0.520.33
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 58 ausgegeben am 23. Februar 2017
Zweites Protokoll
zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten1
Abgeschlossen in Den Haag am 26. März 1999
Zustimmung des Landtags: 1. Dezember 20162
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. April 2017
Die Vertragsparteien -
im Bewusstsein der Notwendigkeit, den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zu verbessern und ein verstärktes Schutzsystem für besonders bezeichnetes Kulturgut zu schaffen;
in Bekräftigung der Bedeutung der Bestimmungen der am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossenen Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und unter Hinweis auf die Notwendigkeit, diese Bestimmungen durch Massnahmen zur verstärkten Durchführung zu ergänzen;
in dem Wunsch, den Hohen Vertragsparteien der Konvention eine Möglichkeit zu bieten, sich eingehender mit dem Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zu befassen, indem geeignete Verfahren geschaffen werden;
in der Erwägung, dass die Vorschriften über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten die Entwicklungen des Völkerrechts widerspiegeln sollen;
in Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Sätze des Völkergewohnheitsrechts weiterhin für Fragen gelten, die in diesem Protokoll nicht geregelt sind -
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel 1
Einleitung
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet
a) "Vertragspartei" einen Staat, der Vertragspartei dieses Protokolls ist;
b) "Kulturgut" Kulturgut im Sinne des Art. 1 der Konvention;
c) "Konvention" die am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossene Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten;
d) "Hohe Vertragspartei" einen Staat, der Vertragspartei der Konvention ist;
e) "verstärkter Schutz" das durch die Art. 10 und 11 geschaffene System des verstärkten Schutzes;
f) "militärisches Ziel" ein Objekt, das aufgrund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, dessen Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt;
g) "unerlaubt" durch Zwangsausübung oder anderweitig unter Verstoss gegen die anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts des besetzten Gebiets oder des Völkerrechts;
h) "Liste" die nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b erstellte Internationale Liste des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts;
i) "Generaldirektor" den Generaldirektor der UNESCO;
j) "UNESCO" die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur;
k) "Erstes Protokoll" das am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossene Protokoll zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.
Art. 2
Verhältnis zur Konvention
Dieses Protokoll ergänzt die Konvention in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.
Art. 3
Anwendungsbereich
1) Zusätzlich zu den Bestimmungen, die in Friedenszeiten Anwendung finden, findet dieses Protokoll in den in Art. 18 Abs. 1 und 2 der Konvention und in Art. 22 Abs. 1 bezeichneten Situationen Anwendung.
2) Ist eine der an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber einem an dem Konflikt beteiligten Staat gebunden, der nicht durch das Protokoll gebunden ist, sofern er dessen Bestimmungen annimmt und solange er sie anwendet.
Art. 4
Verhältnis von Kapitel 3 zu anderen Bestimmungen der Konvention und dieses Protokolls
Die Anwendung des Kapitels 3 dieses Protokolls berührt nicht
a) die Anwendung des Kapitels I der Konvention und des Kapitels 2 dieses Protokolls;
b) die Anwendung des Kapitels II der Konvention, ausser dass zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls oder zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der dieses Protokoll nach Art. 3 Abs. 2 annimmt und anwendet, nur die Bestimmungen über verstärkten Schutz Anwendung finden, wenn Kulturgut sowohl Sonderschutz als auch verstärkter Schutz gewährt wurde.
Kapitel 2
Allgemeine Schutzbestimmungen
Art. 5
Sicherung des Kulturguts
Die nach Art. 3 der Konvention in Friedenszeiten getroffenen Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherung des Kulturguts gegen die absehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts umfassen gegebenenfalls die Erstellung von Verzeichnissen, die Planung von Notfallmassnahmen zum Schutz gegen Feuer oder Gebäudeeinsturz, die Vorbereitung der Verlagerung von beweglichem Kulturgut oder die Bereitstellung von angemessenem Schutz solchen Gutes an Ort und Stelle sowie die Bezeichnung der für die Sicherung des Kulturguts zuständigen Behörden.
Art. 6
Respektierung des Kulturguts
Um die Respektierung des Kulturguts nach Art. 4 der Konvention zu gewährleisten,
a) kann, wenn eine feindselige Handlung gegen Kulturgut gerichtet werden soll, eine Abweichung von den Verpflichtungen aufgrund der zwingenden militärischen Notwendigkeit nach Art. 4 Abs. 2 der Konvention nur geltend gemacht werden, sofern und solange
i) dieses Kulturgut durch seine Funktion zu einem militärischen Ziel gemacht worden ist und
ii) keine andere praktische Möglichkeit besteht, einen vergleichbaren militärischen Vorteil zu erlangen, wie er sich bietet, wenn eine feindselige Handlung gegen dieses Ziel gerichtet wird;
b) kann, wenn Kulturgut für Zwecke verwendet werden soll, die es möglicherweise der Zerstörung oder Beschädigung aussetzen, eine Abweichung von den Verpflichtungen aufgrund der zwingenden militärischen Notwendigkeit nach Art. 4 Abs. 2 der Konvention nur geltend gemacht werden, sofern und solange keine Möglichkeit besteht, zwischen dieser Verwendung des Kulturguts und einer anderen praktisch möglichen Methode zur Erlangung eines vergleichbaren militärischen Vorteils zu wählen;
c) ist die Entscheidung, eine zwingende militärische Notwendigkeit geltend zu machen, nur vom Kommandanten einer militärischen Einheit zu treffen, die der Grösse nach einem Bataillon oder einer höheren Einheit oder, wenn die Umstände nichts anderes erlauben, einer kleineren Einheit entspricht;
d) muss im Fall eines Angriffs aufgrund einer nach Bst. a getroffenen Entscheidung eine wirksame Warnung vorausgehen, sofern die Umstände es erlauben.
Art. 7
Vorsichtsmassnahmen beim Angriff
Unbeschadet der durch das humanitäre Völkerrecht erforderlichen anderen Vorsichtsmassnahmen bei der Durchführung militärischer Operationen hat jede an einem Konflikt beteiligte Vertragspartei
a) alles praktisch Mögliche zu tun, um sicherzugehen, dass die Angriffsziele kein nach Art. 4 der Konvention geschütztes Kulturgut darstellen;
b) bei der Wahl der Angriffsmittel und -methoden alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um eine damit verbundene Beschädigung von nach Art. 4 der Konvention geschütztem Kulturgut zu vermeiden und in jedem Fall auf ein Mindestmass zu beschränken;
c) von jedem Angriff Abstand zu nehmen, bei dem damit zu rechnen ist, dass er auch eine Beschädigung von nach Art. 4 der Konvention geschütztem Kulturgut verursacht, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht, und
d) einen Angriff endgültig oder vorläufig einzustellen, wenn sich erweist,
i) dass das Ziel nach Art. 4 der Konvention geschütztes Kulturgut darstellt;
ii) dass damit zu rechnen ist, dass der Angriff auch eine Beschädigung von nach Art. 4 der Konvention geschütztem Kulturgut verursacht, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht.
Art. 8
Vorsichtsmassnahmen gegen die Wirkungen von Feindseligkeiten
Soweit dies praktisch irgend möglich ist, werden die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien
a) bewegliches Kulturgut aus der Umgebung militärischer Ziele entfernen oder für angemessenen Schutz an Ort und Stelle sorgen;
b) es vermeiden, militärische Ziele in der Nähe von Kulturgut anzulegen.
Art. 9
Schutz von Kulturgut in besetztem Gebiet
1) Unbeschadet der Art. 4 und 5 der Konvention verbietet und verhindert eine Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ganz oder zum Teil besetzt hält, in Bezug auf das besetzte Gebiet Folgendes:
a) jede unerlaubte Ausfuhr oder sonstige Entfernung von Kulturgut oder die unerlaubte Übertragung des Eigentums an diesem Kulturgut;
b) jede archäologische Ausgrabung, ausser wenn sie unumgänglich ist, um Kulturgut zu sichern, zu erfassen oder zu erhalten;
c) jede Veränderung von Kulturgut oder die Änderung seiner Verwendung mit dem Ziel, kulturelle, historische oder wissenschaftliche Belege zu verbergen oder zu zerstören.
2) Archäologische Ausgrabungen, Veränderungen von Kulturgut oder Änderungen seiner Verwendung in besetztem Gebiet werden, ausser wenn die Umstände es nicht erlauben, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden des besetzten Gebiets vorgenommen.
Kapitel 3
Verstärkter Schutz
Art. 10
Verstärkter Schutz
Kulturgut kann unter verstärkten Schutz gestellt werden, sofern es die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:
a) Es handelt sich um kulturelles Erbe von höchster Bedeutung für die Menschheit;
b) es wird durch angemessene innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsmassnahmen geschützt, mit denen sein aussergewöhnlicher kultureller und historischer Wert anerkannt und das höchste Mass an Schutz gewährleistet wird;
c) es wird weder für militärische Zwecke noch für den Schutz militärischer Anlagen verwendet, und die Vertragspartei, unter deren Kontrolle sich das Kulturgut befindet, hat in einer Erklärung bestätigt, dass es nicht dafür verwendet werden wird.
Art. 11
Gewährung des verstärkten Schutzes
1) Jede Vertragspartei soll dem Ausschuss eine Liste des Kulturguts vorlegen, für das sie die Gewährung des verstärkten Schutzes zu beantragen beabsichtigt.
2) Die Vertragspartei, unter deren Hoheitsgewalt oder Kontrolle sich das Kulturgut befindet, kann beantragen, dass es in die nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b zu erstellende Liste aufgenommen wird. Dieser Antrag muss alle notwendigen Angaben zu den in Art. 10 genannten Kriterien enthalten. Der Ausschuss kann eine Vertragspartei auffordern, die Aufnahme eines Kulturguts in die Liste zu beantragen.
3) Andere Vertragsparteien, das Internationale Komitee des Blauen Schildes und andere nichtstaatliche Organisationen mit einschlägiger Erfahrung können dem Ausschuss ein bestimmtes Kulturgut empfehlen. In diesen Fällen kann der Ausschuss beschliessen, eine Vertragspartei aufzufordern, die Aufnahme dieses Kulturguts in die Liste zu beantragen.
4) Die Rechte der Streitparteien werden weder von dem Antrag auf Aufnahme eines Kulturguts, das sich in einem Gebiet befindet, über das von mehr als einem Staat Souveränität oder Hoheitsgewalt beansprucht wird, noch von seiner Aufnahme in die Liste berührt.
5) Hat der Ausschuss einen Antrag auf Aufnahme in die Liste erhalten, so unterrichtet er alle Vertragsparteien davon. Die Vertragsparteien können dem Ausschuss innerhalb von sechzig Tagen ihre Einwände gegen diesen Antrag zuleiten. Diese Einwände dürfen nur auf der Grundlage der Kriterien des Art. 10 erhoben werden. Sie müssen bestimmt sein und sich auf Tatsachen beziehen. Der Ausschuss prüft die Einwände, wobei er der die Aufnahme beantragenden Vertragspartei ausreichend Gelegenheit zur Antwort gibt, bevor er einen Beschluss fasst. Liegen dem Ausschuss solche Einwände vor, so bedürfen Beschlüsse über die Aufnahme in die Liste unbeschadet des Art. 26 der Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
6) Bei der Beschlussfassung über einen Antrag soll der Ausschuss den Rat von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen sowie von einzelnen Sachverständigen einholen.
7) Ein Beschluss über die Gewährung oder Ablehnung des verstärkten Schutzes darf nur auf der Grundlage der Kriterien des Art. 10 gefasst werden.
8) Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die die Aufnahme in die Liste beantragende Vertragspartei die Kriterien des Art. 10 Bst. b nicht erfüllen kann, so kann der Ausschuss in Ausnahmefällen beschliessen, den verstärkten Schutz zu gewähren, sofern die beantragende Vertragspartei einen Antrag auf internationale Unterstützung nach Art. 32 stellt.
9) Mit Beginn der Feindseligkeiten kann eine an dem Konflikt beteiligte Vertragspartei in dringenden Fällen für Kulturgut unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle den verstärkten Schutz beantragen, indem sie den Antrag dem Ausschuss zuleitet. Der Ausschuss übermittelt diesen Antrag unverzüglich allen an dem Konflikt beteiligten Vertragsparteien. In diesem Fall prüft der Ausschuss die Einwände der betroffenen Vertragsparteien in einem beschleunigten Verfahren. Der Beschluss über die vorläufige Gewährung des verstärkten Schutzes wird so bald wie möglich gefasst; er bedarf unbeschadet des Art. 26 der Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Der vorläufige verstärkte Schutz kann vom Ausschuss gewährt werden, bevor das Ergebnis des normalen Verfahrens zur Gewährung des verstärkten Schutzes feststeht, sofern Art. 10 Bst. a und c eingehalten wird.
10) Kulturgut wird vom Ausschuss der verstärkte Schutz gewährt, sobald es in die Liste aufgenommen worden ist.
11) Der Generaldirektor notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und allen Vertragsparteien unverzüglich jeden Beschluss des Ausschusses über die Aufnahme von Kulturgut in die Liste.
Art. 12
Unverletzlichkeit des Kulturguts unter verstärktem Schutz
Die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien gewährleisten die Unverletzlichkeit des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts, indem sie dieses Gut weder zum Ziel eines Angriffs machen noch das Gut oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwenden.
Art. 13
Verlust des verstärkten Schutzes
1) Kulturgut unter verstärktem Schutz verliert diesen nur,
a) sofern der Schutz nach Art. 14 ausgesetzt oder aufgehoben wird oder
b) sofern und solange das Gut aufgrund seiner Verwendung ein militärisches Ziel geworden ist.
2) Unter den Umständen des Abs. 1 Bst. b darf das Gut nur dann Ziel eines Angriffs sein,
a) wenn der Angriff das einzige praktisch mögliche Mittel ist, die in Abs. 1 Bst. b bezeichnete Verwendung zu unterbinden;
b) wenn bei der Wahl der Angriffsmittel und -methoden alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, um diese Verwendung zu unterbinden und eine Beschädigung des Kulturguts zu vermeiden oder in jedem Fall auf ein Mindestmass zu beschränken;
c) wenn - sofern die Umstände es nicht aufgrund der Erfordernisse der unmittelbaren Selbstverteidigung verbieten -
i) der Angriff auf der höchsten Befehlsebene angeordnet wird,
ii) eine wirksame Warnung an die gegnerischen Streitkräfte vorausgegangen ist, in der die Beendigung der in Abs. 1 Bst. b bezeichneten Verwendung verlangt wird, und
iii) den gegnerischen Streitkräften ausreichend Zeit eingeräumt wird, die Verwendung aufzugeben.
Art. 14
Aussetzen oder Aufheben des verstärkten Schutzes
1) Erfüllt Kulturgut die Kriterien des Art. 10 nicht mehr, so kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes aussetzen oder aufheben, indem er das Kulturgut von der Liste streicht.
2) Bei einem schweren Verstoss gegen Art. 12 durch die Verwendung von Kulturgut unter verstärktem Schutz zur Unterstützung militärischer Handlungen kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes aussetzen. Sind diese Verstösse anhaltend, so kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes ausnahmsweise aufheben, indem er das Kulturgut von der Liste streicht.
3) Der Generaldirektor notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und allen Vertragsparteien dieses Protokolls unverzüglich jeden Beschluss des Ausschusses über die Aussetzung oder Aufhebung des verstärkten Schutzes.
4) Bevor der Ausschuss einen solchen Beschluss fasst, gibt er den Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
Kapitel 4
Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Gerichtsbarkeit
Art. 15
Schwere Verstösse gegen dieses Protokoll
1) Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht, wer vorsätzlich und unter Verstoss gegen die Konvention oder dieses Protokoll
a) Kulturgut unter verstärktem Schutz zum Ziel eines Angriffs macht;
b) Kulturgut unter verstärktem Schutz oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwendet;
c) Kulturgut, das nach der Konvention und diesem Protokoll geschützt ist, in grossem Ausmass zerstört oder sich aneignet;
d) Kulturgut, das nach der Konvention und diesem Protokoll geschützt ist, zum Ziel eines Angriffs macht oder
e) Kulturgut, das nach der Konvention geschützt ist, stiehlt, plündert, unterschlägt oder böswillig beschädigt.
2) Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Massnahmen, um die in diesem Artikel genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten zu umschreiben und um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen. Dabei beachten die Vertragsparteien allgemeine Rechtsgrundsätze und das Völkerrecht einschliesslich der Vorschriften, welche die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit auf Personen ausdehnen, welche die Handlung nicht unmittelbar verübt haben.
Art. 16
Gerichtsbarkeit
1) Unbeschadet des Abs. 2 trifft jede Vertragspartei die notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Art. 15 genannten Straftaten in den folgenden Fällen zu begründen:
a) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird;
b) wenn die verdächtige Person eine Angehörige dieses Staates ist;
c) wenn sich bei den in Art. 15 Abs. 1 Bst. a bis c genannten Straftaten die verdächtige Person in ihrem Hoheitsgebiet befindet.
2) Im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit und unbeschadet des Art. 28 der Konvention
a) schliesst dieses Protokoll weder aus, dass nach anwendbarem innerstaatlichen Recht oder Völkerrecht individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet oder Gerichtsbarkeit ausgeübt wird, noch berührt es die Ausübung der Gerichtsbarkeit nach dem Völkergewohnheitsrecht;
b) entsteht für die Mitglieder der Streitkräfte und die Angehörigen eines Nichtvertragsstaats, mit Ausnahme derjenigen seiner Staatsangehörigen, die in den Streitkräften eines Vertragsstaats Dienst tun, nach diesem Protokoll keine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit, und macht dieses Protokoll es nicht zur Pflicht, die Gerichtsbarkeit über solche Personen zu begründen oder sie auszuliefern; dies gilt nicht, wenn ein Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, dessen Bestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 annimmt und anwendet.
Art. 17
Strafverfolgung
1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Person, die einer der in Art. 15 Abs. 1 Bst. a bis c genannten Straftat verdächtigt wird, befindet, unterbreitet den Fall, wenn sie diese Person nicht ausliefert, ausnahmslos und unverzüglich ihren zuständigen Behörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung in einem Verfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht oder nach den einschlägigen Regeln des Völkerrechts, falls diese anwendbar sind.
2) Unbeschadet der einschlägigen Regeln des Völkerrechts, sofern anwendbar, werden jeder Person, gegen die ein Verfahren im Zusammenhang mit der Konvention oder diesem Protokoll eingeleitet wird, in allen Verfahrensstufen faire Behandlung und ein faires Gerichtsverfahren in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht gewährleistet; keinesfalls geniesst eine solche Person weniger vorteilhafte Garantien, als ihr durch das Völkerrecht zuerkannt werden.
Art. 18
Auslieferung
1) Die in Art. 15 Abs. 1 Bst. a bis c genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsparteien vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls geschlossenen Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
2) Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es der ersuchten Vertragspartei frei, dieses Protokoll als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in Art. 15 Abs. 1 Bst. a bis c genannten Straftaten anzusehen.
3) Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, anerkennen unter sich die in Art. 15 Abs. 1 Bst. a bis c genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich der im Recht der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen.
4) Die in Art. 15 Abs. 1 Bst. a bis c genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsparteien nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, begangen worden, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien, die ihre Gerichtsbarkeit nach Art. 16 Abs. 1 begründet haben.
Art. 19
Rechtshilfe
1) Die Vertragsparteien gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie Straf- und Auslieferungsverfahren, die in Bezug auf die in Art. 15 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschliesslich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
2) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen nach Abs. 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge oder Übereinkünfte gewähren die Vertragsparteien einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.
Art. 20
Gründe für die Verweigerung der Rechtshilfe
1) Für die Zwecke der Auslieferung werden die in Art. 15 Abs. 1 Bst. a bis c genannten Straftaten und für die Zwecke der Rechtshilfe die in Art. 15 genannten Straftaten nicht als politische Straftaten, als mit politischen Straftaten zusammenhängende oder als auf politischen Beweggründen beruhende Straftaten angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf solchen Straftaten beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.
2) Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn die ersuchte Vertragspartei ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen der in Art. 15 Abs. 1 Bst. a bis c genannten Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf die in Art. 15 genannten Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
Art. 21
Massnahmen bezüglich anderer Verstösse
Unbeschadet des Art. 28 der Konvention trifft jede Vertragspartei die notwendigen gesetzgeberischen sowie Verwaltungs- und Disziplinarmassnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich verübt, zu unterbinden:
a) jede Verwendung von Kulturgut unter Verstoss gegen die Konvention oder dieses Protokoll;
b) jede unerlaubte Ausfuhr oder sonstige Entfernung von Kulturgut oder die unerlaubte Übertragung des Eigentums an Kulturgut aus besetztem Gebiet unter Verstoss gegen die Konvention oder dieses Protokoll.
Kapitel 5
Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten nicht internationalen Charakters
Art. 22
Bewaffnete Konflikte nicht internationalen Charakters
1) Dieses Protokoll findet im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stattfindet, Anwendung.
2) Dieses Protokoll findet nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen Anwendung.
3) Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmässigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.
4) Dieses Protokoll berührt nicht den Vorrang der Gerichtsbarkeit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein bewaffneter Konflikt stattfindet, der keinen internationalen Charakter hat, über die in Art. 15 genannten Verstösse.
5) Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äusseren Angelegenheiten der Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.
6) Die Anwendung dieses Protokolls auf die in Abs. 1 bezeichnete Situation berührt nicht die Rechtsstellung der an einem Konflikt beteiligten Parteien.
7) Die UNESCO kann den an dem Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.
Kapitel 6
Institutionelle Fragen
Art. 23
Tagungen der Vertragsparteien
1) Die Tagung der Vertragsparteien wird zur selben Zeit einberufen wie die Generalkonferenz der UNESCO und in Abstimmung mit der Tagung der Hohen Vertragsparteien, wenn eine solche vom Generaldirektor einberufen worden ist.
2) Die Tagung der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.
3) Die Tagung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben:
a) Wahl der Mitglieder des Ausschusses nach Art. 24 Abs. 1;
b) Billigung der vom Ausschuss nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a erstellten Richtlinien;
c) Bereitstellung von Richtlinien für die Verwendung des Fonds durch den Ausschuss und Überwachung der Verwendung;
d) Prüfung des vom Ausschuss nach Art. 27 Abs. 1 Bst. d vorgelegten Berichts;
e) Erörterung von Problemen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Protokolls und gegebenenfalls Abgabe von Empfehlungen.
4) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Vertragsparteien hat der Generaldirektor eine ausserordentliche Tagung der Vertragsparteien einzuberufen.
Art. 24
Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
1) Hiermit wird der Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten eingesetzt. Ihm gehören zwölf Vertragsparteien an; sie werden von der Tagung der Vertragsparteien gewählt.
2) Der Ausschuss tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen und immer dann, wenn er es für notwendig erachtet, zu ausserordentlichen Sitzungen.
3) Bei der Festlegung der Zusammensetzung des Ausschusses sind die Vertragsparteien bemüht, eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Regionen und Kulturen der Welt zu gewährleisten.
4) Die Vertragsparteien, die Mitglieder des Ausschusses sind, wählen zu ihren Vertretern Personen, die Sachverständige auf dem Gebiet des Kulturerbes, der Verteidigung oder des Völkerrechts sind, und sie sind bestrebt, in gegenseitiger Abstimmung zu gewährleisten, dass im Ausschuss insgesamt angemessener Sachverstand auf allen diesen Gebieten vereinigt ist.
Art. 25
Amtszeit
1) Eine Vertragspartei wird für vier Jahre in den Ausschuss gewählt; eine unmittelbare Wiederwahl ist einmal zulässig.
2) Unbeschadet des Abs. 1 endet die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder mit Ablauf der ersten ordentlichen Tagung der Vertragsparteien nach der Tagung, auf der sie gewählt wurden. Diese Mitglieder werden vom Präsidenten der Tagung nach der ersten Wahl durch das Los ermittelt.
Art. 26
Geschäftsordnung
1) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Ausschusses bedürfen der Zweidrittelmehrheit seiner abstimmenden Mitglieder.
3) Die Mitglieder dürfen an der Abstimmung über Beschlüsse im Zusammenhang mit Kulturgut, das von einem bewaffneten Konflikt berührt wird, an dem sie beteiligt sind, nicht teilnehmen.
Art. 27
Aufgaben
1) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Erstellung von Richtlinien zur Durchführung dieses Protokolls;
b) Gewährung, Aussetzung oder Aufhebung des verstärkten Schutzes für Kulturgut und Erstellung, Aktualisierung und Förderung der Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz;
c) Beobachtung und Überwachung der Durchführung dieses Protokolls und Förderung der Erfassung von Kulturgut unter verstärktem Schutz;
d) Prüfung der Berichte der Vertragsparteien und Stellungnahme dazu, erforderlichenfalls deren Klärung und Erstellung eines eigenen Berichts über die Durchführung dieses Protokolls für die Tagung der Vertragsparteien;
e) Entgegennahme und Prüfung von Anträgen auf internationale Unterstützung nach Art. 32;
f) Festlegung der Verwendung des Fonds;
g) Wahrnehmung anderer Aufgaben, die ihm von der Tagung der Vertragsparteien zugewiesen werden.
2) Die Aufgaben des Ausschusses werden in Zusammenarbeit mit dem Generaldirektor wahrgenommen.
3) Der Ausschuss arbeitet mit internationalen und nationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, die ähnliche Ziele verfolgen wie die Konvention, das Erste Protokoll und dieses Protokoll. Zur Unterstützung der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Ausschuss bedeutende Fachorganisationen wie etwa solche, die formelle Beziehungen zur UNESCO unterhalten, einschliesslich des Internationalen Komitees vom Blauen Schild (ICBS) und der Organisationen, aus denen es gebildet wird, einladen, in beratender Eigenschaft an seinen Sitzungen teilzunehmen. Vertreter der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Römische Zentrale) (ICCROM) und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) können ebenfalls eingeladen werden, in beratender Eigenschaft teilzunehmen.
Art. 28
Sekretariat
Dem Ausschuss steht das Sekretariat der UNESCO zur Seite, das die Dokumentation des Ausschusses und die Tagesordnung seiner Sitzungen vorbereitet und für die Durchführung seiner Beschlüsse verantwortlich ist.
Art. 29
Fonds für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
1) Hiermit wird ein Fonds für die folgenden Zwecke errichtet:
a) Bereitstellung finanzieller oder anderer Hilfe zur Unterstützung von vorbereitenden und sonstigen Massnahmen, die in Friedenszeiten unter anderem nach Art. 5, Art. 10 Bst. b und Art. 30 getroffen werden, und
b) Bereitstellung finanzieller oder anderer Hilfe im Zusammenhang mit Notfallmassnahmen oder vorläufigen oder sonstigen Massnahmen, die getroffen werden, um Kulturgut während eines bewaffneten Konflikts oder während der Bergung und Sicherung unmittelbar nach Ende der Feindseligkeiten unter anderem nach Art. 8 Bst. a zu schützen.
2) Der Fonds stellt ein Treuhandvermögen im Sinne der Finanzordnung der UNESCO dar.
3) Die Auszahlungen aus dem Fonds werden nur für die vom Ausschuss nach den Richtlinien im Sinne des Art. 23 Abs. 3 Bst. c beschlossenen Zwecke verwendet. Der Ausschuss kann Beiträge entgegennehmen, die nur für ein bestimmtes Programm oder Vorhaben verwendet werden sollen, sofern er die Durchführung dieses Programms oder Vorhabens beschlossen hat.
4) Die Mittel des Fonds bestehen aus
a) freiwilligen Beiträgen der Vertragsparteien;
b) Beiträgen, Spenden oder Vermächtnissen
i) anderer Staaten,
ii) der UNESCO oder anderer Organisationen des Systems der Vereinten Nationen,
iii) sonstiger zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen und
iv) von Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen;
c) den für den Fonds anfallenden Zinsen;
d) Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zu Gunsten des Fonds aufgebracht werden, und
e) allen sonstigen Mitteln, die durch die auf den Fonds anzuwendenden Richtlinien genehmigt sind.
Kapitel 7
Verbreitung von Informationen und internationale Unterstützung
Art. 30
Verbreitung
1) Die Vertragsparteien bemühen sich unter Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Erziehungs- und Informationsprogramme, die Würdigung und Respektierung von Kulturgut durch ihre gesamte Bevölkerung zu stärken.
2) Die Vertragsparteien verbreiten dieses Protokoll so weit wie möglich, und zwar sowohl in Friedenszeiten als auch in Zeiten eines bewaffneten Konflikts.
3) Die militärischen oder zivilen Dienststellen, die in Zeiten eines bewaffneten Konflikts Verantwortlichkeiten bei der Anwendung dieses Protokolls zu übernehmen haben, müssen mit seinem Wortlaut voll und ganz vertraut sein. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien gegebenenfalls
a) Richtlinien und Anweisungen zum Schutz von Kulturgut in ihre Militärvorschriften aufnehmen;
b) in Zusammenarbeit mit der UNESCO und einschlägigen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen Ausbildungs- und Erziehungsprogramme in Friedenszeiten entwickeln und durchführen;
c) einander über den Generaldirektor Informationen über die nach den Bst. a und b erlassenen Gesetze oder Verwaltungsvorschriften und die nach den Bst. a und b getroffenen Massnahmen übermitteln;
d) einander über den Generaldirektor so bald wie möglich die Gesetze und Verwaltungsvorschriften übermitteln, die sie zur Sicherstellung der Anwendung dieses Protokolls erlassen werden.
Art. 31
Internationale Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Fall schwerer Verstösse gegen dieses Protokoll gemeinsam durch den Ausschuss oder einzeln in Zusammenarbeit mit der UNESCO und den Vereinten Nationen und im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen zu handeln.
Art. 32
Internationale Unterstützung
1) Eine Vertragspartei kann beim Ausschuss internationale Unterstützung für Kulturgut unter verstärktem Schutz und Unterstützung für die Vorbereitung, Entwicklung oder Durchführung der in Art. 10 bezeichneten Gesetze, Verwaltungsvorschriften und Massnahmen beantragen.
2) Eine an dem Konflikt beteiligte Partei, die nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, aber nach Art. 3 Abs. 2 dessen Bestimmungen annimmt und anwendet, kann beim Ausschuss geeignete internationale Unterstützung beantragen.
3) Der Ausschuss beschliesst Vorschriften über das Antragsverfahren in Bezug auf internationale Unterstützung und bestimmt die Form, welche die Unterstützung annehmen kann.
4) Die Vertragsparteien werden ermutigt, über den Ausschuss den Vertragsparteien oder den an einem Konflikt beteiligten Parteien, die darum ersuchen, technische Unterstützung aller Art zu gewähren.
Art. 33
Unterstützung durch die UNESCO
1) Die Vertragsparteien können um die technische Unterstützung der UNESCO bei der Organisierung der Schutzmassnahmen für ihr Kulturgut, wie etwa Vorbereitungen zur Sicherung von Kulturgut, vorbeugende und organisatorische Massnahmen für Notfälle und nationale Verzeichnisse des Kulturguts, oder in Zusammenhang mit jedem anderen Problem, das sich aus der Anwendung dieses Protokolls ergibt, nachsuchen. Die UNESCO gewährt diese Unterstützung im Rahmen ihrer Zielsetzung und ihrer Mittel.
2) Die Vertragsparteien werden ermutigt, technische Unterstützung auf zwei- oder mehrseitiger Ebene zu gewähren.
3) Die UNESCO kann in dieser Hinsicht den Vertragsparteien von sich aus Vorschläge unterbreiten.
Kapitel 8
Durchführung dieses Protokolls
Art. 34
Schutzmächte
Dieses Protokoll wird unter Mitwirkung der Schutzmächte angewandt, die mit der Wahrnehmung der Interessen der an dem Konflikt beteiligten Vertragsparteien betraut sind.
Art. 35
Schlichtungsverfahren
1) Die Schutzmächte stellen ihre guten Dienste in allen Fällen zur Verfügung, in denen sie dies im Interesse des Kulturguts für angezeigt erachten, insbesondere wenn zwischen den an dem Konflikt beteiligten Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls Meinungsverschiedenheiten bestehen.
2) Zu diesem Zweck kann jede der Schutzmächte entweder auf Einladung einer Vertragspartei oder des Generaldirektors oder von sich aus den an dem Konflikt beteiligten Vertragsparteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und insbesondere der für den Schutz des Kulturguts verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls im Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht an dem Konflikt beteiligt ist. Die an dem Konflikt beteiligten Vertragsparteien sind gehalten, den ihnen gemachten Vorschlägen von Zusammenkünften Folge zu leisten. Die Schutzmächte schlagen den an dem Konflikt beteiligten Vertragsparteien eine Persönlichkeit, die einem Staat angehört, der nicht an dem Konflikt beteiligt ist, oder eine vom Generaldirektor bezeichnete Persönlichkeit zur Genehmigung vor; diese wird aufgefordert, an der Zusammenkunft als Vorsitzender teilzunehmen.
Art. 36
Schlichtung ohne Schutzmächte
1) In einem Konflikt, bei dem keine Schutzmächte bestellt sind, kann der Generaldirektor seine guten Dienste anbieten oder durch eine andere Art der Schlichtung oder Vermittlung handeln, um die Meinungsverschiedenheit beizulegen.
2) Auf Einladung einer Vertragspartei oder des Generaldirektors kann der Vorsitzende des Ausschusses den an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und insbesondere der für den Schutz des Kulturguts verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls im Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht an dem Konflikt beteiligt ist.
Art. 37
Übersetzung und Berichte
1) Die Vertragsparteien übersetzen dieses Protokoll in ihre Amtssprachen und übermitteln dem Generaldirektor diese amtlichen Übersetzungen.
2) Die Vertragsparteien legen dem Ausschuss alle vier Jahre einen Bericht über die Durchführung dieses Protokolls vor.
Art. 38
Verantwortung der Staaten
Die Bestimmungen dieses Protokolls über die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit berühren nicht die völkerrechtliche Verantwortung der Staaten, einschliesslich der Pflicht, Reparationen zu leisten.
Kapitel 9
Schlussbestimmungen
Art. 39
Sprachen
Dieses Protokoll ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Art. 40
Unterzeichnung
Dieses Protokoll trägt das Datum des 26. März 1999. Es liegt vom 17. Mai 1999 bis zum 31. Dezember 1999 in Den Haag für alle Hohen Vertragsparteien zur Unterzeichnung auf.
Art. 41
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Hohen Vertragsparteien, die dieses Protokoll unterzeichnet haben, nach Massgabe ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Verfahren.
2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
Art. 42
Beitritt
1) Dieses Protokoll steht den anderen Hohen Vertragsparteien ab dem 1. Januar 2000 zum Beitritt offen.
2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor.
Art. 43
In-Kraft-Treten
1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung von zwanzig Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in Kraft.
2) Danach tritt es für jede Vertragspartei drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 44
In-Kraft-Treten während bewaffneter Konflikte
Die in den Art. 18 und 19 der Konvention bezeichneten Situationen bewirken, dass die vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung von an dem Konflikt beteiligten Parteien hinterlegten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittserklärungen mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. In diesen Fällen macht der Generaldirektor auf dem schnellsten Weg die in Art. 46 vorgesehenen Mitteilungen.
Art. 45
Kündigung
1) Jede der Vertragsparteien kann dieses Protokoll kündigen.
2) Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor hinterlegt wird.
3) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch die kündigende Vertragspartei bei Ablauf dieser Frist an einem bewaffneten Konflikt beteiligt, so wird die Kündigung erst nach Einstellung der Feindseligkeiten oder nach Abschluss der Rückführung des Kulturguts wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 46
Notifikationen
Der Generaldirektor benachrichtigt alle Hohen Vertragsparteien und die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in den Art. 41 und 42 vorgesehenen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden sowie von den in Art. 45 vorgesehenen Kündigungen.
Art. 47
Registrierung bei den Vereinten Nationen
Dieses Protokoll wird auf Ersuchen des Generaldirektors nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Den Haag am 26. März 1999 in einer Urschrift, die im Archiv der UNESCO hinterlegt wird; beglaubigte Abschriften werden allen Hohen Vertragsparteien übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich des Protokolls am 23. Februar 2017
Vertragsparteien
Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
Ägypten
3. August 2005
Äquatorialguinea
19. November 2003 (B)
Argentinien
7. Januar 2002 (B)
Armenien
18. Mai 2006
Aserbaidschan
17. April 2001
Bahrain
26. August 2008 (B)
Barbados
2. Oktober 2008 (B)
Belgien*
13. Oktober 2010
Benin
17. April 2012 (B)
Bosnien Herzegowina
22. Mai 2009 (B)
Brasilien
23. September 2005 (B)
Bulgarien
14. Juni 2000
Chile
11. September 2008 (B)
Costa Rica
9. Dezember 2003 (B)
Deutschland
25. November 2009
Dominikanische Republik
3. März 2009 (B)
Ecuador
2. August 2004
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
19. April 2002
El Salvador
27. März 2002 (B)
Estland
17. Januar 2005 (G)
Finnland
27. August 2005 (A)
Gabun
29. August 2003 (B)
Georgien
13. September 2010 (B)
Griechenland
20. April 2005
Guatemala
4. Februar 2005 (B)
Honduras
26. Januar 2003 (B)
Iran*
24. Mai 2005 (B)
Italien
10. Juli 2009
Japan
10. September 2007 (B)
Jordanien
5. Mai 2009 (B)
Kambodscha
17. September 2013
Kanada*
29. November 2005 (B)
Katar
4. September 2000
Kolumbien
24. November 2010 (B)
Kroatien
8. Februar 2006
Libyen
20. Juli 2001 (B)
Liechtenstein
31. Januar 2017 (B)
Litauen
13. März 2002 (B)
Luxemburg
30. Juni 2005
Mali*
15. November 2012
Marokko
5. Dezember 2013
Mexiko
7. Oktober 2003 (B)
Montenegro
26. April 2007 (B)
Neuseeland*
23. Oktober 2013 (B)
Nicaragua
1. Juni 2001 (B)
Niederlande*
30. Januar 2007 (A)
Niger
16. Juni 2006 (B)
Nigeria
21. Oktober 2005
Norwegen
5. September 2016 (B)
Oman
16. Mai 2011
Österreich
1. März 2002
Palestina
22. März 2012 (B)
Panama
8. März 2001 (B)
Paraguay
9. November 2004 (B)
Peru
24. Mai 2005
Polen
3. Januar 2012 (B)
Rumänien
7. August 2006
Saudiarabien
6. November 2007 (B)
Schweiz
9. Juli 2004
Serbien
2. September 2002 (B)
Slowakische Republik
11. Februar 2004
Slowenien
13. April 2004 (B)
Spanien
6. Juli 2001
Südafrika
11. Februar 2015 (B)
Tadschikistan
21. Februar 2006 (B)
Togo
24. Januar 2017 (B)
Tschechische Republik
8. Juni 2007 (B)
Ungarn
26. Oktober 2005
Uruguay
3. Januar 2007 (B)
Weissrussland
13. Dezember 2000
Zypern
16. Mai 2001
* Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
Vorbehalte und Erklärungen3

1   Übersetzung des französischen Originaltextes.

2   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 150/2016

3   Die Vorbehalte und Erklärungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Internetseite der UNESCO unter www.unesco.org abrufbar oder können beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten bezogen werden.