922.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 42 ausgegeben am 1. Februar 2017
Gesetz
vom 1. Dezember 2016
über die Abänderung des Jagdgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Jagdgesetz vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c
b) Feldhase, Schneehase, Murmeltier, Bisam, Grauhörnchen, Nutria;
c) Fuchs, Dachs, Edelmarder und Steinmarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Waschbär, Marderhund;
Art. 4 Abs. 1
1) Das ganze Staatsgebiet wird in Jagdreviere eingeteilt, deren Grenzen nach Anhören der betroffenen Gemeinden, Alpgenossenschaften und Bürgergenossenschaften von der Regierung bestimmt werden.
Art. 8 Abs. 1 und 4
1) Gemeinden, Alpgenossenschaften und Bürgergenossenschaften, auf deren Gebiet ein Jagdrevier ganz oder teilweise liegt, können einvernehmlich beschliessen, das Jagdrevier an eine Gruppe von mindestens vier natürlichen Personen freihändig zu verpachten. Beträgt der Anteil einer Gemeinde, Alpgenossenschaft oder Bürgergenossenschaft am betreffenden Jagdrevier weniger als 25 ha, muss ihre Zustimmung nicht eingeholt werden.
4) Die Regierung teilt den Gemeinden, Alpgenossenschaften und Bürgergenossenschaften spätestens sechs Monate vor Ablauf einer Jagdpachtperiode die Ausrufpreise mit.
Art. 25
Einziehung
Wenn der Mangel der Voraussetzungen des Art. 23 oder Tatsachen des Art. 24 erst nach Erteilung der Jagdkarte eintreten, oder dem Amt für Umwelt bekannt werden, so hat dieses die Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren besteht nicht.
Art. 29 Abs. 1
1) Jagdaufseher haben die Auswirkungen der Jagdwirtschaft auf das Wild und seinen Lebensraum ständig zu beobachten. Vorkommnisse, die behördliche Massnahmen notwendig erscheinen lassen, haben sie unverzüglich dem Amt für Umwelt zu melden.
Art. 31 Abs. 5
5) Das Amt für Umwelt kann unabhängig von der Jagd- und Schonzeit nach Anhörung des Jagdbeirates die Erlegung von Einzeltieren anordnen, die nicht vertretbare Schäden am Wald verursachen.
Art. 32 Abs. 2
2) Die Regierung beauftragt die jagdberechtigten Personen mit der Bekämpfung der gebietsfremden Arten Bisam, Grauhörnchen, Nutria, Waschbär und Marderhund. Bei Bedarf kann sie weitere sachkundige Dritte beauftragen. Der Aufwand für die Bekämpfungsmassnahmen ist angemessen zu entschädigen.
Art. 34 Sachüberschrift und Abs. 1a
Jagdwaffen, Waffenzubehör und Munition
1a) Die Verwendung von Schalldämpfern für Kugelgewehre und Repetierkugelgewehre nach Abs. 1 ist zulässig.
Art. 34a Abs. 1 Bst. b und Abs. 4
1) Verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und Jagens sind insbesondere:
b) elektronische Geräte, die töten oder betäuben können; Tonbandgeräte; künstliche Lichtquellen; Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele; Visiervorrichtungen für das Schiessen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler; Schiessen aus fahrenden Motorfahrzeugen.
4) Das Amt für Umwelt kann die Verwendung von künstlichen Lichtquellen als Nachtzielhilfe zur Erlegung Schaden stiftender Tiere (Art. 31 Abs. 5) während der Nacht gestatten. Der Jagdbeirat ist hierüber zu informieren.
Art. 36 Abs. 1 und 6
1) Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet ausserhalb der öffentlichen Strassen und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung der Jagdpächter mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung. Wird jemand bei einer Verletzung dieses Verbotes betreten, so sind ihm das Gewehr und die vorbezeichneten Gegenstände vom Jagdpächter, von den Jagdschutzorganen oder sonstigen Organen der öffentlichen Sicherheit sofort abzufordern. Die abgenommenen Gegenstände sind der Landespolizei abzuliefern.
6) Es ist verboten, ohne Berechtigung:
a) Tiere jagdbarer Arten zu jagen, zu töten, einzufangen, gefangenzuhalten oder sich anzueignen;
b) Eier oder Jungvögel jagdbarer Arten auszunehmen oder das Brutgeschäft der Vögel zu stören;
c) lebende oder tote Exemplare oder daraus hergestellte Erzeugnisse jagdbarer Arten, von denen zu vermuten ist, dass sie widerrechtlich in Besitz genommen worden sind, feilzubieten, zu veräussern, zu erwerben oder abzugeben.
Art. 43 Abs. 3
3) Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen der Tierseuchenpolizeigesetzgebung sowie der aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Tierseuchengesetzgebung.
Art. 47 Abs. 1
1) Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, hat die Jagdgemeinschaft alle entstandenen Wild- und Jagdschäden zu ersetzen. Hiervon ausgenommen sind die durch die gebietsfremden Arten Bisam, Grauhörnchen, Nutria, Waschbär und Marderhund verursachten Wildschäden.
Überschrift vor Art. 51
Abschnitt VIII
Organisation und Durchführung
Art. 51
Vollzugsorgane
Mit dem Vollzug dieses Gesetzes sind betraut:
a) die Regierung;
b) das Amt für Umwelt;
c) die Gemeinden;
d) der Jagdbeirat.
Art. 51a
Regierung
Der Regierung obliegen insbesondere:
a) die Einteilung des Staatsgebietes in Jagdreviere (Art. 4 Abs. 1);
b) die Festsetzung der Pachtdauer (Art. 5 Abs. 2);
c) der Erlass der Versteigerungsbedingungen, die Festlegung der Versteigerungstermine und der Ausrufpreise sowie deren Mitteilung an die Gemeinden, die Alpgenossenschaften und Bürgergenossenschaften (Art. 6 und 8 Abs. 4);
d) die Ausfertigung der Jagdpachtverträge und die Überwachung der Jagdverpachtung (Art. 11);
e) die vorzeitige Auflösung des Jagdpachtverhältnisses (Art. 18 Abs. 1);
f) die Verfügung der Jagdausübung durch einen Jagdsachverständigen sowie dessen Vereidigung (Art. 19);
g) die Erhebung der Jagdabgabe (Art. 20);
h) die Bewilligung eines Jagdaufsehers für mehrere Reviere und die Betrauung eines Jagdaufsehers mit der Jagdaufsicht (Art. 27 Abs. 5 und 6);
i) die Beeidigung und Bestätigung der Jagdaufseher sowie der Widerruf der Bestätigung (Art. 28);
k) die Änderung oder Aufhebung der Jagd- und Schonzeiten (Art. 32);
l) die Genehmigung von Ausnahmen von Verboten bei der Jagdausübung (Art. 34a Abs. 3);
m) die Bewilligung der Aufnahme und Haltung von unter dieses Gesetz fallenden Tierarten (Art. 36 Abs. 4);
n) die Festlegung von Jägernotwegen (Art. 38 Abs. 1);
o) das Treffen von Vorsorgemassnahmen bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen (Art. 39 Abs. 2);
p) die Bestellung von Erhebungsorganen zur Seuchenfeststellung (Art. 43 Abs. 2);
q) die Bewilligung des Aussetzens von wildlebenden Tierarten (Art. 44);
r) die Anordnung der Verminderung des Wildbestandes (Art. 46);
s) die Bestellung des Jagdbeirates und die Bestimmung des Vorsitzenden (Art. 52 Abs. 1).
