814.03
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 45 ausgegeben am 1. Februar 2017
Gesetz
vom 1. Dezember 2016
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), LGBl. 2014 Nr. 19, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3
Umweltverträglichkeitsprüfung
1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein aus mehreren Verfahrensschritten bestehendes Verfahren (Art. 6 bis 20) bei öffentlichen und privaten Projekten, die unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.
2) Im Rahmen dieses Verfahrens werden auf fachlicher Grundlage und unter Beteiligung der Öffentlichkeit die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts nach Massgabe des Einzelfalls identifiziert, beschrieben und bewertet. Dabei sind folgende Faktoren zu beachten:
a) Bevölkerung und menschliche Gesundheit;
b) biologische Vielfalt;
c) Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima;
d) Sach- und Kulturgüter sowie Landschaft;
e) Wechselbeziehungen zwischen den unter den Bst. a bis d genannten Faktoren.
3) Die Auswirkungen auf die in Abs. 2 genannten Faktoren schliessen die Auswirkungen ein, die aufgrund der Anfälligkeit des Projekts für schwere Unfälle und/oder Katastrophen zu erwarten und für das betroffene Projekt relevant sind.
4) Die Beurteilung der Auswirkungen nach Abs. 2 und 3 erfolgt anhand der Vorschriften über den Schutz von Natur und Umwelt. Dazu gehören insbesondere die Vorschriften, die den Umweltschutz, den Natur- und Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, den Artenschutz, die Bodenerhaltung, den Umgang mit Organismen und den Klimaschutz betreffen.
Art. 5 Abs. 2
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften sowie des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen ergänzend Anwendung.
Art. 7 Abs. 1 und 3 bis 8
1) Das Amt für Umwelt prüft auf Antrag des Projektträgers oder von Amts wegen aufgrund der entsprechenden Auswahlkriterien nach Anhang 2, ob ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat oder haben kann und entscheidet über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
3) Der Projektträger hat dem Antrag nach Abs. 1 die für die Beurteilung der UVP-Pflicht erforderlichen Unterlagen und Informationen nach Anhang 3 beizufügen. Er berücksichtigt dabei gegebenenfalls verfügbare Ergebnisse einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt, die aufgrund anderer umweltrelevanter Prüfungen erhalten wurden.
4) Der Projektträger kann eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und/oder aller Massnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
5) Bei der Durchführung der Einzelfallprüfung von Amts wegen kann das Amt für Umwelt vom Projektträger die erforderlichen Unterlagen und Informationen einfordern.
6) Das Amt für Umwelt trifft die Entscheidung auf der Grundlage der vom Projektträger gelieferten Informationen. Darin sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien nach Anhang 2 die wesentlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dasselbe gilt bei der Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen; in diesem Fall sind zudem, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Massnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen, anzugeben.
7) Die Entscheidung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist so bald als möglich und innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen ab dem Tag zu treffen, an dem der Projektträger alle nach Abs. 3 erforderlichen Informationen vorgelegt hat.
8) Das Amt für Umwelt verfügt:
a) für Projekte, bei denen erhebliche Umweltauswirkungen wahrscheinlich sind: unmittelbar die UVP-Pflicht ohne vorgängige Einzelfallprüfung;
b) für Projekte, deren Schwellenwert unterhalb der Erheblichkeitsschwelle gemäss Anhang 1 Spalte 2 liegt, jedoch unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anhang 2 erhebliche Umweltauswirkungen dennoch nicht ausgeschlossen werden können: die Durchführung einer Einzelfallprüfung.
Art. 9 Abs. 2 und 3
2) Mit dem Antrag ist neben dem Nachweis der Zonenkonformität ein Umweltverträglichkeitsbericht nach Art. 10 einzureichen.
3) Der Projektträger legt dem Amt für Umwelt den Antrag und die Unterlagen sowohl in Papierform als auch in einer für die Veröffentlichung geeigneten digitalen Form vor. Das Amt für Umwelt kann mehrfache Ausführungen der Unterlagen anfordern.
Art. 10 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2, 4, 5 und 7
Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichts
1) Der Projektträger hat im Umweltverträglichkeitsbericht mindestens folgende Angaben zusammenzustellen:
a) eine Beschreibung des Projekts mit Angaben zum Standort, zur Ausgestaltung, zur Grösse und zu anderen einschlägigen Aspekten des Projekts;
b) eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt;
c) eine Beschreibung der Aspekte des Projekts und/oder der Massnahmen, mit denen mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert oder verringert und, wenn möglich, ausgeglichen werden sollen;
d) eine Beschreibung der vom Projektträger untersuchten vernünftigen Alternativen, die für das Projekt und seine spezifischen Merkmale relevant sind, einschliesslich eines Verzichts, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt;
e) ergänzende Informationen nach Anhang 4, die für die spezifischen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Projektart und der Umweltfaktoren, die möglicherweise beeinträchtigt werden, von Bedeutung sind.
2) Aufgehoben
4) Der Projektträger hat eine nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach Abs. 1 auszuarbeiten sowie etwaige Schwierigkeiten (technische Lücken oder fehlende Kenntnisse) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben darzustellen. Dabei sind die wichtigsten Unsicherheiten aufzuzeigen.
5) Aufgehoben
7) Die betroffenen Amtsstellen können vom Projektträger im Laufe des Verfahrens, insbesondere nach der Projekterörterung gemäss Art. 11, weitere Angaben verlangen.
Art. 10a
Stellungnahme des Amtes für Umwelt
1) Das Amt für Umwelt gibt auf Antrag des Projektträgers unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Informationen, insbesondere zu den spezifischen Merkmalen des Projekts (einschliesslich seines Standorts und der technischen Kapazität) und den möglichen Auswirkungen auf die Umwelt, eine Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der Informationen ab, die vom Projektträger in den Umweltverträglichkeitsbericht aufzunehmen sind.
2) Das Amt für Umwelt hört vor Abgabe seiner Stellungnahme die betroffenen Amtsstellen und nach Bedarf weitere relevante Stellen oder Dritte an.
3) Wurde eine Stellungnahme nach Abs. 1 abgegeben, so stützt sich der Umweltverträglichkeitsbericht auf diese Stellungnahme und enthält die Angaben, die vernünftigerweise für eine begründete Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt verlangt werden können. Dabei werden der gegenwärtige Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden berücksichtigt. Der Projektträger berücksichtigt bei der Ausarbeitung des Umweltverträglichkeitsberichts die vorhandenen Ergebnisse anderer einschlägiger Prüfungen, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden.
4) Das Amt für Umwelt kann seine Stellungnahme im Laufe des Verfahrens allfälligen neuen Erkenntnissen oder Gegebenheiten anpassen.
Art. 10b
Vollständigkeit und Qualität des Umweltverträglichkeitsberichts
Zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Qualität des Umweltverträglichkeitsberichts:
a) stellt der Projektträger sicher, dass der Umweltverträglichkeitsbericht von kompetenten Fachleuten erstellt wird;
b) zieht das Amt für Umwelt erforderlichenfalls externe Experten bei, um den Umweltverträglichkeitsbericht zu prüfen; und
c) fordert das Amt für Umwelt vom Projektträger im Bedarfsfall ergänzende Informationen nach Anhang 4 an, die in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unmittelbar relevant sind.
Art. 11
Stellungnahmen und Projekterörterung
1) Das Amt für Umwelt hat den Umweltverträglichkeitsbericht öffentlich zugänglich zu machen und auf die Möglichkeit hinzuweisen, innerhalb einer Frist von mindestens 30 Tagen eine Stellungnahme einzureichen.
2) Die betroffenen Amtsstellen, die Beschwerdelegitimierten (Art. 32) sowie gegebenenfalls die betroffenen Staaten (Art. 18) sind über die Veröffentlichung schriftlich zu benachrichtigen und auf ihr Recht zur Stellungnahme hinzuweisen.
3) Die eingegangenen Stellungnahmen werden veröffentlicht und dem Projektträger zur Verfügung gestellt. Der Projektträger kann den Umweltweltverträglichkeitsbericht anpassen, ergänzen oder zusätzliche Unterlagen zur neuerlichen Veröffentlichung einreichen.
4) Das Amt für Umwelt hat die Umweltauswirkungen des Projekts und die Umweltschutzmassnahmen mit dem Projektträger auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen sowie der eingegangenen Stellungnahmen zu erörtern. Hierzu sind die betroffenen Amtsstellen, die Beschwerdelegitimierten (Art. 32) und im Fall von Projekten mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen auf Ersuchen die betroffenen Staaten (Art. 18) beizuziehen.
5) Besteht aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen kein Erörterungsbedarf, kann auf eine Projekterörterung verzichtet werden.
Art. 12
Aufgehoben
Art. 13
Aufgehoben
Art. 14 Abs. 1
1) Die Regierung entscheidet auf der Grundlage des Umweltverträglichkeitsberichts, der dazu eingegangenen Stellungnahmen und der darin von der Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Meinungen, dem Ergebnis der Projekterörterung sowie des Ergebnisses der Konsultationen nach Art. 20 über die Umweltverträglichkeit des Projekts.
Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
1) Das Amt für Umwelt hat der Öffentlichkeit und den betroffenen Amtsstellen unverzüglich folgende Informationen zugänglich zu machen:
b) die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschliesslich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit; dies umfasst auch eine Zusammenfassung der Ergebnisse sämtlicher im Verlauf des Verfahrens erhaltener erheblicher Informationen, insbesondere nach Art. 11 Abs. 2, und deren Berücksichtigung;
Art. 16 Abs. 2
2) Die zuständigen Behörden übernehmen bei ihrem Entscheid über die Zulässigkeit des Projekts die in der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit festgehaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen (Art. 14 Abs. 2) und stellen sicher, dass die Entscheidung aktuell ist.
Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 3
1) Das Amt für Umwelt teilt der Öffentlichkeit durch elektronische und durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Weg frühzeitig folgende Informationen mit:
b) die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand oder nicht Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist (Art. 6 bis 8), und gegebenenfalls die Tatsache, dass Art. 18 oder 19 Anwendung findet;
3) Das Amt für Umwelt bestimmt nach Massgabe der besonderen Merkmale des betreffenden Projekts oder des Standortes die Einzelheiten der Unterrichtung der Öffentlichkeit. Eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit ist zu gewährleisten. Das Amt für Umwelt veröffentlicht die Informationen auf elektronischem Weg.
Art. 20 Abs. 1
1) Die Regierung führt innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen eines Projekts und allfällige Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung grenzüberschreitender Umweltauswirkungen durch. Die Einzelheiten der Konsultationen werden in Zusammenarbeit mit den betroffenen Staaten festgelegt.
Art. 22 Abs. 2 Bst. g
Aufgehoben
Art. 23
Aufgehoben
Art. 26 Abs. 1
1) Das Amt für Umwelt kontrolliert das Projekt fortlaufend auf Einhaltung der in der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit festgehaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen (Art. 14 Abs. 2).
Anhang 1
Der bisherige Anhang 1 wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 1
(Art. 2, 6, 7 Abs. 2 und Art. 8)
 
Spalte 1
Zwingend UVP-pflichtige Projekte
Spalte 2
Projekte, bei denen nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a eine Einzelfallprüfung über die UVP-Pflicht durchzuführen ist
1.
LANDWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT UND FISCHZUCHT
1.1
 
Flurbereinigungsprojekte und Gesamtmeliorationen, bei denen eine Fläche von 10 ha oder mehr betroffen ist
1.2
 
Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung, bei denen eine Fläche von 5 ha oder mehr betroffen ist
1.3
 
Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschliesslich Bodenbe- und Entwässerungsprojekte, bei denen eine Fläche von 10 ha oder mehr betroffen ist
1.4
 
Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart, bei denen eine Fläche von 5 ha oder mehr betroffen ist
1.5
Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als:
a) 40 000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen, 60 000 Plätzen für Hennen;
b) 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg);
c) 750 Plätzen für Sauen
Anlagen zur Intensivtierhaltung (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte), insbesondere Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als:
a) 8 000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen, 12 000 Plätzen für Hennen;
b) 400 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg);
c) 150 Plätzen für Sauen
1.6
Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor nach der Landwirtschaftsgesetzgebung
 
1.7
 
Anlagen zur intensiven Fischzucht
2.
BERGBAU
2.1
Steinbrüche, Kies- und Sandgruben und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 ha oder Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr als 150 ha
Steinbrüche, Kies- und Sandgruben, Tagebau und Torfgewinnung (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) mit einer Fläche von 5 ha oder mehr
2.2
Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit)
Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
2.3
 
Untertagebau
2.4
 
Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See oder in Flüssen
2.5
 
Tiefbohrungen, insbesondere:
a) Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme;
b) Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen;
c) Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung;
ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit
2.6
 
Oberirdische Anlagen zur Gewinnung von Steinkohle, Erdöl, Erdgas und Erzen sowie von bituminösem Schiefer
2.7
Mineralöl- und Gasraffinerien
 
2.8
Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von
a) Kohle;
b) anderen Brennstoffen in Projekte mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr;
c) bituminösen Schiefern
 
2.9
Anlagen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas (einschliesslich "Fracking")
 
3.
ENERGIEWIRTSCHAFT
3.1
Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr
Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom, Dampf oder Warmwasser (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 MW oder mehr
3.2
Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren einschliesslich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren (mit Ausnahme von Forschungseinrichtungen zur Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt)
 
3.3
Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5 000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr
 
3.4
Bau von Hochspannungsfreileitungen und -kabel (erdverlegt) für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km
Anlagen der Industrie zum Transport von Gas, Dampf und Warmwasser; Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) mit einer Leitungslänge von 3 km oder mehr
3.5
 
Oberirdische Speicherung von Erdgas
3.6
 
Lagerung von brennbaren Gasen in unterirdischen Behältern
3.7
 
Oberirdische Speicherung von fossilen Brennstoffen
3.8
 
Industrielles Pressen von Steinkohle und Braunkohle
3.9
Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe und Anlagen:
a) mit dem Zweck der Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen;
b) mit dem Zweck der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle;
c) mit dem Zweck der endgültigen Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe;
d) mit dem ausschliesslichen Zweck der endgültigen Beseitigung radioaktiver Abfälle;
e) mit dem ausschliesslichen Zweck der (für mehr als 10 Jahre geplanten) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort
Anlagen zur Bearbeitung und Lagerung radioaktiver Abfälle (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
3.10
 
Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung
3.11
Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW
Anlagen zur Nutzung von Windenergie (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) mit einer installierten Leistung von 1 MW oder mehr
3.12
Anlagen zur Nutzung von Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MW
 
3.13
Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind
Fotovoltaikanlagen, die nicht an Gebäuden angebracht sind (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) mit einer installierten Leistung von 1 MW oder mehr
3.14
Anlagen für die Abscheidung von CO2 -Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung nach der Richtlinie 2009/31/EG
 
4.
HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON METALLEN
4.1
Integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl
 
4.2
Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschliesslich Stranggiessen
 
4.3
Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren
 
4.4
Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch:
a) Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde;
b) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 kJ pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW;
c) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde
Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch:
a) Warmwalzen;
b) Schmieden mit Hämmern;
c) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten
(nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
4.5
Eisenmetallgiessereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag
Eisenmetallgiessereien (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
4.6
Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschliesslich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Giessen) mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen
Anlagen zum Schmelzen, einschliesslich Legieren von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Giessen usw.), mit Ausnahme von Edelmetallen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
4.7
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte), wenn das Volumen der Wirkbäder 6 m3 übersteigt
4.8
 
Bau und Montage von Kraftfahrzeugen und Bau von Kraftfahrzeugmotoren
4.9
 
Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen
4.10
 
Bau von Eisenbahnmaterial
4.11
 
Tiefen mit Hilfe von Sprengstoffen
4.12
Anlagen zum Rösten und Sintern von Erz einschliesslich sulfidischer Erze
 
5.
MINERALVERARBEITENDE INDUSTRIE
5.1
Anlagen zur Erzeugung von Koks (Kokereien)
 
5.2
Anlagen zur Herstellung von:
a) Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;
b) Kalk in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;
c) Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag
Anlagen zur Zementherstellung (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
5.3
Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest
 
5.4
Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
5.5
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
5.6
Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg pro m3
Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
5.7
Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr
 
6.
CHEMISCHE INDUSTRIE
6.1
Anlagen zur Herstellung von folgenden Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische oder biologische Umwandlung im industriellen Umfang:
a) organische (Grund-) Chemikalien;
b) anorganische (Grund-) Chemikalien;
c) Düngemittel (Ein- oder Mehrnährstoff);
d) Pflanzenschutzmittel und Bioziden sowie deren Ausgangsstoffe;
e) (Grund-) Arzneimittel einschliesslich Zwischenerzeugnissen;
f) Explosivstoffe
 
6.2
 
Anlagen zur Behandlung von chemischen Zwischenerzeugnissen und Erzeugung von Chemikalien
6.3
 
Anlagen zur Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen, Farben und Anstrichmitteln, Elastomeren und Peroxiden
6.4
Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1 000 t
 
6.5
Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen mit einer Kapazität von 200 000 t und mehr
Anlagen zur Speicherung und Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
7.
NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
7.1
 
Anlagen zur Erzeugung von Ölen und Fetten pflanzlicher und tierischer Herkunft
7.2
 
Fleisch- und Gemüsekonservenindustrie
7.3
Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert)
Anlagen zur Erzeugung von Milchprodukten (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte), wenn die eingehende Milchmenge 40 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnitt)
7.4
 
Brauereien und Mälzereien
7.5
 
Anlagen zur Süsswaren- und Sirupherstellung
7.6
Schlachthäuser mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 t Schlachtkörpern pro Tag
Anlagen zum Schlachten von Tieren (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) mit einer Produktionskapazität von 10 t Schlachtkörpern oder mehr pro Tag
7.7
Fleischverarbeitende Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im Jahr
 
7.8
Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus:
a) ausschliesslich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag;
b) ausschliesslich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
c) tierischen und pflanzlichen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) sowohl in Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen mit einer Produktionskapazität (in Tonnen Fertigerzeugnisse) pro Tag von mehr als:
- 75, wenn A 10 oder mehr beträgt; oder
- [300 - (22,5 × A)] in allen anderen Fällen,
wobei "A" den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität von Fertigerzeugnissen darstellt.
Die Verpackung ist im Endgewicht des Erzeugnisses nicht enthalten
Fleischverarbeitende Anlagen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
7.9
 
Anlagen zur industriellen Herstellung von Stärken
7.10
 
Fischmehl- und Fischölfabriken
7.11
 
Zuckerfabriken
8.
TEXTIL-, LEDER-, HOLZ- UND PAPIERINDUSTRIE
8.1
Industrieanlagen zur Herstellung von:
a) Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen;
b) Papier und Pappe, deren Produktionskapazität 20 t pro Tag übersteigt;
c) eine oder mehrere der folgenden Arten von Platten auf Holzbasis:
- Grobspanplatten (OSB-Platten),
- Spanplatten oder
- Faserplatten
Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
8.2
Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien, deren Verarbeitungskapazität 10 t pro Tag übersteigt
Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
8.3
Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag
Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
8.4
 
Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Zellstoff und Zellulose
9.
VERARBEITUNG VON GUMMI
9.1
 
Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Erzeugnissen aus Elastomeren
10.
INFRASTRUKTURPROJEKTE
10.1
 
Entwicklungs- oder Erschliessungsprojekte für Industriezonen
10.2
Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen
Parkhäuser und -plätze für 200 Motorwagen oder mehr
10.3
Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7 500 m2
Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von 2 000 m2 oder mehr
10.4
 
Städtebauprojekte
10.5
Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m2 oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m3
 
10.6
Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken und Flughäfen mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2 100 m und mehr
Bau von Eisenbahnstrecken, intermodalen Umschlaganlagen und Terminals sowie Flughäfen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
10.7
Bau von Autobahnen und Schnellstrassen
Bau von Strassen mit einer Länge von 1 km oder mehr (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
10.8
Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Strassen oder Verlegung und/oder Ausbau von bestehenden ein- oder zweispurigen Strassen zu vier- oder mehrspurigen Strassen, wenn diese neue Strasse oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Strassenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde
 
10.9
Strassenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschliesslich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen
 
10.10
 
Flusskanalisierungsarbeiten
10.11
Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen über 10 Millionen m3 Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden
Talsperren und sonstige Anlagen zum Aufstauen eines Gewässers oder zum dauernden Speichern von Wasser (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte), in denen über 2 Millionen m3 Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden
10.12
 
Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes
10.13
Wasserbauliche Massnahmen, insbesondere Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen, mit einem Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken
 
10.14
Pipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 20 km:
a) für den Transport von Gas, Öl, Chemikalien;
b) für den Transport von Kohlendioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung einschliesslich der zugehörigen Verdichterstationen
Pipelines mit Ausnahme von Leitungen für den Transport von Wasser und Abwasser (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
10.15
Rohrleitungen im Sinne von Art. 1 des Rohrleitungsgesetzes, für die eine Konzession erforderlich ist
 
10.16
 
Bau von Wasserfernleitungen
10.17
Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 5 Millionen m3
Grundwasserentnahme- und künstliche Grundwasserauffüllungssysteme (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 1 Millionen m3
11.
SONSTIGE PROJEKTE
11.1
 
Ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge
11.2
Abfallanlagen zur Verbrennung, Behandlung oder Deponierung gefährlicher Abfälle
Abfallanlagen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
11.3
Abfallanlagen zur Verbrennung oder Behandlung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 50 t pro Tag
Abfallanlagen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) mit einer Kapazität von 10 t oder mehr pro Tag
11.4
Reaktor- und Reststoffdeponien
 
11.5
Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m3
 
11.6
Zwischenlager für mehr als 5 000 t Sonderabfälle
 
11.7
Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung - bis zur Sammlung - auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind
 
11.8
Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t
 
11.9
Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150 000 Einwohnerwerten
Abwasserbehandlungsanlagen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
11.10
 
Schlammlagerplätze
11.11
 
Lagerung von Eisenschrott, einschliesslich Schrottwagen
11.12
 
Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren
11.13
 
Anlagen zur Herstellung künstlicher Mineralfasern
11.14
 
Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen
11.15
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag
Tierkörperbeseitigungsanlagen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t pro Tag
11.16
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr
 
11.17
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrografit durch Brennen oder Grafitieren
 
11.18
Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Organismengesetzgebung durchgeführt werden soll
 
11.19
Anlagen zur Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 m3 pro Tag, sofern sie nicht ausschliesslich der Bläueschutzbehandlung dient
 
11.20
Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung
 
12.
FREMDENVERKEHR UND FREIZEIT
12.1
Seilbahnen sowie Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten
Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
12.2
Terrainveränderungen von mehr als 5000 m2 für Schneesportanlagen
 
12.3
Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m2 beträgt
 
12.4
Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer
 
12.5
Golfplätze mit neun und mehr Löchern
 
12.6
Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen
 
12.7
 
Feriendörfer und Hotelkomplexe ausserhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen
12.8
 
