| 240.12 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017 |
Nr. 227 |
ausgegeben am 1. September 2017 |
Verordnung
vom 29. August 2017
über die Abänderung der Preisbekanntgabeverordnung
Aufgrund von Art. 17, 18 und 26 des Gesetzes vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), LGBl. 1992 Nr. 121, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. September 1996 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung), LGBl. 1996 Nr. 142, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2
2) Sie dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIX - 1a.01), in ihrer geltenden Fassung.
Art. 2
Geltungsbereich und Begriffe
1) Diese Verordnung findet Anwendung auf:
a) das Angebot von Waren zum Kauf an Konsumenten unabhängig davon, ob die Waren in losem Zustand, in vorverpackter Form oder in Fertigpackungen mit unterschiedlichen oder mit im Voraus festgelegten Füllmengen angeboten werden;
b) kaufähnliche Rechtsgeschäfte mit Konsumenten. Kaufähnliche Rechtsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte mit wirtschaftlich gleichen oder ähnlichen Wirkungen wie Kaufverträge, Abzahlungsverträge, Mietkaufverträge, Leasingverträge und damit verbundene Eintauschaktionen;
c) das Angebot der in Art. 11a genannten Dienstleistungen;
d) die an Konsumenten gerichtete Werbung für sämtliche Waren und Dienstleistungen.
2) Konsumenten sind Personen, die Waren oder Dienstleistungen für Zwecke kaufen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen.
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 5 Abs. 3 Bst. c und m
3) Der Grundpreis muss nicht angegeben werden bei:
c) Spirituosen in Behältern mit einem Nenninhalt von 35 und 70cl;
m) Fertigpackungen von Arzneimitteln der Abgabekategorien A, B und C nach Art. 23 bis 25 der schweizerischen Arzneimittelverordnung.
Art. 7 Abs. 1
1) Für Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der Detailpreis in Schweizer Franken bekanntzugeben.
Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 1a
Öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge, Vergünstigungen
1) Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssen im Detailpreis inbegriffen sein.
1a) Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass in der Preisanschrift die Steuersatzänderung noch nicht berücksichtigt ist.
Überschrift vor Art. 11a
IIa. Preisangabe bei Dienstleistungen
Art. 11a
Bekanntgabepflicht
1) Für Dienstleistungen in den folgenden Bereichen sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizer Franken bekanntzugeben:
a) Coiffeurgewerbe;
b) Garagegewerbe für Serviceleistungen;
c) Gastgewerbe und Hotellerie;
d) kosmetische Institute und Körperpflege;
e) Fitnessinstitute, Schwimmbäder, Eisbahnen und andere Sportanlagen;
f) Taxigewerbe;
g) Unterhaltungsgewerbe (Theater, Konzerte, Kinos, Dancings usw.), Museen, Ausstellungen, Messen sowie Sportveranstaltungen;
h) Vermietung von Fahrzeugen, Apparaten und Geräten;
i) Wäschereien und Textilreinigungen (Hauptverfahren und Standardartikel);
k) Parkieren und Einstellen von Autos;
l) Fotobranche (standardisierte Leistungen in den Bereichen Entwickeln, Kopieren, Vergrössern);
m) Kurswesen;
n) Flug- und Pauschalreisen;
o) die mit der Buchung einer Reise zusammenhängenden und gesondert in Rechnung gestellten Leistungen (Buchung, Reservation, Vermittlung);
p) elektronische Kommunikationsdienste nach dem Kommunikationsgesetz;
q) Dienstleistungen wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs- und Gebührenteilungsdienste die über elektronische Kommunikationsdienste erbracht oder angeboten werden, unabhängig davon, ob sie von einem Diensteanbieter verrechnet werden;
r) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Dienstleistungen von Tier- und Zahnärzten;
s) Bestattungsinstitute.
2) Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssen im Preis enthalten sein. Kurtaxen dürfen separat bekannt gegeben werden.
3) Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Steuersatzänderung in der Preisanschrift noch nicht berücksichtigt ist.
Art. 11b
Art und Weise der Bekanntgabe
1) Preisanschläge, Preislisten, Kataloge usw. müssen leicht zugänglich und gut lesbar sein.
2) Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder auf welche Verrechnungssätze sich der Preis bezieht.
3) In gastgewerblichen Betrieben muss aus der Bekanntgabe des Preises für Getränke hervorgehen, auf welche Menge sich der Preis bezieht. Die Mengenangabe ist nicht erforderlich bei Heissgetränken, Cocktails und mit Wasser angesetzten oder mit Eis vermischten Getränken.
4) In Betrieben, die gewerbsmässig Personen beherbergen, ist der Preis für Übernachtung mit oder ohne Frühstück, für Halb- oder Vollpension dem Gast mündlich oder schriftlich bekanntzugeben.
Art. 11c
Art und Weise der Preisbekanntgabe von Flugreisen
1) Wer Konsumenten in Liechtenstein Flugpreise in irgendeiner Form - auch im Internet - für Flugdienste ab einem Flughafen in der Schweiz oder im Europäischen Wirtschaftsraum anbietet, hat die anwendbaren Tarifbedingungen zu nennen.
2) Der tatsächlich zu bezahlende Preis ist stets auszuweisen. Er muss den eigentlichen Flugpreis sowie alle Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschliessen.
3) Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis ist mindestens der eigentliche Flugpreis auszuweisen sowie, falls diese dazu gerechnet werden:
a) die Steuern;
b) die Flughafengebühren; und
c) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Treibstoff in Zusammenhang stehen.
4) Fakultative Zusatzkosten sind auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise zu Beginn jedes Buchungsvorgangs mitzuteilen; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten muss durch den Konsumenten ausdrücklich bestätigt werden ("Opt-in").
Art. 11d
Trinkgeld
1) Das Trinkgeld muss im Preis inbegriffen oder deutlich als Trinkgeld bezeichnet und beziffert sein.
2) Hinweise wie "Trinkgeld inbegriffen" oder entsprechende Formulierungen sind zulässig. Hinweise wie "Trinkgeld nicht inbegriffen" oder entsprechende Formulierungen ohne ziffernmässige Bezeichnung sind unzulässig.
3) Es ist unzulässig, Trinkgelder über den bekanntgegebenen Preis oder das ziffernmässig bekanntgegebene Mass hinaus zu verlangen.
Art. 12 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 13
Spezifizierung
1) Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich hervorgehen, auf welche Ware und Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich der Preis bezieht.
2) Die Waren und Dienstleistungen sind nach wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften gut lesbar zu umschreiben.
3) Die Preisangabe muss sich auf die allenfalls abgebildete oder mit Worten bezeichnete Ware beziehen.
4) Weitergehende Bestimmungen über die Spezifizierung bleiben vorbehalten.
Art. 15 Abs. 3
3) Abs. 2 gilt für Dienstleistungen sinngemäss.
Art. 16 Abs. 2
2) Hersteller, Importeure und Grossisten sowie deren Verbände dürfen Konsumenten Preise oder Richtpreise bekanntgeben oder für Konsumenten bestimmte Preislisten, Preiskataloge und dergleichen zur Verfügung stellen. Sofern es sich um unverbindlich empfohlene Preise handelt, muss darauf deutlich hingewiesen werden.
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. Mai 1972 betreffend die Preisausschriften in Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben, LGBl. 1972 Nr. 31, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef