172.022
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 43 ausgegeben am 1. Februar 2017
Gesetz
vom 1. Dezember 2016
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Beschwerdekommissionsgesetz vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 248, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 6 bis 8
1) Die Beschwerdekommission ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen im Bereich:
k) Umweltschutz
6. des Amtes für Umwelt aufgrund des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der darauf gestützten Verordnungen;
7. des Amtes für Umwelt aufgrund des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft sowie der darauf gestützten Verordnungen;
8. des Amtes für Umwelt aufgrund des Jagdgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen.
II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung der Gemeinde oder des Amtes für Umwelt ergangen ist.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 1. Dezember 2016 über die Abänderung des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 72/2016 und 146/2016