vom 1. Dezember 2016
Das Beschwerdekommissionsgesetz vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 248, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung der Gemeinde oder des Amtes für Umwelt ergangen ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 1. Dezember 2016 über die Abänderung des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
72/2016 und
146/2016