| 930.111 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017 |
Nr. 189 |
ausgegeben am 14. Juli 2017 |
Verordnung
vom 11. Juli 2017
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss
Aufgrund von Art. 31 des Gewerbegesetzes (GewG) vom 22. Juni 2006, LGBl. 2006 Nr. 184, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. März 1992 über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss, LGBl. 1992 Nr. 25, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2
2) Ausgenommen sind:
a) Selbstbedienungsautomaten und -anlagen, die durch Kunden bedient werden;
b) kleine unaufschiebbare Arbeiten;
c) Arbeiten mit besonderer behördlicher Bewilligung.
Art. 3 Abs. 5
5) Selbstbedienungsautomaten und -anlagen, die durch Kunden bedient werden, unterliegen keinen Beschränkungen der Öffnungszeiten.
Art. 7 Bst. a und a
bis
Nach Art. 32 Abs. 2 und 3 des Gewerbegesetzes wird bestraft, wer:
a) entgegen Art. 1 und 2 die Sonn- und Feiertagsruhe verletzt;
abis) entgegen Art. 3 Abs. 1, 2 und 4 Ladengeschäfte, Kioske oder Kioske, die mit einer Tankstelle verbunden sind, offen hält;
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef