| 271.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017 |
Nr. 170 |
ausgegeben am 30. Juni 2017 |
Gesetz
vom 4. Mai 2017
über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 599 Abs. 3
3) Die Zuständigkeit des Landgerichts für Verfahren, die von Amts wegen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder auf Antrag bzw. Mitteilung der Stiftungsaufsichtsbehörde oder der Staatsanwaltschaft eingeleitet werden, kann durch eine Schiedsklausel in Statuten oder gleichwertigen Dokumenten einer Verbandsperson oder Treuhänderschaft nicht abbedungen werden.
§ 610 Abs. 4 Ziff. 1
4) Das Gericht hat die Vollziehung einer Massnahme nach Abs. 1 abzulehnen, wenn
1. der Sitz des Schiedsgerichts im Inland liegt und die Massnahme an einem Mangel leidet, der bei einem inländischen Schiedsspruch einen Aufhebungsgrund nach § 628 Abs. 2, § 634 Abs. 3 und 4 oder § 635 darstellen würde;
§ 634
Schiedsvereinbarung zwischen Unternehmern und natürlichen Personen
1) Eine Schiedsvereinbarung zwischen einem Unternehmer und einer natürlichen Person kann wirksam nur für bereits entstandene Streitigkeiten abgeschlossen werden, ausser
1. die natürliche Person ist selbst Unternehmer oder
2. es liegt eine Schiedsvereinbarung vor,
a) die in einem eigenständigen Dokument enthalten ist,
b) in der nur Bestimmungen enthalten sind, die sich auf das Schiedsverfahren beziehen und
c) bei der die natürliche Person von einem Rechtsanwalt beraten oder bei Abschluss der Schiedsvereinbarung vertreten wurde; die Beratung ist vom Rechtsanwalt schriftlich zu bestätigen.
2) Schiedsklauseln in Statuten, Gesellschaftsverträgen, Stiftungsurkunden oder Treuhandurkunden oder in entsprechenden Zusatzurkunden sind unabhängig von Abs. 1 verbindlich.
3) Ein Schiedsspruch ist auch dann aufzuheben, wenn in einem Schiedsverfahren, an dem eine natürliche Person, die nicht selbst Unternehmer ist, beteiligt ist,
1. gegen zwingende Rechtsvorschriften verstossen wurde, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung durch Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden könnte, oder
2. die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach § 498 Abs. 1 Ziff. 6 und 7 ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann; diesfalls ist die Frist für die Aufhebungsklage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurteilen.
4) Hat das Schiedsverfahren zwischen einem Unternehmer und einer natürlichen Person, die nicht selbst Unternehmer ist, stattgefunden, so ist der Schiedsspruch auch aufzuheben, wenn die Beratung, die Bestätigung dieser Beratung oder die Vertretung nach Abs. 1 Ziff. 2 Bst. c nicht stattgefunden hat.
§ 635
Arbeitsrechtssachen
Für Schiedsverfahren betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag gilt § 634 sinngemäss. Dies gilt nicht für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer Verbandsperson.
Schiedsvereinbarungen, welche vor dem Inkrafttreten abgeschlossen wurden, sind unabhängig vom neuen Recht gültig, wenn die natürliche Person sich auf die Schiedsvereinbarung beruft.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
163/2016 und
3/2017