Art. 4
In den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen fallen insbesondere:
a) die Bewilligung von Schlachtbetrieben sowie von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen (Art. 11 Abs. 1 LMG);
b) die Entgegennahme der Meldungen von Betrieben, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind (Art. 11 Abs. 2 LMG);
c) die sofortige Beschränkung des Inverkehrbringens eines Produktes oder dessen Rücknahme vom Markt auf Anweisung des BLV (Art. 23 LMG);
d) die Information der Öffentlichkeit insbesondere über seine Kontrolltätigkeiten und deren Wirksamkeit sowie über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass sie ein Risiko für die Gesundheit mit sich bringen können (Art. 24 Abs. 1 LMG);
e) die Durchführung von amtlichen Kontrollen, einschliesslich Überprüfung, Überwachung, Inspektion und Probenahme, Mitteilung des Kontrollergebnisses sowie Beanstandung (Art. 30 bis 33 LMG);
f) die Anordnung von Massnahmen, einschliesslich vorsorglicher Massnahmen (Art. 34 bis 36 LMG);
g) die Anzeige strafbarer Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an die Staatsanwaltschaft (Art. 37 LMG);
h) die Beauftragung akkreditierter Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben (Art. 48 Abs. 3 LMG);
i) die Erstattung der notwendigen Meldungen an das BLV (Art. 51 Abs. 4 LMG);
k) die Aus- und Weiterbildung der mit der Kontrolle betrauten Personen (Art. 53 Abs. 1 LMG);
l) die öffentliche Warnung bei nicht sicheren Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen (Art. 54 LMG);
m) die Entgegennahme der Meldungen von Betrieben, die Tätowierungen oder Permanent-Make-up anbieten (Art. 62 Abs. 1 LGV);
n) die Entgegennahme von Meldungen der verantwortlichen Person eines Betriebs bei gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen (Art. 84 LGV);
o) die Entgegennahme der Meldung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind und die Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen (Art. 88 Abs. 1 LGV);
p) die Meldung der von ihm vorgenommenen Beanstandungen sowie die ihm nach Art. 84 LGV gemeldeten Fälle an das BLV, wenn die Gefahr einer Gesundheitsschädigung besteht oder die Bevölkerung in der Schweiz oder im Ausland gefährdet worden ist oder gefährdet werden könnte (Art. 7 LMVV);
q) die Unterstützung der EZV bei der Durchführung amtlicher Kontrollen im Rahmen der Ein-, Durch- und Ausfuhr (Art. 18 bis 21 LMVV);
r) die Überwachung der vom BLV anerkannten Ausfuhrbetriebe (Art. 29 Abs. 2 LMVV);
s) die Ausfertigung von amtlichen Bescheinigungen für die Ausfuhr sowie die Durchführung der Ausfuhrkontrolle (Art. 30 und 31 LMVV);
t) die Entgegennahme der Meldung eines geplanten Baus oder Umbaus einer Wasserversorgungsanlage sowie die Definition und Publikation der anerkannten Regeln der Technik beim Bau, Umbau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen (Art. 4 Abs. 1 und 2 TBDV);
u) die Entgegennahme der Meldung eines geplanten Baus oder Umbaus eines öffentlich zugänglichen Bades sowie die Definition und Publikation der anerkannten Regeln der Technik bei der Einrichtung, bei der Abänderung und beim Betrieb von Wasseraufbereitungs- und Duschanlagen (Art. 8 und 13 TBDV).