| 173.510 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017 |
Nr. 164 |
ausgegeben am 30. Juni 2017 |
Gesetz
vom 4. Mai 2017
über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 415, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. d
2) Es dient insbesondere der Umsetzung:
d) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (
ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
Art. 58 Abs. 1 Bst. g, Abs. 2 Bst. c sowie Abs. 2a, 3 und 5
1) Die Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erlischt durch:
g) eine Aufsichtsmassnahme nach Art. 28 Abs. 1 Bst. i des Sorgfaltspflichtgesetzes.
2) Die Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ruht:
c) durch eine Aufsichtsmassnahme nach Art. 28 Abs. 1 Bst. h des Sorgfaltspflichtgesetzes.
2a) Die Berechtigung zur Geschäftsführung und Vertretung einer Rechtsanwaltsgesellschaft ruht durch eine Aufsichtsmassnahme nach Art. 28 Abs. 1 Bst. k des Sorgfaltspflichtgesetzes.
3) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen nach Abs. 1 bis 2a ein vorübergehender Stellvertreter zu bestellen. Dieser ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach Art. 21 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem vorübergehenden Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach Art. 21 zu. Die Bestellung des vorübergehenden Stellvertreters erfolgt durch die Rechtsanwaltskammer.
5) In den Fällen der Abs. 2 und 2a bleibt der Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltsliste eingetragen und ist somit weiterhin auch Mitglied der Rechtsanwaltskammer; die Berufsausübung ist ihm aber vorübergehend untersagt.
Art. 92 Abs. 2 und 3
2) Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich der Plenarversammlung zugewiesen sind, durch ihren Vorstand und die SPG-Aufsichtskommission.
3) Die Rechtsanwaltskammer ist für die Überwachung des Vollzugs des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) hinsichtlich der Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. m SPG zuständig.
Art. 93 Abs. 1 Bst. b
bis
1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:
bbis) die Wahl der SPG-Aufsichtskommission;
Art. 94 Abs. 3 Bst. w bis y
3) Zum Wirkungskreis des Vorstands gehören insbesondere:
w) die Entscheidung über Anträge der SPG-Aufsichtskommission und das Ergreifen von Aufsichtsmassnahmen nach Art. 28 SPG sowie das Verhängen von Bussen nach Art. 31 SPG;
x) die Wahl von Ad-hoc-Mitgliedern der SPG-Aufsichtskommission;
y) der Erlass der Gebührenordnung; vorbehalten bleibt Art. 90 Abs. 2.
Art. 97
Zusammenarbeit der Gerichte und der Finanzmarktaufsicht mit der Rechtsanwaltskammer
1) Die Gerichte übermitteln der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert alle Entscheide disziplinarischer, strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Natur, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Sorgfaltspflichtgesetz benötigt.
2) Die Rechtsanwaltskammer und die Finanzmarktaufsicht übermitteln sich gegenseitig unaufgefordert alle für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben nach dem Sorgfaltspflichtgesetz erforderlichen Informationen und Unterlagen. Informationen nach Art. 17 Abs. 2 SPG bleiben vorbehalten.
Art. 98 Abs. 2 und 4
2) Die Rechtsanwaltskammer unterrichtet die zuständige Stelle eines anderen EWRA-Vertragsstaats über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen.
4) Im Übrigen finden auf die Zusammenarbeit der Rechtsanwaltskammer mit der zuständigen Stelle eines anderen EWRA-Vertragsstaats im Bereich der Richtlinie (EU) 2015/849 die Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes Anwendung.
Art. 99 Abs. 2
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung, gegen solche nach Art. 94 Abs. 3 Bst. w beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Wahl von Ad-hoc-Mitgliedern der SPG-Aufsichtskommission nach Art. 94 Abs. 3 Bst. x kann nicht angefochten werden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Mai 2017 über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
159/2016 und
13/2017