| 811.13 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017
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Nr. 37
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ausgegeben am 1. Februar 2017
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Gesetz
vom 1. Dezember 2016
über die Abänderung des Tierärztegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. November 2008 über die Tierärzte (Tierärztegesetz), LGBl. 2009 Nr. 6, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über die Tierärzte und andere Tiergesundheitsberufe (Tiergesundheitsberufegesetz; TGBG)
Art. 1 Abs. 1
1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung des tierärztlichen Berufes und der anderen Tiergesundheitsberufe.
Art. 3 Abs. 3, 6 und 7 Bst. b
3) Eigenverantwortlichkeit im Sinne von Abs. 1 liegt vor, wenn der tierärztliche Beruf ausgeübt wird:
a) freiberuflich, das heisst im eigenen Namen und auf eigene Rechnung;
b) als Gesellschafter einer Tierärztegesellschaft und gleichzeitig Angestellter dieser Tierärztegesellschaft; oder
c) im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses für einen freiberuflich tätigen Tierarzt, für eine Tierärztegesellschaft oder für einen tierärztlichen Betrieb.
6) In begründeten Fällen kann das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Ausnahmen von Abs. 2 Bst. a bewilligen.
7) Die Regierung regelt das Nähere über die Bewilligungsvoraussetzungen mit Verordnung, insbesondere über:
b) Aufgehoben
Art. 5 Abs. 3 bis 5
3) Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich und kann befristet und unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.
4) Die tierärztliche Berufsausübung darf erst nach Ausstellung der Bewilligung und nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Tierärzteliste bzw. bei Tierärztegesellschaften in die Liste der Tierärztegesellschaften aufgenommen werden.
5) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen führt eine Tierärzteliste und eine Liste der Tierärztegesellschaften, hält diese Listen auf dem aktuellen Stand und veröffentlicht sie in geeigneter Form.
Art. 6 Abs. 3 Einleitungssatz
3) Die Tätigkeiten nach Abs. 1 dürfen vorbehaltlich der Befugnisse der zur Berufsausübung berechtigten anderen Tiergesundheitsberufe ausschliesslich zugelassene Tierärzte ausüben. Andere Personen sind dazu nur befugt, soweit sie:
Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3
Praxisgemeinschaften
1) Aufgehoben
3) Aufgehoben
Sachüberschrift vor Art. 11a
Tierärztegesellschaften
Art. 11a
a) Zulässigkeit und Rechtsform
1) Tierärzte dürfen ihren Beruf im Rahmen einer Tierärztegesellschaft ausüben.
2) Als Rechtsformen stehen den Gesellschaftern die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung offen. Tierärztegesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft dürfen ausschliesslich Namenaktien ausgeben.
3) Die Beteiligung von Tierärztegesellschaften an anderen Tierärztegesellschaften sowie der Zusammenschluss mehrerer Tierärztegesellschaften zu einer Konzernverbindung sind nicht zulässig.
Art. 11b
b) Zweck
1) Der Zweck einer Tierärztegesellschaft darf nur die in Art. 6 genannten Inhalte der Berufsausübung einschliesslich der erforderlichen Hilfstätigkeiten sowie der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens enthalten und muss sich auf den in der Bewilligung umschriebenen Tätigkeitsbereich beschränken.
2) Sind Tierärzte unterschiedlicher Fachrichtungen Gesellschafter einer Tierärztegesellschaft, muss in geeigneter Weise darauf hingewiesen werden, dass die Tierärztegesellschaft die entsprechenden Tätigkeiten nur unter der Verantwortung des entsprechenden Tierarztes mit entsprechender Bewilligung durchführen darf.
Art. 11c
c) Firma
1) Das Bestehen als Tierärztegesellschaft muss nach aussen durch geeignete Massnahmen sichtbar gemacht werden. Die Firma muss neben dem Hinweis auf die Ausübung des Tierärzteberufes den Familiennamen wenigstens eines Gesellschafters der Tierärztegesellschaft enthalten.
2) Darüber hinaus dürfen in der Firma nur der Vorname und der akademische Titel des Gesellschafters, dessen Familienname in der Firma enthalten ist, verwendet werden. Eine Fachtierarzt-Bezeichnung darf in der Firma nur verwendet werden, wenn alle Gesellschafter über die entsprechende Bewilligung verfügen.
3) Weitere Bezeichnungen sowie Namen anderer Personen, welche nicht Gesellschafter der Tierärztegesellschaft sind, dürfen nicht in die Firma aufgenommen werden.
4) Der Hinweis auf die Ausübung des Tierärzteberufes nach Abs. 1 hat durch die Verwendung der nachgestellten Begriffe "Tierärzte-Aktiengesellschaft" oder "Tierärzte-AG" bzw. "Tierärzte-Gesellschaft mit beschränkter Haftung", "Tierärzte-Ges.m.b.H." oder "Tierärzte-GmbH" zu erfolgen.
5) Scheidet ein Gesellschafter aus der Tierärztegesellschaft aus, so darf sein Name und sein akademischer Titel in der Firma nicht fortgeführt werden.
Art. 11d
d) Eintragung in die Liste der Tierärztegesellschaften
1) Die Tierärztegesellschaften sind beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zur Eintragung in die Liste der Tierärztegesellschaften anzumelden.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen prüft die Übereinstimmung der Gesellschaftsverträge, des Statutenentwurfs und weiterer Verträge zwischen den Gesellschaftern mit den Erfordernissen dieses Gesetzes und verweigert die Eintragung in die Liste der Tierärztegesellschaften, wenn diese nicht erfüllt sind.
3) Zum Zwecke der Eintragung in das Handelsregister stellt das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zuhanden des Amtes für Justiz eine Bescheinigung aus, dass die Erfordernisse dieses Gesetzes erfüllt sind und die Gesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister in die Liste der Tierärztegesellschaften eingetragen wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen werden.
4) Die Tierärztegesellschaft ist in die Liste der Tierärztegesellschaften einzutragen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Gesellschaft die Erfordernisse nach Art. 11a bis 11d und 11g bis 11k erfüllt.
Art. 11e
e) Mitteilungspflicht
Die eingetragene Tierärztegesellschaft teilt dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen jede Änderung der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente und der Zusammensetzung der Gesellschafter binnen einem Monat mit.
Art. 11f
f) Streichung aus der Liste der Tierärztegesellschaften und Auflösung der Tierärztegesellschaft
1) Stehen die Änderungen der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente oder der Zusammensetzung der Gesellschafter (Art. 11e) im Widerspruch zu den Erfordernissen dieses Gesetzes oder sind die Voraussetzungen für die Eintragung der Gesellschaft in die Liste der Tierärztegesellschaften nicht mehr gegeben, ist die Gesellschaft nach ihrer vorherigen Anhörung aus der Liste der Tierärztegesellschaften zu streichen, wenn sie den gesetzlichen Zustand nicht innerhalb von drei Monaten wieder herstellt.
2) Die Streichung aus der Liste der Tierärztegesellschaften bewirkt die Auflösung der Gesellschaft. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen teilt dem Amt für Justiz unverzüglich mit, wenn die Streichung aus der Liste der Tierärztegesellschaften rechtskräftig ist. Das Amt für Justiz trägt die Auflösung der Tierärztegesellschaft im Handelsregister ein und bestellt einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133 ff. PGR.
Art. 11g
g) Berufshaftpflichtversicherung
1) Die Tierärztegesellschaft ist verpflichtet, den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, welche die Tierärztegesellschaft sowie alle in ihr tätigen Tierärzte einbezieht und deren Deckung der Art und Umfang der Risiken entspricht, die mit der Tätigkeit der Gesellschaft verbunden sind.
2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 10 Millionen Franken.
3) Im Übrigen findet Art. 19a Abs. 2, 4 und 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 11h
h) Gesellschafter
1) Gesellschafter einer Tierärztegesellschaft können nur Tierärzte sein, die in die Tierärzteliste eingetragen sind.
2) Gesellschaftsanteile, Aktien oder Stammeinlagen dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten oder Dritte nicht am Gewinn der Tierärztegesellschaft beteiligt werden.
3) Gesellschafter dürfen zur Ausübung von Gesellschaftsrechten nur Gesellschafter bevollmächtigen.
4) Die Gesellschafter dürfen nur Mitglied einer Tierärztegesellschaft sein. Sie dürfen nicht:
a) sich in irgendeiner Form an einer anderen Tierärztegesellschaft beteiligen;
b) den tierärztlichen Beruf im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses bei einer anderen Tierärztegesellschaft ausüben; oder
c) zusätzlich den tierärztlichen Beruf freiberuflich ausüben.
Art. 11i
i) Verwaltung und Vertretung der Tierärztegesellschaft
1) Mitglied der Verwaltung einer Tierärztegesellschaft dürfen nur Tierärzte sein, die in die Tierärzteliste eingetragen sind.
2) Im Rahmen der Ausübung des Tierärzteberufes muss jeder Tierarzt allein zur Vertretung der Tierärztegesellschaft bzw. sämtlicher Gesellschafter befugt sein.
Art. 11k
k) Verantwortlichkeit
1) Tierärzte, die Gesellschafter einer Tierärztegesellschaft sind, bleiben für die Erfüllung ihrer Berufspflichten persönlich verantwortlich.
