vom 4. Mai 2017
Das Allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch vom 16. März 1861, in Kraft gesetzt durch das Gesetz vom 16. September 1865 betreffend die Einführung des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 1865 Nr. 10, und publiziert mit Kundmachung vom 21. Oktober 1997, LGBl. 1997 Nr. 193, wird wie folgt abgeändert:
Art. 47 Abs. 1
1) Wenn ein Prinzipal jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe seines ganzen Handelsgewerbes oder zu einer bestimmten Art von Geschäften oder zu einzelnen Geschäften, in seinem Handelsgewerbe bestellt (Handlungsbevollmächtigter), so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt; dies umfasst auch den Abschluss von Schiedsvereinbarungen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Mai 2017 über die Abänderung der Zivilprozessordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
163/2016 und
3/2017