741.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 127 ausgegeben am 19. Mai 2017
Verordnung
vom 16. Mai 2017
betreffend die Abänderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), LGBl. 1996 Nr. 143, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4
Typengenehmigungsverfahren
Die Typengenehmigung von Fahrzeugen und Gegenständen, für die in dieser Verordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) sowie nach der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG.
Art. 5 Abs. 2
2) Für die Einzelprüfung werden zusätzlich Übereinstimmungsbescheinigungen nach der Richtlinie 2007/46/EG anerkannt.
Art. 12 Abs. 3
3) "Geländefahrzeuge" sind Motorwagen der Klasse M oder N, die den Bedingungen von Anhang II Bst. A Ziff. 4 der Richtlinie 2007/46/EG entsprechen.
Art. 39 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
1) Für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 und ihrer Anhänger der Klasse 0 sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 und ihrer Anhänger der Klassen O3 und O4 sind die in den folgenden Richtlinien festgelegten Abmessungen und Gewichte als technische Parameter massgebend, auch wenn sie von den liechtensteinischen Vorschriften abweichen:
b) Richtlinie 2007/46/EG.
Art. 95 Abs. 1 Bst. d und dbis sowie Abs. 1a
1) Das Gesamtgewicht darf, vorbehaltlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen:
d) Motorwagen mit zwei Achsen (ausgenommen zweiachsige Gesellschaftswagen): 18.00 t;
dbis) zweiachsige Gesellschaftswagen: 19.50 t;
1a) Das Gesamtgewicht von Fahrzeugen nach Abs. 1 Bst. d, e, f und k mit alternativem Antrieb darf um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht, höchstens jedoch 1 t, höher sein. Fahrzeuge mit alternativem Antrieb sind Fahrzeuge, die zumindest teilweise mit einer der folgenden Energiequellen angetrieben werden:
a) Elektrizität;
b) Wasserstoff;
c) Erdgas, einschliesslich Biogas;
d) Flüssiggas; oder
e) mechanische Energie aus bordeigenen Speichern oder bordeigenen Quellen, einschliesslich Abwärme.
Art. 161 Abs. 1a
1a) Landwirtschaftliche Traktoren, die allen Anforderungen der Richtlinie 2003/37/EG entsprechen, dürfen eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erreichen. Die Messtoleranz beträgt 3 km/h.
Art. 182 Abs. 2
2) Bei Sattelanhängern, die für den Transport von 45-Fuss-Containern und vergleichbaren Transportbehältern von 45 Fuss Länge besonders eingerichtet sind, darf die zulässige Länge nach Abs. 1 Bst. b um höchstens 0.15 m überschritten werden (Art. 63 Abs. 1a VRV).
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef