0.232.141.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 248 ausgegeben am 21. September 2017
Kundmachung
vom 22. August 2017
der Abänderung der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Abänderungen der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, LGBl. 2008 Nr. 97, in der Fassung LGBl. 2017 Nr. 18, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang 1
Änderung der Regeln 12bis, 23bis, 41, 86.1 und 95 der Ausführungsordnung1 2 3
Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 14. Oktober 2015
Inkrafttreten: 1. Juli 2017
Regel 12 bis
Einreichung von zu einer früheren Recherche gehörenden Unterlagen durch den Anmelder
12bis.1 Einreichung von zu einer früheren Recherche gehörenden Unterlagen durch den Anmelder bei einem Antrag nach Regel 4.12
a) Hat der Anmelder gemäss Regel 4.12 beantragt, dass die Internationale Recherchenbehörde die Ergebnisse einer früheren Recherche, die von derselben oder einer anderen Internationalen Recherchenbehörde oder von einem nationalen Amt durchgeführt worden ist, berücksichtigt, so muss der Anmelder vorbehaltlich der Abs. b bis d beim Anmeldeamt zusammen mit der internationalen Anmeldung eine Kopie der Ergebnisse der früheren Recherche einreichen in der Form, in der sie von der betreffenden Behörde oder dem betreffenden Amt abgefasst worden sind (zum Beispiel in Form eines Recherchenberichts, einer Auflistung der zum Stand der Technik gehörenden Unterlagen oder eines Prüfungsberichts).
b) Wenn die frühere Recherche von demselben Amt durchgeführt wurde wie demjenigen, das als Anmeldeamt handelt, kann der Anmelder, anstatt die in Abs. a genannte Kopie einzureichen, beantragen, dass das Anmeldeamt sie erstellt und an die Internationale Recherchenbehörde übermittelt. Ein solcher Antrag muss im Antrag gestellt werden und kann vom Anmeldeamt davon abhängig gemacht werden, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr entrichtet wird.
c) Wenn die frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbehörde oder demselben Amt durchgeführt wurde, die oder das als Internationale Recherchenbehörde handelt, so ist es nicht erforderlich, die in Abs. a genannte Kopie nach dem genannten Absatz einzureichen.
d) Wenn dem Anmeldeamt oder der Internationalen Recherchenbehörde eine in Abs. a genannte Kopie in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich ist, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek, und der Anmelder im Antrag darauf hinweist, so ist die Einreichung einer Kopie nach dem genannten Absatz nicht erforderlich.
12bis.2 Aufforderung durch die Internationale Recherchenbehörde zur Einreichung von zu einer früheren Recherche gehörenden Unterlagen bei einem Antrag nach Regel 4.12
a) Die Internationale Recherchenbehörde kann vorbehaltlich der Abs. b und c den Anmelder auffordern, bei ihr innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist Folgendes einzureichen,
i) eine Kopie der einschlägigen früheren Anmeldung;
ii) wenn die frühere Anmeldung in einer Sprache abgefasst ist, die nicht von der Internationalen Recherchenbehörde zugelassen ist, eine Übersetzung der früheren Anmeldung in eine von dieser Behörde zugelassene Sprache;
iii) wenn die Ergebnisse der früheren Recherche in einer Sprache abgefasst sind, die nicht von der Internationalen Recherchenbehörde zugelassen ist, eine Übersetzung dieser Ergebnisse in eine von dieser Behörde zugelassene Sprache;
iv) eine Kopie jeder beliebigen in den Ergebnissen der früheren Recherche aufgeführten Unterlage.
b) Wenn die frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbehörde oder von demselben Amt, die oder das als Internationale Recherchenbehörde handelt, durchgeführt wurde oder wenn der Internationalen Recherchenbehörde eine in Abs. a genannte Kopie oder Übersetzung in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich ist, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek oder in Form eines Prioritätsbelegs, so ist es nicht erforderlich, die in Abs. a genannte Kopie oder Übersetzung nach dem genannten Abs. einzureichen.
c) Wenn der Antrag eine Erklärung gemäss Regel 4.12 Ziff. ii enthält mit der Massgabe, dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im wesentlichen gleiche ist wie die Anmeldung, hinsichtlich der die frühere Recherche durchgeführt wurde, oder dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im wesentlichen gleiche ist wie diese frühere Anmeldung, ausser dass sie in einer anderen Sprache eingereicht worden ist, so ist es nicht erforderlich, die in Abs. a Ziff. i und ii genannte Kopie oder Übersetzung nach dem genannten Absatz einzureichen.
Regel 23 bis
Übermittlung von zu einer früheren Recherche oder Klassifikation gehörenden Unterlagen
23bis.1 Übermittlung von zu einer früheren Recherche gehörenden Unterlagen bei einem Antrag nach Regel 4.12
a) Das Anmeldeamt übermittelt der Internationalen Recherchenbehörde, zusammen mit dem Recherchenexemplar, jegliche in Regel 12bis.1 Abs. a genannte Kopie, die zu einer früheren Recherche gehört, hinsichtlich der der Anmelder einen Antrag nach Regel 4.12 gestellt hat, sofern eine solche Kopie:
i) vom Anmelder zusammen mit der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt eingereicht wurde;
ii) auf Antrag des Anmelders vom Anmeldeamt erstellt und an diese Behörde übermittelt werden soll; oder
iii) dem Anmeldeamt in einer für es akzeptablen Form und Weise nach Regel 12bis.1 Abs. d zugänglich ist, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek.
b) Ist diese nicht in der Kopie der Ergebnisse der früheren Recherche nach Regel 12bis.1 Abs. a enthalten, so übermittelt das Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde, zusammen mit dem Recherchenexemplar, auch eine Kopie der Ergebnisse jeglicher von diesem Amt durchgeführten früheren Klassifikation, sofern diese bereits verfügbar sind.
23bis.2 Übermittlung von zu einer früheren Recherche oder Klassifikation gehörenden Unterlagen für die Zwecke der Regel 41.2
a) Für die Zwecke der Regel 41.2 übermittelt das Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde, wenn die internationale Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beansprucht, die bei demselben Amt eingereicht wurden wie demjenigen, das als Anmeldeamt handelt, und dieses Amt eine frühere Recherche im Zusammenhang mit einer solchen früheren Anmeldung durchgeführt hat oder eine solche frühere Anmeldung klassifiziert hat, vorbehaltlich der Abs. b, d und e, zusammen mit dem Recherchenexemplar, eine Kopie der Ergebnisse einer solchen früheren Recherche in jeglicher Form, in der sie dem Amt zugänglich sind (zum Beispiel in Form eines Recherchenberichts, einer Auflistung der zum Stand der Technik gehörenden Unterlagen oder eines Prüfungsberichts), sowie eine Kopie der Ergebnisse einer solchen von dem Amt durchgeführten früheren Klassifikation, sofern diese bereits verfügbar sind. Das Anmeldeamt kann der Internationalen Recherchenbehörde auch alle weiteren zu einer solchen früheren Recherche gehörenden Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchführung der internationalen Recherche als für diese Behörde zweckmässig erachtet.
b) Ungeachtet des Abs. a kann ein Anmeldeamt das Internationale Büro bis zum 14. April 2016 davon in Kenntnis setzen, dass es auf einen zusammen mit der internationalen Anmeldung eingereichten Antrag des Anmelders hin die Entscheidung trifft, der Internationalen Recherchenbehörde die Ergebnisse einer früheren Recherche nicht zu übermitteln. Das Internationale Büro veröffentlicht jede Mitteilung gemäss dieser Bestimmung im Blatt.
c) Nach Wahl des Anmeldeamts findet Abs. a entsprechend Anwendung, wenn die internationale Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beansprucht, die bei einem anderen Amt als demjenigen, das als Anmeldeamt handelt, eingereicht wurden, und dieses Amt eine frühere Recherche im Zusammenhang mit einer solchen früheren Anmeldung durchgeführt hat oder eine solche frühere Anmeldung klassifiziert hat und die Ergebnisse einer solchen früheren Recherche oder Klassifikation dem Anmeldeamt in einer für es akzeptablen Form und Weise zugänglich sind, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek.
d) Die Abs. a und c finden keine Anwendung, wenn die frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbehörde oder von demselben Amt, die oder das als Internationale Recherchenbehörde handelt, durchgeführt wurde oder wenn das Anmeldeamt Kenntnis davon hat, dass eine Kopie der Ergebnisse der früheren Recherche oder Klassifikation der Internationalen Recherchenbehörde in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich ist, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek.
e) In dem Masse, wie am 14. Oktober 2015 die Übermittlung der in Abs. a genannten Kopien oder die Übermittlung dieser Kopien in einer speziellen Form, wie beispielsweise der in Abs. a genannten, ohne die Zustimmung des Anmelders nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar ist, so findet jener Absatz keine Anwendung auf die Übermittlung dieser Kopien oder auf die Übermittlung dieser Kopien in der betreffenden speziellen Form im Zusammenhang mit allen internationalen Anmeldungen, die bei diesem Anmeldeamt eingereicht werden, solange diese Übermittlung ohne die Zustimmung des Anmelders weiterhin nicht mit diesem Recht vereinbar ist, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 14. April 2016 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.
Regel 41
Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche und Klassifikation
41.1 Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche bei einem Antrag nach Regel 4.12
Hat der Anmelder gemäss Regel 4.12 beantragt, dass die Internationale Recherchenbehörde die Ergebnisse einer früheren Recherche berücksichtigt, und sind die Voraussetzungen der Regel 12bis.1 erfüllt, und
i) [Unverändert]
ii) [Unverändert]
41.2 Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche und Klassifikation in anderen Fällen
a) Beansprucht die internationale Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen, hinsichtlich derer eine frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbehörde oder von demselben Amt, die oder das als Internationale Recherchenbehörde handelt, durchgeführt wurde, so hat die Internationale Recherchenbehörde, soweit dies möglich ist, die Ergebnisse dieser früheren Recherche bei Durchführung der internationalen Recherche zu berücksichtigen.
b) Hat das Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde eine Kopie der Ergebnisse einer früheren Recherche oder einer früheren Klassifikation nach Regel 23bis.2 Abs. a oder b übermittelt oder ist der Internationalen Recherchenbehörde eine solche Kopie in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek, so kann die Internationale Recherchenbehörde diese Ergebnisse bei Durchführung der internationalen Recherche berücksichtigen.
Regel 86
Blatt
86.1 Inhalt
Das in Art. 55 Abs. 4 erwähnte Blatt enthält:
i) bis iii) [Unverändert]
iv) Angaben betreffend Ereignisse bei den Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern, von denen das Internationale Büro gemäss Regel 95.1 im Zusammenhang mit veröffentlichten internationalen Anmeldungen in Kenntnis gesetzt wurde;
v) [Unverändert]
86.2 bis 86.6 [Unverändert]
Regel 95
Angaben und Übersetzungen von Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern
95.1 Angaben betreffend Ereignisse bei Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern
Jedes Bestimmungsamt oder ausgewählte Amt setzt das Internationale Büro von den folgenden Angaben betreffend eine internationale Anmeldung innerhalb von zwei Monaten, oder so bald wie zumutbar danach, vom Eintritt eines der folgenden Ereignisse in Kenntnis:
i) auf die Vornahme der in Art. 22 oder Art. 39 genannten Handlungen durch den Anmelder hin das Datum der Vornahme dieser Handlungen und das nationale Aktenzeichen, das der internationalen Anmeldung zugeteilt wurde;
ii) wenn das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt die internationale Anmeldung ausdrücklich aufgrund seines nationalen Rechts oder seiner nationalen Praxis veröffentlicht, die Nummer und das Datum dieser nationalen Veröffentlichung;
iii) wenn ein Patent erteilt wird, das Erteilungsdatum des Patents und, wenn das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt die internationale Anmeldung ausdrücklich in der Form veröffentlicht, in der sie aufgrund seines nationalen Rechts erteilt wird, die Nummer und das Datum dieser nationalen Veröffentlichung.
95.2 Kopien der Übersetzungen
a) Jedes Bestimmungsamt oder ausgewählte Amt übersendet dem Internationalen Büro auf dessen Antrag eine Kopie der bei ihm vom Anmelder eingereichten Übersetzung der internationalen Anmeldung.
b) Auf Antrag und gegen Kostenerstattung übersendet das Internationale Büro Kopien der nach Abs. a erhaltenen Übersetzungen an jedermann.
Anhang 2
Änderung der Regeln 4.10, 23bis.2, 45bis.1 und 51bis.1 der Ausführungsordnung4 5 6
Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 11. Oktober 2016
Inkrafttreten: 1. Juli 2017
Regel 4
Der Antrag (Inhalt)
4.1-4.9 [Unverändert]
4.10 Prioritätsanspruch
a)-c) [Unverändert]
d) [Gestrichen]
4.11-4.19 [Unverändert]
Regel 23 bis
Übermittlung von zu einer früheren Recherche oder Klassifikation gehörenden Unterlagen
23bis.1 [Unverändert]
23bis.2 Übermittlung von zu einer früheren Recherche oder Klassifikation gehörenden Unterlagen für die Zwecke der Regel 41.2
a) Für die Zwecke der Regel 41.2 übermittelt das Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde, wenn die internationale Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beansprucht, die bei demselben Amt eingereicht wurden wie demjenigen, das als Anmeldeamt handelt, und dieses Amt eine frühere Recherche im Zusammenhang mit einer solchen früheren Anmeldung durchgeführt hat oder eine solche frühere Anmeldung klassifiziert hat, vorbehaltlich des gemäss Art. 30 Abs. 3 geltenden Art. 30 Abs. 2 Bst. a und der Abs. b, d und e, zusammen mit dem Recherchenexemplar, eine Kopie der Ergebnisse einer solchen früheren Recherche in jeglicher Form, in der sie dem Amt zugänglich sind (zum Beispiel in Form eines Recherchenberichts, einer Auflistung der zum Stand der Technik gehörenden Unterlagen oder eines Prüfungsberichts), sowie eine Kopie der Ergebnisse einer solchen von dem Amt durchgeführten früheren Klassifikation, sofern diese bereits verfügbar sind. Das Anmeldeamt kann der Internationalen Recherchenbehörde, vorbehaltlich des gemäss Art. 30 Abs. 3 geltenden Art. 30 Abs. 2 Bst. a, auch alle weiteren zu einer solchen früheren Recherche gehörenden Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchführung der internationalen Recherche als für diese Behörde zweckmässig erachtet.
b)-e) [Unverändert]
Regel 45 bis
Ergänzende internationale Recherchen
45bis.1 Antrag auf eine ergänzende Recherche
a) Der Anmelder kann jederzeit vor Ablauf von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum beantragen, dass zu der internationalen Anmeldung eine ergänzende internationale Recherche durch eine nach Regel 45bis.9 hierfür zuständige Internationale Recherchenbehörde durchgeführt wird. Solche Anträge können in Bezug auf mehr als eine solche Behörde gestellt werden.
b)-e) [Unverändert]
45bis.2-9 [Unverändert]
Regel 51 bis
Nach Art. 27 zulässige nationale Erfordernisse
51bis.1 Zulässige nationale Erfordernisse
a)-e) [Unverändert]
f) [Gestrichen]
51bis.2 und 51bis.3 [Unverändert]

1   Übersetzung des französischen Originaltextes

2   Die Änderungen der Regeln 12bis, 23bis, 41, 86 und 95 treten am 1. Juli 2017 in Kraft und finden Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2017 oder ein späteres Datum ist. Die Änderungen der Regeln 86 und 95 finden auch Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Juli 2017 liegt, hinsichtlich derer die in Art. 22 oder Art. 39 genannten Handlungen am 1. Juli 2017 oder zu einem späteren Datum vorgenommen werden.

3   Nachstehend werden alle Regeln, an denen Änderungen vorgenommen wurden, im geänderten Wortlaut wiedergegeben. Bei Teilen einer solchen Regel, die unverändert geblieben sind, erscheint der Hinweis "[Unverändert]".

4   Übersetzung des französischen Originaltextes

5   Die Änderungen der Regel 45bis.1 Abs. a finden Anwendung auf internationale Anmeldungen, unabhängig von deren internationalen Anmeldedatum, für die die Frist für die Einreichung eines Antrags auf eine ergänzende Recherche gemäss Regel 45bis.1 Abs. a in Kraft bis zum 30. Juni 2017, am 1. Juli 2017 noch nicht abgelaufen ist. Die Änderungen der Regel 23bis.2 finden Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2017 oder ein späteres Datum ist.

6   Nachstehend werden alle Regeln, an denen Änderungen vorgenommen wurden, im geänderten Wortlaut wiedergegeben. Bei Teilen einer solchen Regel, die unverändert geblieben sind, erscheint der Hinweis "[Unverändert]".