vom 9. Juni 2017
Das Beschwerdekommissionsgesetz vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 248, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Beschwerden gegen Verfügungen des Amtes für Gesundheit nach Art. 24b des Gesetzes über die Krankenversicherung werden von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten beurteilt, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung ergangen ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 9. Juni 2017 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Mietbeiträge für Familien in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
30/2017