832.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 176 ausgegeben am 30. Juni 2017
Verordnung
vom 27. Juni 2017
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
Aufgrund von Art. 13 Abs. 3, Art. 16c Abs. 8, Art. 18 Abs. 4, Art. 23 Abs. 4 und Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 56 Abs. 1 Bst. a
1) Die Hebammen können zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung folgende Leistungen erbringen:
a) Die im Anhang 2 Ziff. 2.3 Bst. a aufgeführten besonderen Kontrolluntersuchungen bei Mutterschaft unter den folgenden Voraussetzungen:
1. In der normalen Schwangerschaft kann die Hebamme sieben Kontrolluntersuchungen durchführen. Sie weist die Versicherte darauf hin, dass im ersten Trimenon eine ärztliche Untersuchung angezeigt ist.
2. Bei einer Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie arbeitet die Hebamme mit dem Arzt zusammen. Bei einer Risikoschwangerschaft mit manifester Pathologie erbringt sie ihre Leistungen auf ärztliche Anordnung.
Sachüberschrift vor Art. 73b
Tarife für nicht zugelassene Leistungserbringer im In- und Ausland
Art. 73b
a) Vergütung von stationären Wahlbehandlungen
1) Wählt ein Versicherter für eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 18 Abs. 3 des Gesetzes ein Spital, mit welchem kein Tarifvertrag besteht, so haben die Kassen höchstens den vom Amt für Gesundheit festgelegten Referenztarif zu vergüten. Das Amt für Gesundheit bestimmt jeweils im Dezember den per 1. Januar des folgenden Jahres geltenden Referenztarif.
2) Für die Ermittlung des Referenztarifs ist der Durchschnitt aus den Tarifen der Vertragsspitäler der stationären Grundversorgung, die nach dem Vergütungsmodell vom Typus DRG (Diagnosis Related Groups) abrechnen und einen Beitrag des Staates im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes erhalten, massgebend. Bei Behandlungen, die in solchen Vertragsspitälern nicht erbracht werden können (Spezialbehandlungen), ist für die Ermittlung des Referenztarifs der Durchschnitt aus den Tarifen jener Vertragsspitäler, die diese Behandlungen anbieten, massgebend.
3) Die Gewichtung der Tarife der einzelnen Spitäler erfolgt nach Massgabe der Anzahl der Austritte von obligatorisch Versicherten im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes.
Art. 74 Sachüberschrift
b) Vergütung von Leistungen aus medizinischen Gründen
Anhang 1 Ziff. 1.3, 2.3 (Bandscheiben-Prothesen ersetzen), 8 (am Ende), 9.2 und 9.3 (am Ende)
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig ab
1 Chirurgie
1.3 Orthopädie, Traumatologie
     
Osteochondrale Mosaikplastik zur Deckung von Knorpel-Knochen-Defekten
Ja
Zur Behandlung von posttraumatischen Knorpel-Knochenläsionen am Kniegelenk mit maximal 2 cm² Ausdehnung
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
1.9.2006; 1.7.2017
Autologe Chondrozytentransplantation
Ja
Zur Behandlung von posttraumatischen Knorpelläsionen am Kniegelenk. Massgebend sind die Indikationen und Kontraindikationen der MTK vom 26.10.2011 gemäss Faktenblatt 2016.131.725.01-1.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
1.9.2006; 1.7.2017-31.12.2019
     
2 Innere Medizin
2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie und Anästhesie
...
     
Prothesen der zervikalen Bandscheiben
Ja
Indikation:
Symptomatische degenerative Erkrankung der Bandscheiben der Halswirbelsäule.
Eine 3-monatige konservative Therapie war erfolglos. Ausnahmen sind Patienten mit degenerativen Erkrankungen der Halswirbelsäule, die auch unter stationären Therapiebedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden oder bei denen trotz konservativer Therapie progrediente neurologische Ausfälle auftreten.
- Degeneration von maximal zwei Segmenten
- keine primäre segmentale Kyphose
- Beachtung der allgemeinen Kontraindikationen.
Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie oder die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen wird davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind.
Soll der Eingriff durch einen Chirurgen durchgeführt werden, der nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie oder der Schweizerischen Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannt ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes einzuholen.
1.9.2006, 1.7.2017
Prothesen der lumbalen Bandscheiben
Ja
Indikation:
Symptomatische degenerative Erkrankung der Bandscheiben der Lendenwirbelsäule.
Eine 6-monatige konservative Therapie war erfolglos. Ausnahmen sind Patienten mit degenerativen Erkrankungen der Lendenwirbelsäule, die auch unter stationären Therapiebedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden.
- Degeneration von maximal zwei Segmenten
- keine primäre Facettengelenksarthrose
- Beachtung der allgemeinen Kontraindikationen.
Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie oder die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen wird davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind.
Soll der Eingriff durch einen Chirurgen durchgeführt werden, der nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie oder der Schweizerischen Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannt ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes einzuholen.
1.9.2006, 1.7.2017
     
8 Psychiatrie
...
     
Internet-basierte kognitiv-verhaltenstherapeutische Behandlung der Insomnie
Ja
1. Ärztliche Psychotherapie gemäss Art. 48 auf Grundlage der kognitiven Verhaltenstherapie mit insbesondere den Bausteinen: Bettzeitrestriktion, Stimuluskontrolle, Entspannungstechniken, kognitive Umstrukturierung, Rückfallprophylaxe.
Die Therapie ist manualbasiert und beinhaltet regelmässigen Kontakt zwischen Leistungserbringer und Versicherten, sowie Einstiegs-, Verlaufs- und Erfolgsdiagnostik.
2. Nach vorgängiger Konsultation.
3. Die Versicherung übernimmt die Kosten für höchstens 16 Wochen Therapie.
Das Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie nach 16 Wochen richtet sich analog zu Art. 48 Abs. 4 bis 6.
1.7.2017
9 Radiologie
9.2 Andere bildgebende Verfahren
     
Positron-Emissions-Tomographie (PET, PET/CT)
Ja
Durchführung in Zentren, welche die administrativen Richtlinien vom 20. Juni 20081 der Schweizerischen Gesellschaft für Nuklearmedizin (SGNM) erfüllen.
a) Mittels F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG), nur bei folgenden Indikationen:
1. in der Kardiologie:
- präoperativ vor einer Herztransplantation.
2. in der Onkologie:
- gemäss den klinischen Richtlinien der SGNM, Kapitel 1.0, vom 28. April 20112 zu FDG-PET.
3. in der Neurologie:
- präoperativ bei therapieresistenter fokaler Epilepsie.
- Zur Abklärung von Demenz: als weiterführende Untersuchung in unklaren Fällen, nach Vorabklärung durch Spezialärzte für Geriatrie, Psychiatrie und Neurologie; bis zum Alter von 80 Jahren, bei einem Mini-Mental-Status-Test (MMST) von mindestens 10 Punkten und einer Dauer der Demenz von maximal 5 Jahren; keine vorausgegangene Untersuchung mit PET oder SPECT.
1.9.2006, 1.1.2014, 1.1.2015, 1.1.2017
   
4. Bei der Fragestellung "Raumforderung", gemäss den klinischen Richtlinien der SGNM, Kapitel 2.0, vom 28. April 20113 zu FDG-PET.
1.1.2015 - 31.12.2017
   
b) Mittels N-13-Ammoniak, nur bei folgender Indikation:
Zur Untersuchung der Myokardperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evaluation der Myokardischämie
1.1.2014
   
c) Mittels 82-Rubidium, nur bei folgender Indikation:
Zur Untersuchung der Myokardperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evaluation der Myokardischämie
1.1.2014
   
d) Mittels 18F-Fluorocholin, nur bei folgender Indikation:
Zur Abklärung bei biochemisch nachgewiesenem Rezidiv (PSA-Anstieg) eines Prostatakarzinoms
1.1.2015 - 31.12.2017
   
e) Mittels 18F-Ethyl-Thyrosin (FET)
Bei folgenden Indikationen:
Zur Evaluation bei Hirntumoren und Re-Evaluation bei malignen Hirntumoren
1.1.2017
   
f) Mittels Gallium-68-PSMA-11
Nur bei folgender Indikation: Zur Abklärung bei biochemisch nachgewiesenem Rezidiv (PSA-Anstieg) eines Prostatakarzinoms
1.7.2017 -31.12.2018
   
g) Mittels DOTA-Peptiden, nur bei folgender Indikation:
Staging und Restaging differenzierter neuroendokriner Tumore
1.7.2017
 
Nein
a) Mittels 18F-Fluorid
b) Mittels 18F-Florbetapir
c) Mit anderen Isotopen als F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG), 18F-Fluorocholin, N-13-Ammoniak, 82-Rubidium oder 18F-Ethyl-Thyrosin (FET), Gallium-68-PSMA-11 oder DOTA-Peptiden
1.1.2014, 1.1.2015, 1.1.2016, 1.1.2017. 1.7.2017
     
9.3 Interventionelle Radiologie und Strahlentherapie
     
Regionäre Oberflächenhyperthermie zwecks Tumortherapie in Kombination mit externer Strahlentherapie oder Brachytherapie
Ja
Bei folgenden Indikationen:
- Inoperable Brust/Brustwandrezidive bei Mammakarzinom in vorbestrahltem Areal
- Inoperable Lymphknotenmetastasen von HNO-Tumoren in vorbestrahltem Areal
- Oberflächliche Lymphknotenmetastasen und Lokalrezidive bei malignem Melanom
- Tumor-Lokalrezidive mit Kompressionssymptomatik in palliativer Situation
Die Behandlungen erfolgen im Rahmen einer Klinik, die dem Swiss Hyperthermia Network angeschlossen ist. Indikationsstellung durch dessen Tumorboard.
1.7.2017
Regionäre Tiefenhyperthermie zwecks Tumortherapie in Kombination mit externer Strahlentherapie oder Brachytherapie
Ja
Bei folgenden Indikationen:
- Cervix-Karzinom, bei Kontraindikation für Chemotherapie oder lokal vorbestrahlt
- Blasen-Karzinom (Funktionserhalt), bei Kontraindikation für Chemotherapie oder lokal vorbestrahlt
- Rektum-Karzinom (Funktionserhalt), bei Kontraindikation für Chemotherapie oder Lokalrezidiv in vorbestrahltem Areal
- Weichteil-Sarkom (Funktionserhalt), bei Kontraindikation für Chemotherapie
- Pankreas-Karzinom, lokal fortgeschrittener, primär inoperabler Tumor
Die Behandlungen erfolgen im Rahmen einer Klinik, die dem Swiss Hyperthermia Network angeschlossen ist. Indikationsstellung durch dessen Tumorboard.
1.7.2017 -31.12.2018
Anhang 1a Bst. b
Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren verordneten Analysen, Arzneimittel, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, bildgebenden Verfahren sowie physiotherapeutischen Leistungen:
b) Arzneimittel: pharmazeutische Spezialitäten der folgenden therapeutischen Gruppen der Spezialitätenliste in den Abgabekategorien B (Abgabe durch Apotheken auf ärztliche Verschreibung), C (Abgabe nach Fachberatung durch Medizinalperson) und D (Abgabe nach Fachberatung):
1. 01.01.10 (antipyretische Analgetica), 01.12 (Myotonolytica: nur per os verabreichte);
2. 04.99 (Gastroenterologica, Varia: nur Protonenpumpenhemmer);
3. 07.02.10 (Mineralia), 07.02.20 (kombinierte Mineralien), 07.02.30 (einfache Vitamine), 07.02.40 (kombinierte Vitamine), 07.02.50 (andere Kombinationen);
4. 07.10.10 (einfache entzündungshemmende Mittel), 07.10.21 (kombinierte entzündungshemmende Mittel ohne Corticosteroide: nur Kombinationen von entzündungshemmenden Mitteln und Protonenpumpenhemmern), 07.10.40 (kutane Mittel: nur solche mit entzündungshemmenden Wirkstoffen);
5. 57.10.10 (Komplementärmedizin: einfache entzündungshemmende Mittel);
Anhang 2 Ziff. 2.3 Bst. a, b ter und f
2.3 Besondere Kontrolluntersuchungen bei Mutterschaft (Art. 51 Bst. a)
Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft folgende Kontrolluntersuchungen und andere Massnahmen unter nachstehenden Voraussetzungen:
Massnahme
Voraussetzung
a) Kontrollen
 
1. Normale Schwangerschaft
- Erstkonsultation: Anamnese, klinische und vaginale Untersuchung, Beratung, Untersuchung auf Varizen und Beinödeme. Veranlassung der notwendigen Laboranalysen gemäss der schweizerischen Analysenliste (AL).
- Weitere Konsultationen: Kontrolle des Allgemeinzustandes, insbesondere von Gewicht, Blutdruck, Fundusstand, Urinstatus und Auskultation fötaler Herztöne. Veranlassung der notwendigen Laboranalysen gemäss der schweizerischen Analysenliste (AL). Umfassende Beratung in Zusammenhang mit der Schwangerschaft, namentlich zu aufgetretenen Schwangerschaftsbeschwerden.
- Falls die Kontrollen ausschliesslich durch Ärzte durchgeführt werden, weisen diese die Versicherte darauf hin, dass im zweiten Trimenon der Schwangerschaft ein Beratungsgespräch mit der Hebamme nach Bst. f sinnvoll ist.
2. Risikoschwangerschaft
Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen.
 
bter) Nicht-invasiver pränataler Test (NIPT)
Nur zur Untersuchung auf eine Trisomie 21, 18 oder 13 bei Einlings-Schwangerschaften.
Ab der 12. Schwangerschaftswoche.
Bei Schwangeren, bei denen ein Risiko von 1:1000 oder höher besteht, dass beim Fötus eine Trisomie 21, 18 oder 13 vorliegt.
Ermittlung des Risikos und Indikationsstellung bei Fehlbildungen im Ultraschall gemäss Expertenbrief Nr. 52 vom 12. April 20174 der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG), verfasst von der Arbeitsgruppe der Akademie für fetomaternale Medizin und der Schweizerischen Gesellschaft für medizinische Genetik.
Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das zu dokumentieren ist, sowie nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung durch die Schwangere oder ihren gesetzlichen Vertreter.
Anordnung nur durch Fachärzte in Gynäkologie und Geburtshilfe mit Schwerpunkt fetomaternale Medizin, Fachärzte für Medizinische Genetik und Ärzte mit Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall der SGUM.
Laboranalysen gemäss der schweizerischen Analysenliste (AL).
Wird aus technischen Gründen das Geschlecht des Fötus bestimmt, darf diese Information nicht vor Ablauf von 12 Wochen seit Beginn der letzten Periode mitgeteilt werden.
 
f) Geburtsvorbereitung
Die Versicherung übernimmt einen Beitrag von 150 Franken:
- für die Geburtsvorbereitung in Kursen, welche die Hebamme einzeln oder in Gruppen durchführt; oder
- für ein Beratungsgespräch mit der Hebamme im Hinblick auf die Geburt, die Planung und Organisation des Wochenbetts zu Hause und die Stillvorbereitung.
Anhang 2abis
Der bisherige Anhang 2abis wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 2abis
(Art. 52b)
Co-Marketing-Präparate
Anhang 5 (einfügen "Urogenitalsystem")
Organsystem / Gruppe
Diagnose
Voraussetzungen
   
Urogenitalsystem
chronische Niereninsuffizienz
Dialysebehandlung
 
angeborene Blasenextrophie
 
   
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Die Richtlinien sind einsehbar unter www.bag.admin.ch/ref.

2   Die Richtlinien sind einsehbar unter www.bag.admin.ch/ref.

3   Die Richtlinien sind einsehbar unter www.bag.admin.ch/ref.

4   Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.