| 411.271 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017
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Nr. 180
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ausgegeben am 7. Juli 2017
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Verordnung
vom 4. Juli 2017
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Berufsmittelschule
Aufgrund von Art. 102 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. September 2001 über die Berufsmittelschule, LGBl. 2001 Nr. 160, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 22 Abs. 2 Bst. b
Aufgehoben
Art. 26 Abs. 1 und 4
1) Für Lehrpersonen an der Berufsmittelschule gelten, vorbehaltlich Abs. 2 bis 4, die für die Lehrpersonen am Gymnasium massgeblichen Bestimmungen.
4) Für eine unbefristete Anstellung ist zusätzlich eine berufspädagogische Weiterbildung nachzuweisen.
1) Lehrpersonen, die im Schuljahr 2008/2009 oder später in den Dienst der Berufsmittelschule eingetreten sind, haben den Nachweis nach Art. 26 Abs. 4 spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erbringen.
2) Lehrpersonen, die vor dem Schuljahr 2008/2009 in den Dienst der Berufsmittelschule eingetreten sind, sind von der Verpflichtung nach Art. 26 Abs. 4 befreit.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef