| 641.201 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017
|
Nr. 177
|
ausgegeben am 7. Juli 2017
|
Verordnung
vom 4. Juli 2017
über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung
Aufgrund von Art. 105 des Gesetzes vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 330, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Dezember 2009 zum Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung; MWSTV), LGBl. 2009 Nr. 340, wird wie folgt abgeändert:
Art. 53 Abs. 1
1) Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel.
Art. 54 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Als besondere Vorrichtungen zum Konsum von Lebensmitteln an Ort und Stelle (Konsumvorrichtungen) gelten namentlich Tische, Stehtische, Theken und andere für den Konsum zur Verfügung stehende Abstellflächen oder entsprechende Vorrichtungen, namentlich in Beförderungsmitteln. Unerheblich ist:
Art. 55 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2
Zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmte Lebensmittel (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
1) Als Auslieferung gilt die Lieferung von Lebensmitteln durch die steuerpflichtige Person an ihre Kundschaft an deren Domizil oder an einen andern von ihr bezeichneten Ort ohne jede weitere Zubereitung oder Servierleistung.
2) Als zum Mitnehmen bestimmte Lebensmittel gelten Lebensmittel, die der Kunde nach dem Kauf an einen anderen Ort verbringt und nicht im Betrieb des Leistungserbringers konsumiert. Für das Mitnehmen spricht namentlich:
a) der durch den Kunden bekannt gegebene Wille zum Mitnehmen der Lebensmittel;
b) die Abgabe der Lebensmittel in einer speziellen, für den Transport geeigneten Verpackung;
c) die Abgabe von Lebensmitteln, die nicht für den unmittelbaren Verzehr geeignet sind.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef