174.130
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 11 ausgegeben am 24. Januar 2017
Verordnung
vom 18. Januar 2017
über die Abänderung der Landes-Mobilitätsmanagement-Verordnung
Aufgrund von Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über das Mobilitätsmanagement des Landes (Landes-Mobilitätsmanagement-Gesetz; LMMG), LGBl. 2007 Nr. 333, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. November 2007 über das Mobilitätsmanagement des Landes (Landes-Mobilitätsmanagement-Verordnung; LMMV), LGBl. 2007 Nr. 334, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Bst. a und c
Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) die Zuordnung von landeseigenen und vom Land gemieteten Parkflächen (Parkplätze);
c) die Organisation und Durchführung von Kontrollen sowie die Erhebung von Bussen im Bereich des betrieblichen Mobilitätsmanagements.
Art. 4
Chip- und Parkkarten
1) Für die Benützung eines Parkplatzes sind der Bezug einer Chipkarte und das Lösen einer elektronischen Parkkarte (Tages- oder Monatskarte) erforderlich.
2) Chipkarten werden vom Amt für Personal und Organisation zur Verfügung gestellt.
3) Chipkarten sind gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Motorfahrzeuges oder am Motorrad selbst anzubringen.
4) Parkkarten sind innerhalb von 30 Minuten nach Parkieren des Motorfahrzeuges online im entsprechenden Ticket-Portal der Landesverwaltung oder der öffentlichen Schulen zu lösen.
Art. 6
Abrechnung
1) Die Abgaben nach Art. 5 werden monatlich vom Amt für Personal und Organisation mit dem Lohn verrechnet.
2) Die Abgaben nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes werden monatlich vom Amt für Bau und Infrastruktur dem von der zuständigen Stelle bezeichneten Konto belastet.
Art. 7a Abs. 5 und 6
5) Personen, die aufgrund von Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder bezahltem oder unbezahltem Urlaub einen ganzen Kalendermonat nicht arbeiten, erhalten für den jeweiligen Kalendermonat keinen Mobilitätsbeitrag.
6) Personen, die ihren Arbeitsweg mit dem privaten Motorfahrzeug zurücklegen, jedoch keinen Parkplatz im Sinne des Art. 1 Bst. a benützen, erhalten keinen Mobilitätsbeitrag.
Art. 10 Abs. 2 und 3
2) Dem Amt für Personal und Organisation obliegen:
a) die Ausgabe der Chipkarten;
b) die Verrechnung der Abgaben, Bussen sowie Mobilitätsbeiträge und Kostenbeteiligungen mit dem Lohn.
3) Dem Amt für Bau und Infrastruktur obliegen:
a) die technisch-administrative Betreuung des betrieblichen Mobilitätsmanagements;
b) die Durchführung von Kontrollen;
c) die Organisation und Durchführung anderer Massnahmen zur Reduktion des motorisierten Individualverkehrs;
d) die Erhebung von Daten über die für den Arbeitsweg genutzten Verkehrsmittel;
e) die Beratung in Fragen des betrieblichen Mobilitätsmanagements;
f) die Erstellung einer jährlichen Statistik zur Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes und die Einreichung von Vorschlägen über Massnahmen im Hinblick auf die Zielerreichung nach Art. 2 zuhanden der Regierung.
Art. 11
Kontrollen und Bussen
1) Das Amt für Bau und Infrastruktur führt regelmässig Kontrollen nach Art. 6 des Gesetzes durch oder lässt solche durchführen.
2) Ergibt eine Kontrolle, dass eine abgabepflichtige Person für die Benützung eines Parkplatzes vorsätzlich oder fahrlässig keine Parkkarte nach Art. 4 gelöst hat, so wird von ihr eine Busse in Höhe des Zehnfachen einer Tagesabgabe erhoben. Die Busse wird mit dem nächsten Lohn verrechnet. Erhebt die betroffene Person innert fünf Arbeitstagen gegen die Erhebung der Busse Einsprache, so erlässt das Amt für Bau und Infrastruktur eine Verfügung.
Art. 11a
Rückerstattung zu Unrecht bezogener Mobilitätsbeiträge
Ein zu Unrecht bezogener Mobilitätsbeitrag ist unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef