946.224.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 260 ausgegeben am 28. September 2017
Verordnung
vom 26. September 2017
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Jemen
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, und in Ausführung der Resolutionen 2140 (2014) vom 26. Februar 2014 und 2216 (2015) vom 14. April 2015 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. November 2014 über Massnahmen gegenüber Jemen, LGBl. 2014 Nr. 293, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, und in Ausführung der Resolutionen 2140 (2014) vom 26. Februar 2014 und 2216 (2015) vom 14. April 2015 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen2 verordnet die Regierung:
Überschrift vor Art. 6a
III. Schlussbestimmungen
Art. 6a
Automatische Übernahme von Listen der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen.
Überschrift vor Art. 7
Aufgehoben
Anhang
Der bisherige Anhang wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang
(Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 1a Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 6a)
Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen, das Ein- und Durchreiseverbot und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen.3
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.

2   Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.

3   Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/2140/materials