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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 168 ausgegeben am 30. Juni 2017
Gesetz
vom 4. Mai 2017
über die Abänderung des Strafvollzugsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Strafvollzugsgesetz (StVG) vom 20. September 2007, LGBl. 2007 Nr. 295, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15 Abs. 1 Bst. d
1) Das Land- als Vollzugsgericht entscheidet über:
d) die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der ausserhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Art. 92 und 129a);
Art. 91
Unterbrechung der Freiheitsstrafe
1) Ist ein Strafgefangener nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, sowie nach seinem Lebenswandel vor der Anhaltung und seiner Aufführung während dieser weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich, so ist ihm auf seinen Antrag eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe in der Dauer von höchstens acht Tagen zu gewähren, wenn:
a) die voraussichtlich noch zu verbüssende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt und der Strafgefangene die Unterbrechung benötigt, um
1. einen Angehörigen oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen,
2. an dem Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen oder
3. wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den Ziff. 1 und 2 angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft eines Angehörigen oder unaufschiebbare persönliche Angelegenheiten zu ordnen;
b) die voraussichtlich noch zu verbüssende Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt und die Unterbrechung für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Strafgefangene tätig war, notwendig erscheint.
2) Die Unterbrechung darf nur gewährt werden, wenn eine Unterkunft und der Unterhalt des Strafgefangenen für die Zeit der Unterbrechung gesichert sind. Von der Bewilligung einer Unterbrechung ist die Landespolizei zu verständigen.
3) Die Unterbrechung ist zu widerrufen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem weiteren Strafvollzug zu entziehen, wenn begründete Besorgnis besteht, dass er dies versuchen werde, oder wenn der dringende Verdacht besteht, dass er erneut eine gerichtlich strafbare Handlung begangen habe oder begehen werde.
4) Der Verurteilte hat die Strafe spätestens mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Unterbrechung bewilligt worden ist, wieder anzutreten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Anstaltsleiter die Vorführung zu veranlassen.
5) Soweit dies nach der Person des Strafgefangenen und seiner Entwicklung erforderlich ist, um die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 zu sichern, ist die Unterbrechung nur unter Auflagen und Bedingungen zu gestatten.
6) Die Zeit der Unterbrechung ist in die Strafzeit einzurechnen. Wird jedoch die Unterbrechung widerrufen oder tritt der Verurteilte die Strafe nicht rechtzeitig wieder an, so ist die ausserhalb der Strafhaft verbrachte Zeit in die Strafzeit nicht einzurechnen.
7) Die Entscheidung über die Unterbrechung der Freiheitsstrafe, über den Widerruf und über die Nichteinrechnung der ausserhalb der Strafhaft verbrachten Zeit in die Strafzeit steht dem Vollzugsgericht zu (Art. 15 Abs. 1 Bst. c). Wird die Unterbrechung widerrufen, so hat das Gericht zugleich die sofortige Vorführung zu veranlassen.
Art. 92
Ausgang
1) Einem im Sinne des Art. 91 Abs. 1 nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen ist auf sein Ansuchen höchstens zweimal im Vierteljahr zu gestatten, die Anstalt in der Dauer von höchstens zwölf Stunden am Tag zu verlassen, wenn die voraussichtlich noch zu verbüssende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt, bereits zuvor eine Unterbrechung (Art. 91) gewährt worden ist und der Strafgefangene den Ausgang zu einem der im Art. 84 Abs. 2 genannten Zwecke benötigt. Soweit es nach dem Zweck des Ausganges unter Bedachtnahme auf allfällige Reisebewegungen notwendig erscheint, darf die Dauer der Abwesenheit bis zu 48 Stunden betragen.
2) Art. 91 Abs. 2 bis 4 und 6 gilt dem Sinne nach.
3) Die Entscheidung über den Ausgang und über den Widerruf steht dem Anstaltsleiter zu, der Art. 91 Abs. 5 sinngemäss anzuwenden hat.
4) Die Entscheidung über die Nichteinrechnung der Zeit des Ausganges oder der ausserhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Art. 91 Abs. 6) steht dem Vollzugsgericht zu (Art. 15 Abs. 1 Bst. d).
