Art. 20a
1) Für die Tätigkeit des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen nach dieser Verordnung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Gebühren nach Beanstandung:
1. bei Kontrollen, deren Ergebnis zu beanstanden ist, wird der Zeitaufwand für die erste Stunde mit 140 Franken, für jede weitere angefangene Stunde mit 70 Franken verrechnet;
2. der Aufwand für die Probenerhebung wird nach Ziff. 1, die Probenuntersuchung und das Material werden nach den effektiven Kosten verrechnet;
3. bei geringen Beanstandungen können Kosten und Gebühren herabgesetzt werden oder bei Beanstandungen nach der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung in besonders leichten Fällen ganz entfallen;
b) Gebühren für besondere Dienstleistungen und Kontrollen:
1. besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen veranlasst worden sind und einen Aufwand verursachen, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht, werden mit 140 Franken pro Stunde verrechnet;
2. ein ausserordentlicher Aufwand für die Verfügung von Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen wird mit 140 Franken pro Stunde verrechnet;
c) Gebühren für andere Leistungen:
1. die Veranlassung von Untersuchungen und Analysen werden nach Aufwand mit 140 Franken pro Stunde verrechnet;
2. die Kosten externer Stellen und für in Auftrag gegebene Gutachten werden nach den tatsächlichen Kosten verrechnet.
2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach der Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung.