| 744.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017
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Nr. 27
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ausgegeben am 31. Januar 2017
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Gesetz
vom 1. Dezember 2016
über die Abänderung des Personenbeförderungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz; PBG), LGBl. 1999 Nr. 37, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1a
1a) Es dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (EWR-Rechtsammlung: Anh. XIII - 36aa.01).
Überschrift vor Art. 41a
IXa. Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr
Art. 41a
Grundsatz
Die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
Art. 41b
Einreichung von Beschwerden
Beschwerden eines Fahrgasts nach Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind unmittelbar beim Beförderer einzureichen.
Art. 41c
Zuständige Behörde
1) Die Regierung bestimmt mit Verordnung eine Amtsstelle als nationale Durchsetzungsstelle nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
2) Die nationale Durchsetzungsstelle ist zudem Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Entscheidungen eines Beförderers nach Art. 28 Abs. 3 iVm Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
3) Die nationale Durchsetzungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 und diesem Gesetz unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Art. 41d
Befugnisse
1) Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 erforderlich ist, kann die nationale Durchsetzungsstelle die notwendigen Massnahmen treffen, die zur Feststellung, Beseitigung oder Verhütung von Verstössen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 erforderlich sind.
2) Die nationale Durchsetzungsstelle kann insbesondere:
a) den Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahrscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber im Sinne des Art. 3 Bst. e bis i und o der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 verpflichten, einen festgestellten Verstoss gegen die genannte Verordnung zu beseitigen oder künftige Verstösse zu unterlassen;
b) von dem Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahrscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber alle zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben erforderlichen Auskünfte innerhalb einer angemessenen Frist verlangen;
c) für die Erfüllung der in Abs. 1 sowie in den Bst. a und b genannten Befugnisse von dem Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahrscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber:
1. verlangen, Einsicht in die erforderlichen Schrift- oder Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen und Vertragsunterlagen zu erhalten;
2. von den in Ziff. 1 genannten, erforderlichen Schrift- und Datenträgern Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anfertigen oder solche verlangen.
3) Eine nach Abs. 2 Bst. b zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, soweit sie sich oder einen Angehörigen (§ 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würde, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten. Sie ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Art. 43 Abs. 2
2) Von der nationalen Durchsetzungsstelle wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 verstösst, indem er:
a) entgegen Art. 4 keine Fahrscheine ausstellt oder diskriminierende Beförderungsbedingungen anwendet;
b) entgegen Art. 6 Verpflichtungen gegenüber Fahrgästen einschränkt oder aufhebt;
c) entgegen Art. 7 und 8 Entschädigungen verweigert oder die Hilfeleistung bei Unfällen unterlässt;
d) entgegen Art. 9 bis 18 die Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität verletzt;
e) entgegen Art. 19 bis 23 die Fahrgastrechte bei Annullierung oder Verspätung verletzt;
f) entgegen Art. 24 bis 27 die allgemeinen Regeln zu Informationen und Beschwerden verletzt.
Art. 48 Bst. e
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
e) die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
85/2016 und
145/2016