Art. 95a
Feststellung des Konsums von berauschenden Mittel oder Betäubungsmitteln
Zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt sind der Anstaltsleiter oder damit besonders beauftragte Strafvollzugsbedienstete dazu ermächtigt, einen Strafgefangenen stichprobenweise oder bei Verdacht geeigneten Massnahmen zur Feststellung des Konsums eines berauschenden Mittels oder Betäubungsmittels zu unterziehen. Diese Massnahmen haben unter Achtung des Ehrgefühls und der Menschenwürde des Strafgefangenen stattzufinden und dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
Art. 95b
Videoüberwachung
1) Zur Sicherung der Abschliessung der Strafgefangenen von der Aussenwelt und zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt, insbesondere zur Vorbeugung und Abwehr der Begehung strafbarer Handlungen durch Strafgefangene sowie der Begehung strafbarer Handlungen an Strafgefangenen, und bei einer ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit eines Strafgefangenen ist der Anstaltsleiter ermächtigt, technische Mittel zur Bildübertragung in Echtzeit in der Anstalt und an deren Aussengrenzen einzusetzen (Echtzeitüberwachung).
2) Das Ermitteln von Personendaten Anwesender mit technischen Mitteln zur Bildaufnahme ist nur aus den in Abs. 1 genannten Gründen und überdies nur im Eingangsbereich, in den Besucher- und Vernehmungszonen, den Gängen im Gesperre, den Örtlichkeiten, die der Beschäftigung und dem Aufenthalt von Strafgefangenen ausserhalb der Hafträume dienen, und in vergleichbaren Bereichen sowie an den Aussengrenzen der Anstalt zulässig. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit verwendet werden.
3) Für andere als in den vorstehenden Absätzen genannte Zwecke, insbesondere zur Leistungskontrolle der Strafvollzugsbediensteten, ist die Videoüberwachung nicht zulässig. In gewöhnlichen Hafträumen, gemeinschaftlichen Sanitärräumen und Räumen, die ausschliesslich dem Aufenthalt von Vollzugsbediensteten vorbehalten sind, ist die Videoüberwachung nicht zulässig.
4) Bei jeglicher Videoüberwachung, insbesondere beim Einsatz von technischen Mitteln zur Bildaufnahme, ist darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismässigkeit zum Anlass wahren. Im Fall der Überwachung der Aussengrenzen der Anstalt ist darauf zu achten, dass der überwachte Bereich im öffentlichen Raum möglichst gering gehalten wird.
5) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Massnahmen erkennbar zu machen. Diese Kennzeichnung hat ausserhalb der Anstalt örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potenziell Betroffene, der ein überwachtes Objekt passieren möchte, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.
6) Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht zur weiteren Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit benötigt werden, spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme, zu löschen.
7) Jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung ist zu protokollieren. Dies gilt nicht für Fälle der Echtzeitüberwachung.
Art. 129a
Ausgang
1) Während des Entlassungsvollzuges sind einem Strafgefangenen auf sein Ansuchen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit und zur Ordnung seiner Angelegenheiten ein oder mehrere Ausgänge in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen zuzüglich erforderlicher Reisebewegungen zu gestatten, wenn nach seiner Person, seinem Vorleben und seiner Aufführung während der Anhaltung zu erwarten ist, dass er den Ausgang nicht missbrauchen werde, und wenn eine Unterkunft und der Unterhalt des Strafgefangenen für die Zeit des Ausganges gesichert sind. Von der Bewilligung eines Ausganges ist die Landespolizei zu verständigen.
2) Art. 91 Abs. 3 bis 6 gilt dem Sinne nach.
3) Die Entscheidung über den Ausgang und über den Widerruf steht dem Anstaltsleiter zu.
4) Die Entscheidung über die Nichteinrechnung der Zeit des Ausganges oder der ausserhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Art. 91 Abs. 6) steht dem Vollzugsgericht zu (Art. 15 Abs. 1 Bst. d).
II.
Übergangsbestimmung
Auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängige Verfahren ist das neue Recht anzuwenden.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2018 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.131/2016 und 1/2017