| 946.223.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017 |
Nr. 64 |
ausgegeben am 9. März 2017 |
Verordnung
vom 7. März 2017
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union vom 22. April 2013 (2013/183/GASP), vom 31. März 2016 (2016/476/GASP), vom 19. Mai 2016 (2016/785/GASP) und vom 27. Februar 2017 (2017/345/GASP) sowie in Ausführung der Resolutionen 1718 (2006) vom 14. Oktober 2006, 1874 (2009) vom 12. Juni 2009, 2087 (2013) vom 22. Januar 2013, 2094 (2013) vom 7. März 2013, 2270 (2016) vom 2. März 2016 und 2321 (2016) vom 30. November 2016 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
1 verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. Mai 2016 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea, LGBl. 2016 Nr. 196, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union vom 22. April 2013 (2013/183/GASP), vom 31. März 2016 (2016/476/GASP), vom 19. Mai 2016 (2016/785/GASP) und vom 27. Februar 2017 (2017/345/GASP) sowie in Ausführung der Resolutionen 1718 (2006) vom 14. Oktober 2006, 1874 (2009) vom 12. Juni 2009, 2087 (2013) vom 22. Januar 2013, 2094 (2013) vom 7. März 2013, 2270 (2016) vom 2. März 2016 und 2321 (2016) vom 30. November 2016 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
2 verordnet die Regierung:
Art. 4
Verbot betreffend bestimmte Studiengänge
1) Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea ist es verboten, Studiengänge in höherer Physik, fortgeschrittener Computersimulation, damit zusammenhängenden Computerwissenschaften, raumbezogener Navigation, Kerntechnik, Luft- und Raumfahrttechnik und damit zusammenhängenden Disziplinen, höherer Materialwissenschaft, Chemietechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik und Industrietechnik an universitären Hochschulen und Fachhochschulen in Liechtenstein zu besuchen. Das Verbot gilt nicht für Studien bis und mit Bachelorabschluss.
2) Jede wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Personen oder Gruppen, die von der Demokratischen Volksrepublik Korea offiziell gefördert werden oder die die Demokratische Volksrepublik Korea vertreten, wird suspendiert; ausgenommen ist die Zusammenarbeit im medizinischen Bereich.
3) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von der Suspendierung nach Abs. 2 bewilligen, wenn die Zusammenarbeit nicht zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea beiträgt.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 6 Abs. 1
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport folgender Güter nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten:
a) Güter nach Anhang 3, einschliesslich Technologie und Software;
b) Güter, die unmittelbar zur Stärkung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der Demokratischen Volksrepublik Korea dienen, ausgenommen Medikamente, Nahrungsmittel und Güter, die ausschliesslich humanitären Zwecken oder der Existenzsicherung dienen, sofern der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgängig informiert wurde.
Art. 7 Abs. 3
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Ausnahmen zu nachgewiesenen humanitären Zwecken nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bewilligen.
Art. 8 Abs. 2 bis 2b
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kohle mit Ursprung ausserhalb der Demokratischen Volksrepublik Korea, wenn:
a) die Ware ausschliesslich zur Ausfuhr aus dem Hafen von Rason durch die Demokratische Volksrepublik Korea befördert wurde; und
b) die Transaktion nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklear- oder Raketenprogramme der Demokratischen Volksrepublik Korea oder mit anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten verbunden ist.
2a) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kohle mit Ursprung in der Demokratischen Volksrepublik Korea, wenn:
a) die in alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen getätigten Ausfuhren einen Gesamtwert von jährlich 400 870 018 US-Dollar oder eine Gesamtmenge von jährlich 7 500 000 Tonnen nicht überschritten haben;
b) an der Beschaffung keine natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen mit einem Bezug zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beteiligt sind, einschliesslich der Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 11 Abs. 1; und
c) die Transaktion ausschliesslich der Existenzsicherung dient und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklear- oder Raketenprogramme der Demokratischen Volksrepublik Korea oder mit anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten verbunden ist.
2b) Geplante Transaktionen nach den Abs. 2 und 2a müssen der Stabsstelle FIU und dem SECO vorgängig gemeldet werden. Die Stabsstelle FIU oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO informiert den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
Art. 8a
Verbote betreffend Statuen, Hubschrauber und Schiffe
1) Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Statuen aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von neuen Hubschraubern und Schiffen nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 und 2 bewilligen.
Art. 12a
Verbote betreffend diplomatische und konsularische Vertretungen in Liechtenstein und in der Demokratischen Volksrepublik Korea
1) Es ist diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Demokratischen Volksrepublik Korea verboten, pro Vertretung mehr als ein Bankkonto in Liechtenstein zu führen.
2) Es ist den in Liechtenstein akkreditierten diplomatischen und konsularischen Mitarbeitenden der Demokratischen Volksrepublik Korea beziehungsweise deren Familienmitgliedern verboten, pro Person mehr als ein Bankkonto in Liechtenstein zu führen.
3) Es ist verboten, Immobilien, die sich in Besitz oder in Pacht der Demokratischen Volksrepublik Korea befinden, für andere Zwecke als diplomatische oder konsularische Tätigkeiten zu nutzen.
Art. 14
Niederlassungen von liechtensteinischen Banken und Finanzinstituten in der Demokratischen Volksrepublik Korea
1) Die Eröffnung und der Betrieb von Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen sowie von Bankkonten durch liechtensteinische Banken und Finanzinstituten in der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2) Die Regierung kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligen für:
a) die Bereitstellung humanitärer Hilfe;
b) die Ausübung der Tätigkeiten diplomatischer Missionen;
c) die Ausübung der Tätigkeiten der Vereinten Nationen, ihrer Sonderorganisationen oder verwandter Organisationen;
d) sonstige mit den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vereinbare Zwecke.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 15
Verbot betreffend die finanzielle Unterstützung des Handels
1) Jede öffentliche und private finanzielle Unterstützung des Handels mit der Demokratischen Volksrepublik Korea, einschliesslich der Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen, ist verboten.
2) Die Regierung kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 18
Verbote betreffend den Schiffs- und Flugverkehr
1) Es ist verboten, mit der Demokratischen Volksrepublik Korea Charter- oder Leasingverträge für Flugzeuge und Schiffe, die in liechtensteinischen Registern eingetragen sind, abzuschliessen.
2) Es ist verboten, der Demokratischen Volksrepublik Korea Besatzungsdienste für Schiffe und Flugzeuge zur Verfügung zu stellen oder solche Besatzungsdienste in der Demokratischen Volksrepublik Korea zu beschaffen.
3) Die Verbote nach den Abs. 1 und 2 gelten auch gegenüber natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1 sowie gegenüber allen anderen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die gegen die Massnahmen dieser Verordnung verstossen oder im Namen oder auf Anweisung der genannten natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen handeln.
4) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 und 3 genehmigen.
5) Es ist verboten, in der Demokratischen Volksrepublik Korea Schiffe zu registrieren, für ein Schiff die Genehmigung zur Führung der Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea einzuholen oder Eigner, Leasingnehmer oder Betreiber eines Schiffs unter der Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea zu sein oder damit verbundene Dienstleistungen zu erbringen, einschliesslich Versicherungsdienstleistungen.
6) Es ist verboten, Versicherungs- oder Rückversicherungsdienstleistungen für Schiffe zu erbringen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Demokratischen Volksrepublik Korea stehen oder von ihr betrieben werden.
7) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 6 genehmigen, sofern die Aktivitäten des Schiffs ausschliesslich:
a) der Existenzsicherung dienen und nicht von Personen und Unternehmen in der Demokratischen Volksrepublik Korea zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden; oder
b) humanitären Zwecken dienen.
8) Es ist verboten, Start-, Lande- und Überflugsrechte für Luftfahrzeuge zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass sich an Bord Güter befinden, deren Verkauf, Lieferung, Ausfuhr oder Durchfuhr gegen diese Verordnung verstösst.
9) Das Verbot nach Abs. 8 gilt nicht im Fall einer Notlandung oder einer Landung zum Zweck der Überprüfung.
10) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 20 Abs. 1
1) Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kontrolliert physisch die Einfuhr und die Durchfuhr von Gütern aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sowie die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach der Demokratischen Volksrepublik Korea. Bei Unklarheiten blockiert sie die Sendung und informiert das SECO. Das SECO entscheidet über das weitere Vorgehen. Es kann Güter beschlagnahmen oder einziehen.
Art. 21 Abs. 1a
1a) Banken müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich sämtliche Konten melden, die sie für die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Demokratischen Volksrepublik Korea sowie deren Mitarbeitende führen.
Art. 23 Abs. 1 und 2
1) Wer gegen Art. 3 bis 18 oder 25 Abs. 1 bis 5 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft.
2) Wer gegen Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 21, 22 oder 25 Abs. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
Art. 25 Abs. 3 bis 6
3) Aufgehoben
4) Bestehende Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen sowie Bankkonten von liechtensteinischen Banken und Finanzinstituten in der Demokratischen Volksrepublik Korea müssen bis am 31. März 2017 geschlossen werden.
5) Überzählige Bankkonten nach Art. 12a Abs. 1 und 2 müssen bis am 31. März 2017 aufgelöst werden.
6) Die Schliessung von Geschäftsbeziehungen nach Abs. 1 bis 5 muss der Stabsstelle FIU umgehend gemeldet werden.
Anhang 3
Der bisherige Anhang 3 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 3
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a)
Rüstungsgüter und Güter mit Bezug zu Massenvernichtungswaffen
1. Güter nach Anhang 1 der schweizerischen Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998;
2. Güter nach Anhang 2 Teil 1 der schweizerischen Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997 (GKV);
3. Güter nach Anhang 2 Teil 2 GKV;
4. Güter nach Anhang 3 Teil 2 GKV;
5. alle übrigen Güter, die nicht von den Ziff. 1 und 4 erfasst sind und im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, Kriegsmaterial oder besonderen militärischen Gütern verwendet werden können;
6. alle übrigen Güter, die nicht von den Ziff. 2 und 3 erfasst sind und im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen und Trägersystemen für Massenvernichtungswaffen verwendet werden können oder für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind.
Anhang 4 Ziff. 3
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Zolltarifnummer
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Warenbezeichnung
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3. 2825.1000
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Hydrazin als Raketentreibstoff
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Anhang 5 Ziff. 4 und 7 bis 10
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Zolltarifnummer
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Warenbezeichnung
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4. 2614.0000
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Titanerz
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7. 2603.0000
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Kupfer
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8. 2604.0000
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Nickel
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9. 2616.1000
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Silber
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10. 2608.0000
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Zink
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Anhang 6 Ziff. 7, 8, 26 und 27
7. Teppiche mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 Fr./Stück;
8. Tapisserien mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 Fr./Stück;
26. Porzellanwaren mit einem Verkaufspreis von mehr als 100 Fr./Stück;
27. Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Der Text dieser Resolutionen ist unter
www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.
2
Der Text dieser Resolutionen ist unter
www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.