| 811.12 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017
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Nr. 36
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ausgegeben am 1. Februar 2017
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Gesetz
vom 1. Dezember 2016
über die Abänderung des Ärztegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. Oktober 2003 über die Ärzte (Ärztegesetz), LGBl. 2003 Nr. 239, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2
2) Es dient insbesondere der Umsetzung der:
a) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (EWR-Rechtssammlung: Anh. VII - 1.01);
b) Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (EWR-Rechtssammlung: Anh. X - 2.01).
Art. 15a Abs. 1 und 2
1) Ärzte dürfen ihren Beruf im Rahmen einer Ärztegesellschaft ausüben. Die Ärztegesellschaft besteht entweder nur aus Mitgliedern mit oder nur aus Mitgliedern ohne Zulassung im Sinne der Bedarfsplanung gemäss Art. 16b des Krankenversicherungsgesetzes (KVG).
2) Als Rechtsformen stehen den Gesellschaftern die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung offen. Ärztegesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft dürfen ausschliesslich Namenaktien ausgeben.
Art. 15c Abs. 4
4) Der Hinweis auf die Ausübung des Ärzteberufes nach Abs. 1 hat durch die Verwendung der nachgestellten Begriffe "Ärzte-Aktiengesellschaft" oder "Ärzte-AG" bzw. "Ärzte-Gesellschaft mit beschränkter Haftung", "Ärzte-Ges.m.b.H." oder "Ärzte-GmbH" zu erfolgen.
Art. 15d Abs. 3
3) Zum Zwecke der Eintragung in das Handelsregister stellt das Amt für Gesundheit zuhanden des Amtes für Justiz eine Bescheinigung aus, dass die Erfordernisse dieses Gesetzes erfüllt sind und die Gesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister in die Liste der Ärztegesellschaften eingetragen wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen werden.
Art. 15f Abs. 2
2) Die Streichung aus der Liste der Ärztegesellschaften bewirkt die Auflösung der Gesellschaft. Das Amt für Gesundheit teilt dem Amt für Justiz unverzüglich mit, wenn die Streichung aus der Liste der Ärztegesellschaften rechtskräftig ist. Das Amt für Justiz trägt die Auflösung der Ärztegesellschaft im Handelsregister ein und bestellt einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133 ff. PGR.
Art. 24 Abs. 3
3) Der Arzt ist nach Massgabe der Richtlinie 2011/24/EU verpflichtet, die dem Patienten für ärztliche Leistungen in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien zu berechnen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 1. Dezember 2016 über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
103/2016 und
151/2016