741.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 126 ausgegeben am 19. Mai 2017
Verordnung
vom 16. Mai 2017
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Bst. n
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
n) "unbegleiteter kombinierter Verkehr": die Beförderung von Ladebehältern (Container, Wechselaufbau) oder die Überführung eines Sattelanhängers von oder zu einer beliebigen im LSVA-Abgabengebiet liegenden Umladestation der Bahn bzw. von oder zu einem im LSVA-Abgabengebiet liegenden Hafen, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt. Die Regierung kann festlegen, welche in Grenznähe liegenden ausländischen Umladestationen den im LSVA-Abgabengebiet liegenden gleichgestellt sind.
Art. 63 Abs. 1a
1a) Bei Sattelmotorfahrzeugen, die im unbegleiteten kombinierten Verkehr 45-Fuss-Container und vergleichbare Transportbehälter von 45 Fuss Länge befördern, darf, auch im leeren Zustand, die zulässige Länge nach Abs. 1 Bst. e um höchstens 0.15 m überschritten werden.
Art. 65 Abs. 1 Bst. cbis, d und i sowie Abs. 1a und 1b
1) Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens betragen:
cbis) 42.00 t bei Sattelmotorfahrzeugen mit zweiachsigen Sattelschleppern und dreiachsigen Sattelanhängern, die im unbegleiteten kombinierten Verkehr einen ISO-Container von 45 Fuss befördern;
d) 44.00 t bei Sattelmotorfahrzeugen mit dreiachsigen Sattelschleppern und zwei- oder dreiachsigen Sattelanhängern, die im unbegleiteten kombinierten Verkehr einen ISO-Container von 45 Fuss befördern;
i) 19.50 t bei zweiachsigen Gesellschaftswagen, bei allen anderen zweiachsigen Motorfahrzeugen 18.00 t;
1a) Im unbegleiteten kombinierten Verkehr hat:
a) der Spediteur dem Transportunternehmen eine Erklärung auszufolgen, in der das Gewicht des transportierten Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist;
b) das Transportunternehmen den Kontrollorganen Zugang zu den Dokumenten nach Bst. a zu gewähren;
c) der Fahrzeugführer ein geeignetes Nachweisdokument hinsichtlich der Durchführung des unbegleiteten kombinierten Verkehrs (z.B. Frachtbrief der Bahn) sowie das Dokument nach Bst. a mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
1b) Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen nach Abs. 1 Bst. g, h und i mit alternativem Antrieb (Art. 95 Abs. 1a VTS) darf um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht, höchstens jedoch 1 t, höher sein.
Art. 89a Abs. 1 Bst. g
1) Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:
g) Transporte von Lebensmitteln (Art. 4 des schweizerischen Lebensmittelgesetzes), die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt;
Art. 94 Abs. 2
2) Fehlen die in Art. 65 Abs. 1a Bst. a aufgeführten Informationen oder sind sie falsch und ist das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination überladen, so ist dieser Verstoss sowohl dem Spediteur als auch dem Transportunternehmen zuzurechnen.
II.
Übergangsbestimmung
Bei Sattelmotorfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1991 in Verkehr gesetzt wurden und deren Sattelanhänger nicht den Vorschriften des Art. 182 Abs. 1 Bst. b und c VTS entsprechen, darf die Länge der Fahrzeugkombination 15.50 m nicht überschreiten.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef