354
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 293 ausgegeben am 25. Oktober 2017
Gesetz
vom 7. September 2017
über die Abänderung des AIA-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 355, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 10 Schlusssätze, 10a, 15a bis 15g, 18, 20 bis 22 und 24a
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
10. …
Der Begriff "Investmentunternehmen" umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Ziff. 2 um einen aktiven NFE handelt.
Ziff. 10 ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von "Finanzinstitut" in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche ("Financial Action Task Force on Money Laundering" - FATF) vereinbar ist;
10a. Finanzvermögen ("Financial Asset"): Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personengesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen. Der Begriff "Finanzvermögen" umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen;
15a. Einlagenkonto ("Depository Account"): Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden;
15b. Verwahrkonto ("Custodial Account"): ein Konto (nicht jedoch einen Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag), in dem Finanzvermögen zugunsten eines Dritten verwahrt wird;
15c. Eigenkapitalbeteiligung ("Equity Interest"): im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflichtige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann;
15d. Versicherungsvertrag ("Insurance Contract"): ein Vertrag (nicht jedoch ein Rentenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen;
15e. Rentenversicherungsvertrag ("Annuity Contract"): ein Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten;
15f. rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag ("Cash Value Insurance Contract"): ein Versicherungsvertrag (nicht jedoch ein Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert;
15g. Barwert ("Cash Value"): als Barwert gilt:
a) der Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist, der ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens zu ermitteln ist; oder
b) der Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Begriff "Barwert" nicht einen aufgrund eines Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag:
a) ausschliesslich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt;
b) in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust;
c) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines Versicherungsvertrags (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie;
d) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Bst. b dieses Unterabschnitts zu zahlen sind; oder
e) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäss fällige Jahresprämie nicht übersteigt;
18. bestehendes Konto ("Preexisting Account"):
a) für Zwecke des AIA-Abkommens Liechtenstein-EU:2 ein Finanzkonto, das zum 31. Dezember 2015 von einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut geführt wird;
b) in den übrigen Fällen: ein Finanzkonto, das zum 31. Dezember 2016 von einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut geführt wird;
20. Neukonto ("New Account"):
a) für Zwecke des AIA-Abkommens Liechtenstein-EU: ein von einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem 1. Januar 2016 eröffnet wird;
b) in den übrigen Fällen: ein von einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem 1. Januar 2017 eröffnet wird;
21. Konto von geringem Wert ("Lower Value Account"):
a) für Zwecke des AIA-Abkommens Liechtenstein-EU: ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert zum 31. Dezember 2015, der eine Million US-Dollar nicht übersteigt;
b) in den übrigen Fällen: ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert zum 31. Dezember 2016, der eine Million US-Dollar nicht übersteigt;
22. Konto von hohem Wert ("High Value Account"):
a) für Zwecke des AIA-Abkommens Liechtenstein-EU: ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert, der zum 31. Dezember 2015 oder 31. Dezember eines Folgejahres eine Million US-Dollar übersteigt;
b) in den übrigen Fällen: ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert, der zum 31. Dezember 2016 oder 31. Dezember eines Folgejahres eine Million US-Dollar übersteigt;
24a. Person eines meldepflichtigen Staates ("Reportable Jurisdiction Person"): eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die beziehungsweise der nach dem Steuerrecht eines meldepflichtigen Staates in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem meldepflichtigen Staat ansässig war. In diesem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet;
Art. 7 Abs. 5 und 15
5) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können:
a) für Zwecke des AIA-Abkommens Liechtenstein-EU bei bestimmten oder allen bestehenden Konten von Rechtsträgern, die am 31. Dezember 2015 einen Saldo oder Wert von höchstens 250 000 US-Dollar aufweisen, auf eine Überprüfung, Identifizierung und Meldung verzichten, bis der Gesamtkontosaldo oder -wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahres 250 000 US-Dollar übersteigt;
b) in den übrigen Fällen bei bestimmten oder allen bestehenden Konten von Rechtsträgern, die am 31. Dezember 2016 einen Gesamtkontosaldo oder -wert von höchstens 250 000 US-Dollar aufweisen, auf eine Überprüfung, Identifizierung und Meldung verzichten, bis der Saldo oder Wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahres 250 000 US-Dollar übersteigt.
15) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, die zur Durchführung der AIA-Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren. Sie haben diese Dokumentation während zehn Jahren nach dem Ablauf des letzten Kalenderjahres, in dem das meldende liechtensteinische Finanzinstitut entsprechende Informationen zu melden hatte, aufzubewahren.
II.
Übergangsbestimmung
Müssen aufgrund der Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 Ziff. 18 Bst. b, Ziff. 20 Bst. b, Ziff. 21 Bst. b, Ziff. 22 Bst. b sowie Art. 7 Abs. 5 Bst. b die AIA-Sorgfaltspflichten nach Art. 7 nachgeholt werden, so hat dies bis zum 31. Dezember 2018 zu erfolgen.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2018 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 52/2017

2   Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, LGBl. 2005 Nr. 111 idF LGBl. 2015 Nr. 354.