0.232.121.42
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 122 ausgegeben am 5. Mai 2017
Kundmachung
vom 25. April 2017
der Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und zur Fassung von 1960 des Haager Abkommens
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und zur Fassung von 1960 des Haager Abkommens, LGBl. 2006 Nr. 230, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderung der Regel 51
Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands
am 11. Oktober 2016
Inkrafttreten: 1. Januar 2017
[...]
Regel 5
Entschuldigung von Fristüberschreitungen
[…]
3) [Auf elektronischem Weg übersandte Mitteilungen] Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und auf elektronischem Weg übersandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte gegenüber dem Internationalen Büro überzeugend beweist, dass die Frist wegen eines Ausfalls der elektronischen Kommunikation mit dem Internationalen Büro oder in Bezug auf den Standort des Beteiligten aufgrund von ausserordentlichen, vom Willen des Beteiligten unabhängigen Umständen nicht eingehalten wurde und dass die Mitteilung innerhalb von fünf Tagen nach Wiederaufnahme der elektronischen Kommunikation erfolgt ist.
4) [Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis wird nach dieser Regel nur entschuldigt, wenn der in Abs. 1, 2 oder 3 bezeichnete Nachweis und die Mitteilung oder gegebenenfalls ein Duplikat davon innerhalb von sechs Monaten nach Fristablauf beim Internationalen Büro eingehen.
5) [Ausnahme] Diese Regel ist nicht auf die Bezahlung des zweiten Teilbetrags der individuellen Bestimmungsgebühr über das Internationale Büro nach Regel 12 Abs. 3 Bst. c anwendbar.
[…]

1   Übersetzung des französischen Originaltextes