Art. 8 Bst. b, c und d
Für folgende Amtshandlungen werden nachstehende Gebühren erhoben:
b) Abgabe einer Stellungnahme durch das Amt für Umwelt (Art. 10a UVPG): nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 0.2 % der projektierten Kosten (Basis Vorprojekt); die Gebühr darf insgesamt 5 000 Franken nicht überschreiten;
c) Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten (Art. 10b UVPG): nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 0.2 % der projektierten Kosten (Basis Vorprojekt); die Gebühr darf insgesamt 30 000 Franken nicht überschreiten;
d) Entscheidung über die Umweltverträglichkeit (Art. 14 UVPG): 500 Franken.