| 841 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017 |
Nr. 206 |
ausgegeben am 8. August 2017 |
Gesetz
vom 9. Juni 2017
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Mietbeiträge für Familien
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 13. September 2000 über Mietbeiträge für Familien, LGBl. 2000 Nr. 202, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2
Zuständigkeit
1) Über die Ausrichtung von Mietbeiträgen entscheidet auf Antrag das Amt für Soziale Dienste.
2) Die Gemeinden wirken bei der Gewährung von Mietbeiträgen mit.
Art. 15a Abs. 2
Aufgehoben
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 8 Abs. 2 und 2a, Art. 9, Art. 11 Abs. 1 und 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 13, 14, 15 und 15a Abs. 1 sowie Art. 16 des Gesetzes über Mietbeiträge für Familien ist die Bezeichnung "Amt für Bau und Infrastruktur" durch die Bezeichnung "Amt für Soziale Dienste", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Amt für Bau und Infrastruktur hängige Anträge findet das neue Recht Anwendung. Die Weiterleitung der hängigen Anträge an das Amt für Soziale Dienste erfolgt von Amtes wegen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
30/2017