814.031.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 100 ausgegeben am 30. März 2017
Verordnung
vom 28. März 2017
über die Abänderung der Verordnung betreffend die Einhebung von Gebühren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Aufgrund von Art. 30 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), LGBl. 2014 Nr. 19, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Oktober 2014 betreffend die Einhebung von Gebühren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG-GebV), LGBl. 2014 Nr. 261, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8 Bst. b, c und d
Für folgende Amtshandlungen werden nachstehende Gebühren erhoben:
b) Abgabe einer Stellungnahme durch das Amt für Umwelt (Art. 10a UVPG): nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 0.2 % der projektierten Kosten (Basis Vorprojekt); die Gebühr darf insgesamt 5 000 Franken nicht überschreiten;
c) Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten (Art. 10b UVPG): nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 0.2 % der projektierten Kosten (Basis Vorprojekt); die Gebühr darf insgesamt 30 000 Franken nicht überschreiten;
d) Entscheidung über die Umweltverträglichkeit (Art. 14 UVPG): 500 Franken.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. April 2017 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef