| 174.130 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017 |
Nr. 233 |
ausgegeben am 7. September 2017 |
Verordnung
vom 4. September 2017
über die Abänderung der Landes-Mobilitätsmanagement-Verordnung
Aufgrund von Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über das Mobilitätsmanagement des Landes (Landes-Mobilitätsmanagement-Gesetz; LMMG), LGBl. 2007 Nr. 333, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. November 2007 über das Mobilitätsmanagement des Landes (Landes-Mobilitätsmanagement-Verordnung; LMMV), LGBl. 2007 Nr. 334, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2a
Ausgenommene Motorfahrzeuge
Nicht als Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 1 des Landes-Mobilitätsmanagement-Gesetzes gelten:
a) Motorfahrräder mit Elektromotor nach Art. 18 Bst. a Ziff. 2 VTS;
b) Leicht-Motorfahrräder nach Art. 18 Bst. b VTS;
c) motorisierte Rollstühle nach Art. 18 Bst. c VTS;
d) Elektro-Stehroller nach Art. 18 Bst. d VTS.
Art. 2b
Verwendung nicht landeseigener oder vom Land gemieteter Parkplätze
Personen, die ihren Arbeitsweg mit dem privaten Motorfahrzeug zurücklegen, jedoch keinen Parkplatz im Sinne des Art. 1 Bst. a benützen, haben diesen Umstand online im entsprechenden Ticket-Portal der Landesverwaltung oder der öffentlichen Schulen zu vermerken.
Art. 3 Abs. 1 Bst. b und d sowie Abs. 4 und 5
1) Sämtliche Parkplätze für Motorfahrzeuge werden einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
b) Parkplätze für Personen nach Art. 1 Abs. 2 Bst. b, c und e des Gesetzes (mit oder ohne Parkplatzmarkierung oder Beschriftung "Reserviert LLV");
d) Parkplätze für das Lehrpersonal und die übrigen Angestellten der vom Land getragenen öffentlichen Schulen (mit oder ohne Parkplatzmarkierung oder Beschriftung mit "Reserviert Personal Schule", sofern ein ausschliessliches Nutzungsrecht besteht);
4) Motorisierte Zweiräder sind auf besonders hierfür gekennzeichneten Parkplätzen zu parkieren, sofern solche vorhanden sind.
5) Parkplätze dürfen jeweils nur von Motorfahrzeugen benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind.
Art. 4 Abs. 3
3) Chipkarten sind gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Motorfahrzeuges anzubringen. Motorisierte Zweiräder werden anhand der Kontrollschilder erfasst.
Sachüberschrift vor Art. 7a
Mobilitätsbeitrag
Art. 7a Sachüberschrift
a) Grundsatz
Art. 7b
b) Verfahren
Der Mobilitätsbeitrag ist bei sonstigem Verfall des Anspruchs jeweils online im entsprechenden Ticket-Portal der Landesverwaltung oder der öffentlichen Schulen bis zum 7. Tag eines Monats für den Vormonat zu beantragen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef