vom 1. Dezember 2016
Das Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 51 Abs. 2 bis 5
2) Sofern die Sicherheit und Belichtung gewährleistet sind und die angrenzende Bestockung durch die baulichen Massnahmen nicht beeinträchtigt wird, kann die Baubehörde einen bis auf 7.00 m verringerten Waldabstand bewilligen:
a) wenn durch die Einhaltung des Mindestabstandes nach Abs. 1 die Möglichkeit der Überbauung eines Grundstücks ausgeschlossen würde;
b) zur Schliessung von Baulücken im Bereich bereits bestehender Hochbauten, die den Mindestabstand nach Abs. 1 unterschreiten;
c) bei folgenden Bauten und Anlagen:
1. unter Terrain liegenden Bauten und Anlagen;
2. Kleinbauten wie Pergolen, Fahrradunterständen, Gerätehäuschen und Kleintierställen;
3. Kleinanlagen wie Parkplätze, Spielplätze, erdverlegte Leitungen und Einfriedungen;
d) bei geringfügigen Terrainveränderungen.
3) Die Baubehörde kann einen bis zur Stockgrenze verringerten Waldabstand bewilligen:
a) bei kleineren Erholungs- und Sportplätzen sowie sonstigen Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse wie erdverlegten und überirdischen Leitungen, Masten, Reservoirs und Bienenhäuschen;
b) zur Sanierung oder teilweisen Änderung von bestehenden Gebäuden, sofern deren Grundfläche durch die baulichen Massnahmen unverändert bleibt.
4) In der Bauzone dürfen folgende Bauten und Anlagen bis zur Stockgrenze erstellt werden:
a) Kleinbauten nach Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 mit einer Grundfläche bis 6 m²; die Baubehörde kann die temporäre Entfernung solcher Kleinbauten anordnen, wenn dies für die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes erforderlich ist;
b) Einfriedungen bis höchstens 2.00 m Höhe, sofern sie für die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes partiell und temporär entfernt werden können.
5) Die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes müssen bei Verringerungen des Waldabstandes nach Abs. 2 bis 4 jederzeit möglich sein.
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. April 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 66 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 1. Dezember 2016 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
118/2016 und
156/2016