| 946.223.9 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017 |
Nr. 257 |
ausgegeben am 28. September 2017 |
Verordnung
vom 26. September 2017
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen aus Guinea-Bissau
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union vom 3. Mai 2012 (2012/237/GASP) und 31. Mai 2012 (2012/285/GASP) sowie in Ausführung der Resolution 2048 (2012) vom 18. Mai 2012 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
1 verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. Mai 2012 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen aus Guinea-Bissau, LGBl. 2012 Nr. 135, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union vom 3. Mai 2012 (2012/237/GASP) und 31. Mai 2012 (2012/285/GASP) sowie in Ausführung der Resolution 2048 (2012) vom 18. Mai 2012 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
2 verordnet die Regierung:
Überschrift vor Art. 6a
III. Schlussbestimmungen
Art. 6a
Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 2), werden automatisch übernommen.
Überschrift vor Art. 7
Aufgehoben
Anhang 2
Die bisherige Anhang 2 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 2
(Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6a)
Natürliche Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 3 richten (UNO-Liste)
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen.
3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Der Text dieser Resolution ist unter
www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.
2
Der Text dieser Resolution ist unter
www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.