2) Die persönliche Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Berufspflichten kann weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter bzw. der Verwaltung noch durch Geschäftsführungsmassnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Art. 11l
l) Praxisgemeinschaften
Tierärztegesellschaften sind in Bezug auf die Praxisgemeinschaften (Art. 11 Abs. 2) freiberuflich tätigen Tierärzten gleichgestellt.
Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 2
Meldung von Tierkrankheiten und Tierquälerei
2) Tierärzte sind verpflichtet, dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Fälle von Tierquälerei, einschliesslich des Verdachts auf Tierquälerei, unverzüglich zu melden.
Art. 19a
Berufshaftpflichtversicherung
1) Jeder Tierarzt ist verpflichtet, zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Er hat den Versicherungsschutz während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dies dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen auf Verlangen nachzuweisen.
2) Kommt der Tierarzt seiner Verpflichtung nach Abs. 1 trotz Aufforderung nicht nach, so hat ihm das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des tierärztlichen Berufes zu untersagen.
3) Die Mindestversicherungssumme beträgt:
a) für allgemein veterinärmedizinisch tätige Tierärzte: 3 Millionen Franken;
b) für Fachtierärzte: 5 Millionen Franken.
4) Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung hat sich insbesondere auch auf Schadenfälle zu beziehen, die während der Versicherungsdauer verursacht, aber erst nach deren Ablauf bekannt und angemeldet werden. Der Selbstbehalt darf 50 000 Franken nicht übersteigen.
5) Die "Besonderen Bedingungen" des Versicherungsvertrags müssen folgenden Text enthalten: "Der Versicherungsnehmer weist den Versicherer an, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen mitzuteilen."
Überschrift vor Art. 31a
IIIa. Andere Tiergesundheitsberufe
Art. 31a
Begriff
Als andere Tiergesundheitsberufe gelten:
a) Tierheilpraktiker;
b) Tierphysiotherapeut;
c) Tierhomöopath;
d) weitere von der Regierung mit Verordnung bestimmte Berufe, die der Tiergesundheitspflege dienen.
Art. 31b
Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
1) Die eigenverantwortliche Ausübung eines anderen Tiergesundheitsberufes bedarf vorbehaltlich Art. 31g einer Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (Berufsausübungsbewilligung).
2) Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller:
a) liechtensteinischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt ist;
b) über eine entsprechende fachliche Eignung verfügt;
c) einen guten Leumund besitzt;
d) die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllt;
e) eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat; und
f) ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.
3) Die fachliche Eignung nach Abs. 2 Bst. b besitzt, wer:
a) über eine qualitativ hochwertige Berufsausbildung verfügt, die vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen anerkannt wird; und
b) die erfolgreiche Absolvierung einer vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen durchgeführten oder von diesem als gleichwertig anerkannten Prüfung in den Bereichen der Diagnostik von Tierseuchen sowie der Tierseuchen-, Heilmittel- und Tierschutzgesetzgebung nachweist.
4) Im Übrigen findet Art. 3 Abs. 3 bis 6 sinngemäss Anwendung.
Art. 31c
Antragstellung und Bewilligungserteilung
Auf die Antragstellung sowie die Erteilung und den Umfang der Berufsausübungsbewilligung finden die Bestimmungen von Art. 4 und 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 31d
Inhalt der Berufsausübung
Die Ausübung eines anderen Tiergesundheitsberufes umfasst:
a) die Untersuchung von Tieren, das Stellen von Diagnosen und Prognosen sowie die Behandlung von Tieren mit nicht ansteckenden Krankheiten im Rahmen der bewilligten Berufstätigkeit;
b) die Anwendung bestimmter Tierarzneimittel nach Massgabe der Heilmittelgesetzgebung.
Art. 31e
Rechte und Pflichten
1) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und nach Massgabe der einschlägigen Gesetze und Verordnungen auszuüben; sie berücksichtigen bei der Berufsausübung den allgemein anerkannten Wissensstand des betreffenden Berufs.
2) Eine Berufsbezeichnung nach Art. 31a darf nur führen, wer über eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung verfügt und unter dieser Bezeichnung in der Liste der anderen Tiergesundheitsberufe eingetragen ist.
3) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung dürfen ihren Beruf im Rahmen einer Tiergesundheitsberufe-Gesellschaft ausüben. Das Bestehen als Tiergesundheitsberufe-Gesellschaft muss nach aussen durch geeignete Massnahmen sichtbar gemacht werden. Die Firma muss den Hinweis auf die Ausübung des jeweiligen Tiergesundheitsberufes, der sich auf den Wortlaut der jeweiligen Bewilligungsart zu beschränken hat, enthalten; sie darf keine irreführenden Angaben oder solche zu blossen Reklamezwecken enthalten. Im Übrigen finden Art. 11a, 11b und 11d bis 11l sinngemäss Anwendung.
