| 841.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017 |
Nr. 221 |
ausgegeben am 25. August 2017 |
Verordnung
vom 22. August 2017
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Mietbeiträge für Familien
Aufgrund von Art. 17 des Gesetzes vom 13. September 2000 über Mietbeiträge für Familien, LGBl. 2000 Nr. 202, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. März 2001 zum Gesetz über Mietbeiträge für Familien, LGBl. 2001 Nr. 65, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 2
2) Haben sich seit der letzten rechtskräftigen Veranlagung durch die Steuerbehörde die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten wesentlich geändert, so hat das Amt für Soziale Dienste eine Zwischenveranlagung vorzunehmen und die Höhe der Mietbeiträge anzupassen. Die Änderung der Verhältnisse ist in geeigneter Weise nachzuweisen.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Regierungschef-Stellvertreter