird durch folgende Wortfolge ersetzt:
"Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung"
2. Die Präambel wird durch folgende Präambel ersetzt:
" Das Fürstentum Liechtenstein und die Republik Österreich,
in Anbetracht des Wunsches, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen, und
in der Absicht, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu vermeiden, ohne dadurch Möglichkeiten der Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung zu schaffen (einschliesslich missbräuchlicher Gestaltungen, mit denen die Entlastungen dieses Abkommens mittelbar Personen verschafft werden sollen, die in Drittstaaten ansässig sind),
haben Folgendes vereinbart:"
3. In Art. 19 Abs. 1 des Abkommens entfällt die Wortfolge "in Ausübung öffentlicher Funktionen". Zudem wird die Überschrift zu Art. 19 (Öffentliche Funktionen) des Abkommens durch die Wortfolge "Öffentlicher Dienst" ersetzt.
4. Art. 25 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt:
"1) Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde einer der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine diesem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission."
5. Nach Art. 26 des Abkommens wird folgender neuer Artikel eingefügt:
"Art. 26A
Anspruch auf Abkommensvorteile
1) Ungeachtet der Bestimmungen in anderen Artikeln dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände der Schluss naheliegt, dass einer der Hauptgründe der mittelbar oder unmittelbar in diesem Vorteil resultierenden Gestaltung oder Transaktion die Erlangung dieses Vorteils war, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der relevanten Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht. Werden einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im anderen Vertragsstaat diese Vorteile aufgrund des vorhergehenden Satzes verwehrt, so informiert die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates die zuständige Behörde des erstgenannten Staates über diesen Umstand.
2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einander bezüglich der Anwendbarkeit dieses Artikels konsultieren."
Art. II
1) Das am 29. Januar 2013 in Vaduz unterzeichnete Zusatzprotokoll erhält die Bezeichnung "1. Zusatzprotokoll".
2) Dem Abkommen wird folgendes Protokoll angefügt, welches die Bezeichnung "2. Zusatzprotokoll" trägt:
" Anlässlich des heute zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich abgeschlossenen Protokolls zur Abänderung des Abkommens vom 5. November 1969 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 29. Januar 2013 in Vaduz unterzeichneten Protokolls haben beide Staaten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
Zu Art. 19 (Öffentlicher Dienst):
1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass ein Staat, eine seiner Gebietskörperschaften, eine seiner Botschaften und eines seiner Konsulate bei der Ausübung der öffentlichen Dienste im Sinne des Art. 19 Abs. 1 durch sein oder ihr gesamtes Personal tätig wird, ohne dass es auf die jeweilige Tätigkeit der einzelnen Person ankommt.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Vorsorgeeinrichtungen gemäss dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG) als Sondervermögen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 gelten.
3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Art. 19 Abs. 1 für folgende liechtensteinische Institutionen jedenfalls Anwendung findet:
- Finanzmarktaufsicht;
- Universität Liechtenstein;
- Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Familienausgleichskasse sowie Vorsorgeeinrichtungen gemäss dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG)
Art. 19 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt."
Art. III
1) Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.
2) Dieses Protokoll tritt am 1. Januar des dem Eingang der späteren dieser Notifikationen folgenden Kalenderjahres in Kraft und seine Bestimmungen finden ausschliesslich für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, in dem dieses Protokoll in Kraft getreten ist, Anwendung.
3) Ungeachtet des Abs. 2 finden Art. I Abs. 3 und das 2. Zusatzprotokoll bereits auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen, Anwendung.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen in Wien, am 15. September 2016, in zweifacher Ausfertigung.
Für das
Fürstentum Liechtenstein:
Für die
Republik Österreich:
gez. Adrian Hasler
gez. Hans Jörg Schelling

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 138/2016