| 816.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017
|
Nr. 44
|
ausgegeben am 1. Februar 2017
|
Gesetz
vom 1. Dezember 2016
über die Abänderung des Organismengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2010 über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen (Organismengesetz; OrgG), LGBl. 2011 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 24
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 25a
E. Verwendung
Art. 25a
Voraussetzungen
Genetisch veränderte Pflanzen dürfen zu Anbauzwecken nur verwendet werden, wenn:
a) sie nach den aufgrund des Zollvertrages oder des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen zugelassen sind (Art. 20);
b) die Bestimmungen über die Trennung des Warenflusses, die Meldepflicht und die Koexistenzmassnahmen eingehalten werden (Art. 24, 25 und 26); und
c) keine Anbaueinschränkungen oder -verbote vorliegen (Art. 25b).
Art. 25b
Einschränkungen oder Verbote
1) Die Regierung schränkt den Anbau von genetisch veränderten Pflanzen oder nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegte Gruppen von genetisch veränderten Pflanzen, die nach der Richtlinie 2001/18/EG zugelassen sind, mit Verordnung ein oder verbietet ihn, sofern dies:
a) nach den aufgrund des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften zulässig, begründet, verhältnismässig und nicht diskriminierend ist; und
b) auf zwingenden Gründen nach Abs. 2 beruht, die nicht im Widerspruch zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2001/18/EG stehen.
2) Als zwingende Gründe gelten insbesondere:
a) umweltpolitische Ziele;
b) Stadt- und Raumplanung;
c) Bodennutzung;
d) sozioökonomische Auswirkungen;
e) Verhinderung des Vorhandenseins von genetisch veränderten Organismen in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Art. 24;
f) agrarpolitische Ziele;
g) öffentliche Ordnung, wobei dieser Grund nicht einzeln, sondern nur in Zusammenhang mit einem anderen zwingenden Grund herangezogen werden kann.
3) Die Einschränkung oder das Verbot ist auf die Geltungsdauer der nach der Richtlinie 2001/18/EG erteilten Zulassung zu befristen.
Art. 25c
Verfahren
1) Die Regierung ist verpflichtet:
a) der EFTA-Überwachungsbehörde Verordnungsentwürfe nach Art. 25b Abs. 1 samt Begründung für die Einschränkungen oder Verbote zu übermitteln und diese am Tag der Übermittlung im Amtsblatt zu veröffentlichen;
b) während 75 Tagen ab dem Datum der Übermittlung der Verordnungsentwürfe von deren Erlass abzusehen.
2) Während der Frist nach Abs. 1 Bst. b ist der Anbau von genetisch veränderten Pflanzen oder Gruppen von genetisch veränderten Pflanzen untersagt, welche Gegenstand des übermittelten Verordnungsentwurfs sind.
3) Einschränkungen oder Verbote sind in der ursprünglichen Fassung zu erlassen, es sei denn, den Bemerkungen der EFTA-Überwachungsbehörde wird Rechnung getragen.
4) Die Regierung hat die EFTA-Überwachungsbehörde, die anderen EWR-Vertragsparteien und den Inhaber der nach der Richtlinie 2001/18/EG erteilten Zulassung unverzüglich über den Erlass von Einschränkungen oder Verboten zu unterrichten.
Art. 34 Abs. 3
3) Abgetragener Boden, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Abs. 1 belastet ist, muss am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist.
Art. 37 Abs. 2 Bst. c
bis
2) Ihr obliegen insbesondere:
cbis) das Einschränken oder Verbieten des Anbaus von nach der Richtlinie 2001/18/EG zugelassenen genetisch veränderten Pflanzen oder Gruppen von genetisch veränderten Pflanzen (Art. 25b);
Art. 39 Abs. 2 Bst. c
bis
2) Ihm obliegen insbesondere:
cbis) die Übermittlung von Aufforderungen (Art. 42a);
Art. 42
Unterrichtung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und der EFTA-Überwachungsbehörde
Die Regierung unterrichtet den Gemeinsamen EWR-Ausschuss und die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe der Richtlinien 2009/41/EG und 2001/18/EG. Art. 42a bleibt vorbehalten.
Art. 42a
Aufforderung
1) Das Amt für Umwelt fordert während des Zulassungsverfahrens zum Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Organismus nach der Richtlinie 2001/18/EG oder während des Erneuerungsverfahrens den Antragsteller auf, den geografischen Geltungsbereich der Zulassung so zu ändern, dass Liechtenstein vollständig vom Anbau ausgeschlossen ist.
2) Das Amt für Umwelt unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe von Art. 26b Abs. 1 der Richtlinie 2001/18/EG.
Art. 63 Abs. 1 Bst. i bis l
1) Vom Landgericht wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
i) Bestimmungen über die Trennung des Warenflusses und über Vorkehrungen zur Vermeidung von Verunreinigungen verletzt (Art. 24);
k) die Meldepflicht für den Umgang mit genetisch veränderten Organismen verletzt (Art. 25);
kbis) unberechtigt genetisch veränderte Pflanzen zu Anbauzwecken verwendet (Art. 25a);
l) unberechtigt mit invasiven gebietsfremden Organismen direkt in der Umwelt umgeht oder mit invasiven gebietsfremden Organismen belasteten abgetragenen Boden nicht vorschriftsgemäss verwertet oder entsorgt (Art. 34);
Art. 68 Bst. e
bis
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, insbesondere über:
ebis) die Anbaueinschränkungen und -verbote nach Art. 25b;
Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fordert das Amt für Umwelt den Antragsteller auf, den geografischen Geltungsbereich aller beantragten oder bereits erteilten Zulassungen nach der Richtlinie 2001/18/EG so zu ändern, dass Liechtenstein vollständig vom Anbau ausgeschlossen ist. Art. 42a Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen (
ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 1).
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/412 in Kraft.
2) Art. 34 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 1 Bst. l treten am 1. März 2017 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
117/2016 und
141/2016