172.022
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 208 ausgegeben am 8. August 2017
Gesetz
vom 9. Juni 2017
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Beschwerdekommissionsgesetz vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 248, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. d und l
1) Die Beschwerdekommission ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen im Bereich:
d) Wohnungswesen:
1. des Amtes für Soziale Dienste aufgrund des Gesetzes über Mietbeiträge für Familien und der darauf gestützten Verordnungen;
2. des Amtes für Bau und Infrastruktur aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues und der darauf gestützten Verordnungen;
l) öffentliche Gesundheit:
1. des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen aufgrund des Gesetzes über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse (Tabakpräventionsgesetz; TPG) sowie der darauf gestützten Verordnung;
2. des Amtes für Soziale Dienste aufgrund des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und der darauf gestützten Verordnungen;
II.
Übergangsbestimmung
Beschwerden gegen Verfügungen des Amtes für Gesundheit nach Art. 24b des Gesetzes über die Krankenversicherung werden von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten beurteilt, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung ergangen ist.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 9. Juni 2017 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Mietbeiträge für Familien in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 30/2017