| 141.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017
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Nr. 32
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ausgegeben am 1. Februar 2017
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Gesetz
vom 1. Dezember 2016
über die Abänderung des Gemeindegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschriften vor Art. 61
F. Gemeindebedienstete
1. Allgemeines
Überschrift vor Art. 64a
2. Gemeindepolizisten
Art. 64a
Stellung, Uniform und Ausweis
1) Zur Unterstützung des Gemeindevorstehers beim Vollzug der ortspolizeilichen Aufgaben kann die Gemeinde einen oder mehrere Gemeindebedienstete als Gemeindepolizisten bestellen.
2) Die Gemeindepolizisten üben ihren Dienst grundsätzlich uniformiert aus. Sie verwenden den Schriftzug "Gemeindepolizei". Die Uniform gilt als Ausweis.
3) Die Gemeinde stellt den Gemeindepolizisten einen Dienstausweis aus. Der Dienstausweis ist stets mitzuführen. Die Gemeindepolizisten in Uniform weisen sich aus, wenn sie bei einer Amtshandlung darum ersucht werden und es die Umstände zulassen.
Art. 64b
Persönliche Voraussetzungen sowie Aus- und Weiterbildung
1) Gemeindepolizisten müssen über folgende persönliche Voraussetzungen verfügen:
a) Landesbürgerrecht oder Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für Liechtenstein;
b) Mündigkeit;
c) körperliche und geistige Eignung sowie Unbescholtenheit.
2) Sie sind verpflichtet, die vorgeschriebene Aus- und Weiterbildung zu absolvieren. Die Gemeinde hat für eine angemessene und regelmässige Aus- und Weiterbildung der Gemeindepolizisten zu sorgen.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Aus- und Weiterbildung der Gemeindepolizisten mit Verordnung.
Art. 64c
Aufgaben
1) Den Gemeindepolizisten obliegen:
a) der Vollzug der ortspolizeilichen Vorschriften der Gemeinde auf Anordnung des Gemeindevorstehers;
b) die Mitwirkung bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, indem sie Massnahmen treffen oder vorbereiten, um unmittelbar drohende Gefährdungen oder eingetretene Störungen abzuwehren (Gefahrenabwehr) und künftige Gefahren zu verhindern (Gefahrenvorsorge); sie haben allfälligen Anweisungen der Landespolizei Folge zu leisten;
c) die Ausführung des Verwaltungszwangs in Gemeindeverwaltungssachen auf Anordnung des Gemeindevorstehers;
d) weitere ihnen durch den Gemeinderat oder den Gemeindevorsteher übertragene Aufgaben.
2) Sie vollziehen ferner im Auftrag des Gemeindevorstehers verwaltungspolizeiliche Aufgaben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung übertragen sind.
Art. 64d
Polizeiliche Grundsätze und polizeiliche Befugnisse
1) Die Grundsätze polizeilichen Handelns nach Art. 21 bis 23a des Polizeigesetzes gelten sinngemäss für die Gemeindepolizisten.
2) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen stehen den Gemeindepolizisten zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Befugnisse zu:
a) Identitätsfeststellung von Personen nach Massgabe von Art. 24 des Polizeigesetzes;
b) Befragung von Personen nach Massgabe von Art. 24b Abs. 1 des Polizeigesetzes;
c) Wegweisung und Fernhaltung von Personen nach Art. 24f des Polizeigesetzes;
d) Durchsuchung von Personen nach Massgabe von Art. 25 Abs. 1 Bst. a, c, e und g sowie Abs. 2 des Polizeigesetzes;
e) Betreten nicht öffentlich zugänglicher Grundstücke nach Art. 25b Abs. 1 des Polizeigesetzes;
f) Sicherstellung von Sachen und Vermögenswerten nach Massgabe von Art. 25c des Polizeigesetzes.
3) Die Gemeindepolizisten können eine Person, bei der der Verdacht besteht, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, oder nach der wegen einer solchen Handlung gefahndet wird, bis zur Übergabe an die Landespolizei vorläufig anhalten. Die Landespolizei ist unverzüglich zu verständigen.
4) Die Gemeindepolizisten sind berechtigt, zur Durchsetzung ihrer Befugnisse nach Abs. 2 und 3 Zwang gegen Personen oder Sachen anzuwenden, wenn dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist und weniger schwerwiegende Massnahmen sich nicht eignen. Sie können dazu auch geeignete Hilfsmittel einsetzen, insbesondere Handfesseln und Pfefferspray.
5) Der Gemeinderat kann gestützt auf eine Gefahrenanalyse beschliessen, dass die Gemeindepolizisten bei entsprechender Aus- und Weiterbildung zum Zweck der Notwehr und Notwehrhilfe (§ 3 StGB) eine Faustfeuerwaffe tragen.
Art. 64e
Beizug von Gemeindepolizisten anderer Gemeinden und Dritten
1) Gemeinden können vereinbaren, dass Gemeindepolizisten einer anderen Gemeinde zur Hilfeleistung beigezogen werden können. Die beigezogenen Gemeindepolizisten sind in diesem Fall einem örtlich zuständigen Gemeindepolizisten gleichgestellt. Ihre Handlungen gelten als solche der um Hilfeleistung ersuchenden Gemeinde.
2) Die Gemeinden können zu ihrer Unterstützung private Sicherheitsfirmen beiziehen und mit nicht hoheitlichen Aufgaben betrauen. Den Mitarbeitern privater Sicherheitsfirmen stehen dabei keine polizeilichen Befugnisse nach Art. 64d zu; sie dürfen jedoch ermahnen, vermitteln und schlichten.
Art. 121b
Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe durch die Gemeindepolizei
1) Die Gemeindepolizei kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, und Persönlichkeitsprofile, von Personen bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Die Gemeindepolizei kann Personendaten nach Abs. 1 Behörden oder Gerichten bekannt geben, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist. Im Übrigen richtet sich die Datenbekanntgabe nach Art. 23 des Datenschutzgesetzes.
3) Die Gemeindepolizei und die Landespolizei können Personendaten nach Abs. 1 untereinander austauschen, sofern dies zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Gemeindepolizisten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Funktion ausüben und noch über keine Ausbildung nach Art. 64b Abs. 2 verfügen, müssen diese binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachholen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
114/2016 und
165/2016