0.110.039.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 246 ausgegeben am 12. September 2017
Kundmachung
vom 22. August 2017
des Beschlusses Nr. 105/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 13. Juni 2017
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 14. Juni 2017
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 105/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 105/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2017
vom 13. Juni 2017
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2017/920 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 in Bezug auf Vorschriften für Grosskunden-Roamingmärkte1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag 2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2292 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/23523 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2292 wird die Durchführungsverordnung (EU) 2015/23524 der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommens aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
5. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XI des EWR-Abkommens wird wie folgt abgeändert:
1. Unter Nummer 5cu (Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32017 R 0920: Verordnung (EU) 2017/920 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1)."
2. Unter Nummer 5cu (Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Anpassung angefügt:
"c) Die Vorschriften der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben an GEREK finden Anwendung nach Massgabe und ab Inkrafttreten eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, welcher die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen übernimmt."
3. Nach Nummer 5cub (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2352 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"5cuc. 32016 R 2286: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 46)."
4. Der Text der Nummer 5cub (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2352 der Kommission) wird durch Folgenden ersetzt:
" 32016 R 2292: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2292 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2352 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 77)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/920 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2292 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2017.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1.

2   ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 46.

3   ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 77.

4   ABl. L 331 vom 17.12.2015, S. 7.

5   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.