4) Stellt ein Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung eine ansteckende Tierkrankheit oder den Verdacht einer solchen fest, hat er unverzüglich dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Meldung zu erstatten.
5) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, dem Tierhalter den Beizug eines Tierarztes zu empfehlen, wenn offenkundig ist, dass der Zustand eines Tieres eine tierärztliche Untersuchung und Behandlung erfordert.
6) Im Übrigen finden auf die Rechte und Pflichten von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung die Art. 9 bis 11, 12, 14 Abs. 2 sowie Art. 17 bis 19a Abs. 1, 2, 3 Bst. a, 4 und 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 31f
Erlöschen, Ruhen und Entzug der Bewilligung
Auf das Erlöschen, das Ruhen und den Entzug der Berufsausübungsbewilligung finden die Art. 20 und 21 sinngemäss Anwendung.
Art. 31g
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
Auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr finden die Art. 20 ff. des Gewerbegesetzes sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass die zuständige Behörde das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ist.
Überschrift vor Art. 31h
IV. Organisation und Durchführung
Art. 31h
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
1) Dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, soweit die Aufgaben nach diesem Gesetz keinem anderen Organ übertragen sind. Es ist insbesondere zuständig für:
a) die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen zur Ausübung des tierärztlichen Berufes oder eines anderen Tiergesundheitsberufes;
b) die Eintragung von Bewilligungsinhabern und von Gesellschaften in die entsprechenden Listen sowie deren Streichung aus diesen Listen;
c) die Ausstellung von Bestätigungen nach Art. 5 Abs. 4, Art. 11d Abs. 5 und Art. 31c sowie von Bescheinigungen nach Art. 11d Abs. 3;
d) die Überprüfung von Praxen nach Art. 12 Abs. 2;
e) die Bearbeitung von Meldungen nach Art. 14 sowie 31e Abs. 4 und 6;
f) die Erteilung und den Entzug von Betriebsbewilligungen für Tierkliniken;
g) die Überprüfung von Tierkliniken nach Art. 30 iVm Art. 12 Abs. 2;
h) die Anerkennung von Berufsausbildungen sowie die Durchführung und Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung nach Art. 31b Abs. 3;
i) die Wahrnehmung von amtstierärztlichen Tätigkeiten;
k) die Ahndung von Verwaltungsübertretungen.
2) Amtstierärztliche Tätigkeiten, wie das Erstellen von Gutachten sowie andere gesetzlich ausdrücklich dem Landestierarzt oder seinem Stellvertreter zugewiesene Obliegenheiten können nur von Personen ausgeübt werden, die über eine Bewilligung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes verfügen.
Überschrift vor Art. 32
Aufgehoben
Art. 37 Abs. 1
1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen, wer:
a) unberechtigt die Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder "Fachtierarzt" oder eine Berufsbezeichnung eines anderen nach diesem Gesetz geregelten Berufes oder eine gleichbedeutende Bezeichnung führt (Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 31e Abs. 2);
b) sich unberechtigt für Beratungen und Behandlungen empfiehlt oder unerlaubte Werbung betreibt (Art. 9 und 31e Abs. 6);
c) das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis verletzt (Art. 10 und 31e Abs. 6);
d) als Tierärztegesellschaft oder Tiergesundheitsberufe-Gesellschaft unberechtigt eine Firmenbezeichnung führt (Art. 11e und 31e Abs. 3);
e) Änderungen der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente und der Zusammensetzung der Gesellschafter nicht ordnungsgemäss mitteilt (Art. 11e und 31e Abs. 3);
f) die Pflicht zur ordnungsgemässen Praxisführung verletzt (Art. 12 und 31e Abs. 6);
g) die Pflicht zur Meldung von Tierkrankheiten und Tierquälerei verletzt (Art. 14 und 31e Abs. 4 und 6);
h) der Mitwirkungspflicht bei der Bekämpfung von Tierseuchen nicht nachkommt (Art. 15);
i) die Vorschriften über die Erstellung tierärztlicher Zeugnisse und Gutachten missachtet (Art. 16);
k) die Dokumentations- und Auskunftspflicht verletzt (Art. 17 und 31e Abs. 6);
l) die Meldepflichten nach Art. 19, 25, 31e Abs. 6 und Art. 31g verletzt;
m) den Beizug eines Tierarztes entgegen Art. 31e Abs. 5 nicht empfiehlt;
n) durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung erwirkt;
o) Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Bewilligungsverfahren findet das neue Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
111/2016 und
152/2016