Art. 51b
Amt für Umwelt
Dem Amt für Umwelt obliegen insbesondere:
a) die Ausgabe von Jagdkarten sowie deren Einziehung (Art. 22 Abs. 2 und Art. 25);
b) die Genehmigung des Abschusses von kümmerndem Wild (Art. 31 Abs. 2);
c) die Anordnung der Erlegung Schaden stiftender Einzeltiere (Art. 31 Abs. 5);
d) der Erlass von Weisungen für die Abhaltung der Hegeschau (Art. 33b Abs. 1);
e) die Genehmigung der Verwendung künstlicher Lichtquellen als Nachtzielhilfe zur Erlegung Schaden stiftender Einzeltiere während der Nacht (Art. 34a Abs. 4);
f) die Einwilligung zur Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb (Art. 37 Abs. 1);
g) die Festlegung von Vorkehrungen zur Verhütung von Wildschäden (Art. 49 Abs. 1);
h) die Schätzung von Wild- und Jagdschäden (Art. 50 Abs. 3);
i) die Ahndung von Übertretungen (Art. 56);
k) die Anordung des Verfalls von Wild sowie verbotswidrigen Waffen und Geräten (Art. 57).
Art. 51c
Gemeinden
Den Gemeinden obliegen insbesondere:
a) die Durchführung der Versteigerung der Jagdreviere (Art. 6 Abs. 1);
b) die freihändige Verpachtung eines Jagdreviers im Einvernehmen mit den betroffenen Alpgenossenschaften und Bürgergenossenschaften (Art. 8 Abs. 1 und Art. 9);
c) die Protokollierung der Meldung von Wild- und Jagdschäden sowie Schäden an Feldfrüchten (Art. 50 Abs. 1);
d) die Verständigung der Jagdgemeinschaft über geltend gemachte Schäden (Art. 50 Abs. 2).
Art. 56
Übertretungen
1) Vom Amt für Umwelt wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wer:
a) die Jagd nicht weidgerecht ausübt (Art. 2);
b) ohne Berechtigung jagdbaren Tieren, die der Schonung unterstellt sind, nachstellt oder sie erlegt (Art. 3);
c) gegen das Verbot der Unterverpachtung verstösst (Art. 16);
d) ohne liechtensteinische Jagdkarte die Jagd als Jagdgast ausübt (Art. 17);
e) bei der Ausübung der Jagd keine gültige Jagdkarte mit sich führt oder sich weigert, sie den jagdschutzberechtigten Personen und Aufsichtsorganen vorzuweisen (Art. 22 Abs. 1);
f) die Jagdkarte durch falsche oder unvollständige Angaben erschleicht (Art. 23 und 24);
g) den Pflichten als Jagdaufseher nicht nachkommt (Art. 29);
h) den Abschuss von kümmerndem Wild ohne vorher eingeholter Genehmigung des Amtes für Umwelt nicht meldet (Art. 31 Abs. 3);
i) die Pflichten im Zusammenhang mit der Führung einer Strecken- und Fallwildstatistik verletzt (Art. 33a);
k) gegen die Bestimmungen über Jagdwaffen, Waffenzubehör oder Munition verstösst (Art. 34);
l) verbotene Jagdmittel und -methoden anwendet (Art. 34a);
m) in örtlichen Verbotsgebieten oder in jagdlichen Schon- und Ruhezonen die Jagd ausübt (Art. 35);
n) gegen Bestimmungen zum Schutz des Wildes verstösst (Art. 36);
o) Tiere ohne Bewilligung der Regierung aussetzt (Art. 44);
p) Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 57 Abs. 1
1) Wird Wild entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt, so hat das Amt für Umwelt über den Verfall des Wildes zu erkennen. Art. 55 bleibt dadurch unberührt.
Art. 57a
Strafverfahren
Das Strafverfahren richtet sich nach den Vorschriften über das Verwaltungsstrafverfahren des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Art. 58
Anzeige- und Mitteilungspflicht
1) Die jagdschutzberechtigten Personen sind verpflichtet, alle zu ihrer Kenntnis gelangten strafbaren Handlungen unverzüglich beim Amt für Umwelt anzuzeigen.
2) Das Landgericht hat von den in Jagdsachen gefällten Straferkenntnissen dem Amt für Umwelt und der Regierung Mitteilung zu machen.
Überschrift vor Art. 58a
Abschnitt IXa
Rechtsmittel
Art. 58a
Beschwerde
1) Gegen Verfügungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Im Beschwerdeverfahren kann die blosse Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden.
Art. 59
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 1. Dezember 2016 über die Abänderung des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 72/2016 und 146/2016