817.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 134 ausgegeben am 2. Juni 2017
Verordnung
vom 30. Mai 2017
über die Abänderung der Lebensmittelkontrollverordnung
Aufgrund von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) und Art. 178 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Mai 2000 über die Lebensmittelkontrolle (Lebensmittelkontrollverordnung, LMKV), LGBl. 2000 Nr. 94, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) und Art. 178 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 1
1) Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und Aufgaben im Bereich der Lebensmittelkontrolle.
Art. 2 Abs. 1 Bst. f und h bis u
1) In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen verwendet:
f) "LWG": Landwirtschaftsgesetz (LR 910.0);
h) "LGV": Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02);
i) "TBDV": Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (SR 817.022.11);
k) "LMVV": Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.042);
l) "GUB/GGA-Verordnung": Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (SR 910.12);
m) "Bio-Verordnung": Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (SR 910.18);
n) "BAlV": Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen "Berg" und "Alp" für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung) (SR 910.19);
o) "Weinverordnung": Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (SR 916.140);
p) "GKZV": Verordnung über die Kennzeichnung von Geflügelfleisch in Bezug auf die Produktionsmethode (Geflügelkennzeichnungsverordnung) (SR 916.342);
q) "EiV": Verordnung über den Eiermarkt (Eierverordnung) (SR 916.371);
r) "LDV": Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung) (SR 916.51);
s) "WQV": Verordnung über den Rebbau und die Weinqualität (Weinqualitätsverordnung) (LR 910.016);
t) "BLV": Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
u) "EZV": Eidgenössische Zollverwaltung.
Art. 4
Aufgaben nach der Lebensmittelgesetzgebung
In den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen fallen insbesondere:
a) die Bewilligung von Schlachtbetrieben sowie von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen (Art. 11 Abs. 1 LMG);
b) die Entgegennahme der Meldungen von Betrieben, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind (Art. 11 Abs. 2 LMG);
c) die sofortige Beschränkung des Inverkehrbringens eines Produktes oder dessen Rücknahme vom Markt auf Anweisung des BLV (Art. 23 LMG);
d) die Information der Öffentlichkeit insbesondere über seine Kontrolltätigkeiten und deren Wirksamkeit sowie über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass sie ein Risiko für die Gesundheit mit sich bringen können (Art. 24 Abs. 1 LMG);
e) die Durchführung von amtlichen Kontrollen, einschliesslich Überprüfung, Überwachung, Inspektion und Probenahme, Mitteilung des Kontrollergebnisses sowie Beanstandung (Art. 30 bis 33 LMG);
f) die Anordnung von Massnahmen, einschliesslich vorsorglicher Massnahmen (Art. 34 bis 36 LMG);
g) die Anzeige strafbarer Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an die Staatsanwaltschaft (Art. 37 LMG);
h) die Beauftragung akkreditierter Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben (Art. 48 Abs. 3 LMG);
i) die Erstattung der notwendigen Meldungen an das BLV (Art. 51 Abs. 4 LMG);
k) die Aus- und Weiterbildung der mit der Kontrolle betrauten Personen (Art. 53 Abs. 1 LMG);
l) die öffentliche Warnung bei nicht sicheren Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen (Art. 54 LMG);
m) die Entgegennahme der Meldungen von Betrieben, die Tätowierungen oder Permanent-Make-up anbieten (Art. 62 Abs. 1 LGV);
n) die Entgegennahme von Meldungen der verantwortlichen Person eines Betriebs bei gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen (Art. 84 LGV);
o) die Entgegennahme der Meldung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind und die Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen (Art. 88 Abs. 1 LGV);
p) die Meldung der von ihm vorgenommenen Beanstandungen sowie die ihm nach Art. 84 LGV gemeldeten Fälle an das BLV, wenn die Gefahr einer Gesundheitsschädigung besteht oder die Bevölkerung in der Schweiz oder im Ausland gefährdet worden ist oder gefährdet werden könnte (Art. 7 LMVV);
q) die Unterstützung der EZV bei der Durchführung amtlicher Kontrollen im Rahmen der Ein-, Durch- und Ausfuhr (Art. 18 bis 21 LMVV);
r) die Überwachung der vom BLV anerkannten Ausfuhrbetriebe (Art. 29 Abs. 2 LMVV);
s) die Ausfertigung von amtlichen Bescheinigungen für die Ausfuhr sowie die Durchführung der Ausfuhrkontrolle (Art. 30 und 31 LMVV);
t) die Entgegennahme der Meldung eines geplanten Baus oder Umbaus einer Wasserversorgungsanlage sowie die Definition und Publikation der anerkannten Regeln der Technik beim Bau, Umbau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen (Art. 4 Abs. 1 und 2 TBDV);
u) die Entgegennahme der Meldung eines geplanten Baus oder Umbaus eines öffentlich zugänglichen Bades sowie die Definition und Publikation der anerkannten Regeln der Technik bei der Einrichtung, bei der Abänderung und beim Betrieb von Wasseraufbereitungs- und Duschanlagen (Art. 8 und 13 TBDV).
Art. 5 Sachüberschrift und Bst. g bis o
Aufgaben nach der Landwirtschaftsgesetzgebung
Dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen obliegen im Weiteren folgende Aufgaben:
g) der Vollzug der Weinqualitätsverordnung (Art. 51 WQV);
h) der Vollzug der Schutzbestimmungen nach der GUB/GGA-Verordnung (Art. 21c GUB/GGA-Verordnung);
i) der Vollzug der Bio-Verordnung (Art. 34 Abs. 1 bis 3 Bio-Verordnung);
k) der Vollzug der Berg- und Alp-Verordnung (Art. 14 Abs. 1 und 2 BAlV);
l) der Vollzug der Art. 19 und 21 bis 24 der Weinverordnung (Art. 47 Abs. 2 Weinverordnung);
m) der Vollzug der Geflügelkennzeichnungsverordnung (Art. 9 GKZV);
n) der Vollzug der Eierverordnung (Art. 6 Abs. 3 EiV);
o) der Vollzug der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung, soweit damit nicht das BLW betraut ist (Art. 14 LDV).
Art. 6 Abs. 4
4) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen begutachtet im Rahmen des Koordinationsverfahrens nach der Baugesetzgebung Pläne für den Bau, den Umbau und die Einrichtung von lebensmittelproduzierenden Betrieben sowie von Verfahren der Lebensmittelproduktion und der Verarbeitung von Lebensmitteln.
Art. 9 Abs. 2
2) Es hat im Rahmen seiner Aufgaben Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen.
Art. 10
Gebühren
Auf die Erhebung von Gebühren findet die Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach der Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung Anwendung.
Art. 11
Aufgehoben
Art. 12
Einspracheverfahren
Gegen Verfügungen über Massnahmen sowie Bescheinigungen über die Konformität nach der Lebensmittelgesetzgebung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 10 Tagen ab Zustellung bei diesem Einsprache erhoben werden.
Art. 13 Abs. 1
1) Gegen Einspracheentscheide des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Art. 14
Aufgehoben
II.
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Januar 2004 über die öffentlichen Bäder (Bäderverordnung), LGBl. 2004 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef