832.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 16 ausgegeben am 26. Januar 2017
Verordnung
vom 24. Januar 2017
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
Aufgrund von Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 65a Abs. 1 Bst. c
1) Die Ärztekammer und der Kassenverband sind im Rahmen der Bedarfsplanung (Art. 16b Abs. 1 des Gesetzes) verpflichtet:
c) Mindestarbeitszeiten für die Erbringung von Leistungen in Teilzeit festzulegen.
Art. 65b Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3
c) Verträge mit Leistungserbringern
2) Ungeachtet von Abs. 1 darf ein Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung alle Leistungen erbringen, die seiner Fachkompetenz bzw. Dignität (Art. 73 Abs. 2a) entsprechen.
3) Der Kassenverband hat den Bericht nach Art. 16d Abs. 6 des Gesetzes dem Amt für Gesundheit alle zwei Jahre jeweils spätestens im Mai vorzulegen. Für jeden Stelleninhaber ist darin anzugeben, ob die mit seiner Stelle konkret verbundenen Aufgaben und Pflichten im Berichtszeitraum ohne Beanstandung erfüllt, mit Beanstandungen erfüllt oder nicht erfüllt wurden. Werden Beanstandungen oder eine Nichterfüllung angegeben, ist dies zu erläutern sowie über die getroffenen Massnahmen zu berichten; das Amt für Gesundheit fordert die betroffenen Leistungserbringer zur Stellungnahme auf.
Art. 73 Abs. 2a
2a) Die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechenbaren ärztlichen Leistungen werden nach Massgabe des geltenden Tarifvertrags (Art. 16c Abs. 1 des Gesetzes) durch die von der Ärztekammer zugeteilten Fachkompetenzen (Dignitäten) bestimmt.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef