811.012.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 136 ausgegeben am 2. Juni 2017
Verordnung
vom 30. Mai 2017
über die Abänderung der Trinkwasserverordnung
Aufgrund von Art. 51 und Art. 65 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. September 2004 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung; TWV), LGBl. 2004 Nr. 217, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
1) Diese Verordnung gilt nicht für:
a) natürliches Mineralwasser und Quellwasser im Sinne der Art. 4 bis 15 der schweizerischen Verordnung des EDI über Getränke vom 16. Dezember 2016 (SR 817.022.12);
Art. 6 Abs. 1
1) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen Mikroorganismen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 22 der schweizerischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (SR 817.02) nur insoweit enthalten sein, als dadurch die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann.
Art. 20a
Kosten und Gebühren
1) Für die Tätigkeit des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen nach dieser Verordnung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Gebühren nach Beanstandung:
1. bei Kontrollen, deren Ergebnis zu beanstanden ist, wird der Zeitaufwand für die erste Stunde mit 140 Franken, für jede weitere angefangene Stunde mit 70 Franken verrechnet;
2. der Aufwand für die Probenerhebung wird nach Ziff. 1, die Probenuntersuchung und das Material werden nach den effektiven Kosten verrechnet;
3. bei geringen Beanstandungen können Kosten und Gebühren herabgesetzt werden oder bei Beanstandungen nach der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung in besonders leichten Fällen ganz entfallen;
b) Gebühren für besondere Dienstleistungen und Kontrollen:
1. besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen veranlasst worden sind und einen Aufwand verursachen, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht, werden mit 140 Franken pro Stunde verrechnet;
2. ein ausserordentlicher Aufwand für die Verfügung von Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen wird mit 140 Franken pro Stunde verrechnet;
c) Gebühren für andere Leistungen:
1. die Veranlassung von Untersuchungen und Analysen werden nach Aufwand mit 140 Franken pro Stunde verrechnet;
2. die Kosten externer Stellen und für in Auftrag gegebene Gutachten werden nach den tatsächlichen Kosten verrechnet.
2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach der Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef