| 946.224.3 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017 |
Nr. 267 |
ausgegeben am 28. September 2017 |
Verordnung
vom 26. September 2017
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 7. Mai 2015 (2015/740/GASP) sowie in Ausführung der Resolution 2206 (2015) vom 3. März 2015 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
1 verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. August 2015 über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan, LGBl. 2015 Nr. 229, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 7. Mai 2015 (2015/740/GASP) sowie in Ausführung der Resolution 2206 (2015) vom 3. März 2015 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
2 verordnet die Regierung:
Überschrift vor Art. 7a
III. Schlussbestimmungen
Art. 7a
Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen.
Überschrift vor Art. 8
Aufgehoben
Anhang
Der bisherige Anhang wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang
(Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 7a)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.
3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Der Text dieser Resolutionen ist unter
www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.
2
Der Text dieser Resolutionen ist unter
www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.
3
Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar:
https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/2206/materials