Ganzjährig betriebene Campingplätze
12.9
Freizeit- und Vergnügungsparks
 
Anhang 2
Der bisherige Anhang 2 wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 2
(Art. 7 Abs. 1, 6 und 8)
Auswahlkriterien
1. Merkmale der Projekte
Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:
a) Grösse und Ausgestaltung des gesamten Projekts;
b) Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten;
c) Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt;
d) Abfallerzeugung;
e) Umweltverschmutzung und Belästigungen;
f) Risiken schwerer Unfälle und/oder Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschliesslich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind;
g) Risiken für die menschliche Gesundheit (z.B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung).
2. Standort der Projekte
Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:
a) bestehende und genehmigte Landnutzung;
b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschliesslich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds;
c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:
- Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche und Flussmündungen;
- Bergregionen und Waldgebiete;
- Naturreservate und Parks;
- durch die Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete;
- Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Gesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird;
- Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte;
- historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten;
- Schützenswerte Gebiete und Objekte gemäss dem "Inventar der Naturvorrangflächen im Fürstentum Liechtenstein".
3. Art und Merkmale der potenziellen Auswirkungen
Die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Ziff. 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Art. 3 Abs. 2 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen:
a) Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispielsweise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);
b) Art der Auswirkungen;
c) grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen;
d) Schwere und Komplexität der Auswirkungen;
e) Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;
f) erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen;
g) Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte;
h) Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern.
Anhang 3
Der bisherige Anhang 3 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 3
(Art. 7 Abs. 3)
Angaben nach Art. 7 Abs. 3
1. Eine Beschreibung des Projekts, inbesondere:
a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts und, soweit relevant, der Abrissarbeiten;
b) eine Beschreibung des Projektstandorts, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden.
2. Eine Beschreibung der Umweltaspekte, die von dem Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden.
3. Eine alle vorliegenden Informationen über mögliche erhebliche Auswirkungen erfassende Beschreibung dieser Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt infolge:
a) der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung;
b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.
4. Den in Anhang 2 aufgeführten Kriterien ist, soweit relevant, bei der Zusammenstellung der Informationen nach Ziff. 1 bis 3 Rechnung zu tragen.
Anhang 4
Es wird ein neuer Anhang 4 hinzugefügt:
Anhang 4
(Art. 10 Abs. 1 Bst. e und Art. 10b Bst. c)
Angaben nach Art. 10 Abs. 1
1. Beschreibung des Projekts, insbesondere:
a) eine Beschreibung des Standorts des Projekts;
b) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts, soweit relevant einschliesslich der erforderlichen Abrissarbeiten, und der Anforderungen in Bezug auf den Flächenbedarf während der Bau- und der Betriebsphase;
c) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Betriebsphase des Projekts (insbesondere von Produktionsprozessen), z. B. Energiebedarf und Energieverbrauch, Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen (einschliesslich Wasser, Flächen, Boden und biologische Vielfalt);
d) eine Abschätzung, aufgeschlüsselt nach Art und Quantität, der erwarteten Rückstände und Emissionen (z. B. Verschmutzung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung) sowie der Menge und Arten des während der Bau- und Betriebsphase erzeugten Abfalls.
2. Beschreibung der relevanten Aspekte des aktuellen Umweltzustands (Basisszenario) und eine Übersicht über seine voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Projekts, soweit natürliche Entwicklungen gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnissen bewertet werden können.
3. Beschreibung der von dem Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigten Faktoren nach Art. 3 Abs. 1: Bevölkerung, menschliche Gesundheit, biologische Vielfalt (z. B. Fauna und Flora), Flächen (z. B. Flächenverbrauch), Boden (z. B. organische Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung), Wasser (z. B. hydromorphologische Veränderungen, Quantität und Qualität), Luft, Klima (z. B. Treibhausgasemissionen, anpassungsrelevante Auswirkungen), Sachgüter, kulturelles Erbe einschliesslich architektonischer und archäologischer Aspekte und Landschaft.
4. Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter anderem infolge:
a) des Baus und des Vorhandenseins des Projekts, soweit relevant einschliesslich Abrissarbeiten;
b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist;
c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung und Verwertung von Abfällen;
d) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z. B. durch Unfälle oder Katastrophen);
e) der Kumulierung der Auswirkungen mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen;
f) der Auswirkung des Projekts auf das Klima (z. B. Art und Ausmass der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit des Projekts in Bezug auf den Klimawandel;
g) der eingesetzten Techniken und Stoffe.
Die Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Faktoren nach Art. 3 Abs. 2 sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Projekts erstrecken. Diese Beschreibung hat den Umweltschutzzielen der einschlägigen Gesetzgebung, die für das Projekt von Bedeutung sind, Rechnung zu tragen.
5. Beschreibung der Methoden und Nachweise, die zur Ermittlung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen genutzt wurden.
6. Beschreibung der geplanten Massnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, und gegebenenfalls der geplanten Überwachungsmechanismen (z. B. der Vorbereitung einer nach Abschluss des Projekts vorzunehmenden Untersuchung). In dieser Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert oder ausgeglichen werden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist.
7. Eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt, die durch die Anfälligkeit des Projekts für Risiken schwerer Unfälle und/oder Katastrophen bedingt sind, die für das betroffene Projekt von Bedeutung sind. Relevante verfügbare und im Rahmen von Risikobewertungen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, gewonnene Informationen können für diesen Zweck genutzt werden, sofern die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt sind. Soweit angemessen, sollte diese Beschreibung Massnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse auf die Umwelt sowie Einzelheiten in Bezug auf Bereitschafts- und vorgesehene Bekämpfungsmassnahmen für derartige Krisenfälle umfassen.
8. Übersicht über die Überwachungs- und Managementprogramme sowie etwaige Pläne für eine Beurteilung nach der Projektdurchführung.
9. Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen herangezogen wurden.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Einzelfallprüfungen sind nach bisherigem Recht zu behandeln.
2) Umweltverträglichkeitsprüfungen sind nach bisherigem Recht zu behandeln, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes:
a) die Informationen nach Art. 10 Abs. 1 und 3 vorgelegt wurden; oder
b) das Verfahren zur Stellungnahme nach Art. 10a eingeleitet wurde.
III.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 1a.02).
IV.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Mai 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 118/2016 und 156/2016