| 946.223.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017 |
Nr. 295 |
ausgegeben am 25. Oktober 2017 |
Verordnung
vom 24. Oktober 2017
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union vom 27. Mai 2016 (GASP) 2016/849 und 16. Oktober 2017 (GASP) 2017/1860 sowie in Ausführung der Resolutionen 1718 (2006) vom 14. Oktober 2006, 1874 (2009) vom 12. Juni 2009, 2087 (2013) vom 22. Januar 2013, 2094 (2013) vom 7. März 2013, 2270 (2016) vom 2. März 2016, 2321 (2016) vom 30. November 2016, 2356 (2017) vom 2. Juni 2017, 2371 (2017) vom 5. August 2017 und 2375 (2017) vom 11. September 2017 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
1 verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. Mai 2016 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea, LGBl. 2016 Nr. 196, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 27. Mai 2016 (GASP) 2016/849 sowie in Ausführung der Resolutionen 1718 (2006) vom 14. Oktober 2006, 1874 (2009) vom 12. Juni 2009, 2087 (2013) vom 22. Januar 2013, 2094 (2013) vom 7. März 2013, 2270 (2016) vom 2. März 2016, 2321 (2016) vom 30. November 2016, 2356 (2017) vom 2. Juni 2017, 2371 (2017) vom 5. August 2017 und 2375 (2017) vom 11. September 2017 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
2 verordnet die Regierung:
Art. 3a
Verbot der Erteilung von Arbeitsbewilligungen
1) Die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Staatsangehörige der Demokratischen Volksrepublik Korea ist verboten.
2) Die Regierung kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, wenn diese erforderlich sind für:
a) die Erbringung humanitärer Hilfe;
b) die Entnuklearisierung; oder
c) andere mit dieser Verordnung oder mit den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vereinbare Zwecke.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 8 Abs. 2a bis 7
2a) Aufgehoben
2b) Aufgehoben
3) Aufgehoben
4) Verboten sind der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport folgender Güter nach der Demokratischen Volksrepublik Korea:
a) Kondensate und Erdgaskondensate nach Anhang 5 Ziff. 13;
b) Erdölfertigprodukte nach Anhang 5 Ziff. 14.
5) Das Verbot nach Abs. 4 Bst. b gilt nicht, wenn:
a) die von der Demokratischen Volksrepublik Korea getätigten Einfuhren den Umfang von jährlich 2 Millionen Fässern nicht überschreiten;
b) an der Transaktion keine natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen mit einem Bezug zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beteiligt sind, einschliesslich der Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 11 Abs. 1; und
c) die Transaktion ausschliesslich der Existenzsicherung dient und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklear- oder Raketenprogramme der Demokratischen Volksrepublik Korea oder für andere nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten verbunden ist.
6) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Weitergabe von Rohöl nach der Demokratischen Volksrepublik Korea dürfen jährlich die in den 12 Monaten vor dem 11. September 2017 beinhalteten Mengen nicht überschreiten.
7) Geplante Transaktionen nach den Abs. 2, 5 und 6 müssen der Stabsstelle FIU und dem SECO vorgängig gemeldet werden. Die Stabsstelle FIU oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO informiert den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
Art. 8a Sachüberschrift sowie Abs. 2a und 3
Verbote betreffend Statuen, Hubschrauber, Schiffe und Textilien
2a) Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Textilien, einschliesslich Stoffe, halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 bis 2a bewilligen.
Art. 8b
Verbote betreffend Fisch und Meeresfrüchte
Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Fischen und Meeresfrüchten, einschliesslich Schalen- und Weichtiere und andere wirbellose Meerestiere jeder Art nach Anhang 5a, aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
Art. 9a
Verbote betreffend Joint Ventures und Genossenschaften
1) Die Aufrechterhaltung, der Betrieb bestehender sowie die Gründung neuer Joint Ventures oder Genossenschaften mit natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2) Die Regierung kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen insbesondere für nichtkommerzielle Infrastrukturprojekte Ausnahmen bewilligen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 12 Abs. 1, 4 und 5
1) Es ist verboten, Finanzdienstleistungen, einschliesslich des Clearings, zu erbringen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, einschliesslich Bargeld und Gold, zur Verfügung zu stellen, die einen Bezug haben zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten.
4) Sie bewilligt Ausnahmen nach Abs. 3 in Übereinstimmung mit den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und, falls anwendbar, nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
5) Von den Verboten ausgenommen sind Finanztransaktionen mit der Aussenhandelsbank oder der Nationalen Versicherungsgesellschaft der Demokratischen Volksrepublik Korea, die für den Betrieb diplomatischer oder konsularischer Vertretungen in der Demokratischen Volksrepublik Korea notwendig sind oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen humanitären Zwecken dienen.
Art. 18 Abs. 5 und 5a
5) Es ist verboten, in der Demokratischen Volksrepublik Korea Schiffe zu registrieren, für ein Schiff die Genehmigung zur Führung der Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea einzuholen oder Eigner, Leasingnehmer oder Betreiber eines Schiffs unter der Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea zu sein, ein solches Schiff zu chartern oder damit verbundene Dienstleistungen zu erbringen, einschliesslich Versicherungsdienstleistungen.
5a) Jede Umschlagstätigkeit von Schiff zu Schiff mit Schiffen, die die Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea führen, und bei der Güter umgeladen werden, die aus der Demokratischen Volksrepublik Korea stammen oder dorthin geliefert werden, sowie jede Hilfeleistung zu solcher Umschlagetätigkeit sind verboten.
Art. 19 Abs. 2
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 3 und des Verbots der Erteilung von Arbeitsbewilligungen nach Art. 3a. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
Art. 25a
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Oktober 2017
1) Das Verbot nach Art. 3a Abs. 1 gilt nicht für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen:
a) im Zusammenhang mit vor dem 11. September 2017 abgeschlossenen schriftlichen Verträgen; und
b) für Personen, die vor dem 11. September 2017 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben.
2) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 gilt anstelle der Höchstzahl von 2 Millionen Fässern nach Art. 8 Abs. 5 Bst. a eine Höchstzahl von 500 000 Fässern.
3) Das Verbot nach Art. 8a Abs. 2a gilt nicht für schriftliche Verträge über den Import von Textilien, die vor dem 11. September 2017 abgeschlossen wurden. Derartige Importe können bis spätestens am 10. Dezember 2017 erfolgen.
4) Transaktionen nach Abs. 3 müssen der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO unverzüglich gemeldet werden, damit der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen spätestens am 24. Januar 2018 informiert werden kann.
5) Bestehende Joint Ventures und Genossenschaften nach Art. 9a müssen bis am 9. Januar 2018 geschlossen werden.
Anhang 2 Bst. A Ziff. 6, 11 und 41 bis 43
|
6.
|
Aufgehoben
| | |
|
11.
|
Aufgehoben
| | |
|
41.
|
KIM Jong Sik
|
Vice Director, Munitions Industry
Department in Military Industry Ministry
|
As Vice Director of the Munitions Industry Department, provides support for DPRK's nuclear-related and ballistic missile-related programmes, including being present at nuclear and ballistic missile related events in 2016 and a presentation in March 2016 of what the DPRK claimed to be a miniaturised nuclear device.
|
|
42.
|
RI Pyong Chol
|
DOB: 1948
First Vice Director, Munitions Industry Department
|
As First Vice Director of the Munitions Industry Department, holds a pivotal position within the DPRK's ballistic missile programme. Present at most ballistic missile tests and provides briefings to Kim Jong Un, including the nuclear test and ceremony in January 2016.
|
|
43.
|
KIM Hyok Chan
|
Date of birth: 9.6.1970
Passport number: 563410191 Secretary DPRK Embassy Luanda
|
Kim Hyok Chan has served as a representative of Green Pine, a UN listed entity, including negotiating contracts for the refurbishment of Angolan naval vessels in violation of the prohibitions imposed by United Nations Security Council Resolutions.
|
Anhang 2 Bst. B Ziff. 5 bis 10
|
5.
|
Ministry of People's Armed Forces
| |
Responsible for providing support and direction to the DPRK's Strategic Rocket Force which controls the DPRK's nuclear and conventional strategic missile units. The Strategic Rocket Force has been listed by the United Nations Security Council Resolution 2356 (2017).
|
|
6.
|
Korean People's Army
| |
The Korean People's Army includes the Strategic Rocket Force, which controls the DPRK's nuclear and conventional strategic missile units. The Strategic Rocket Force has been listed by the United Nations Security Council Resolution 2356 (2017).
|
|
7.
|
Korea International Exhibition Corporation
| |
The Korea International Exhibition Corporation has assisted designated entities in the evasion of sanctions by hosting the Pyongyang International Trade Fair which provides designated entities with the opportunity to breach UN sanctions by continuing economic activity.
|
|
8.
|
Korea Rungrado General Trading Corporation
|
a.k.a. Rungrado Trading Corporation
Address: Segori-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DPRK
Telephone: 850-2-18111-3818022
Fax: 850-2-3814507
Email address: rrd@co.chesin.com
|
Korea Rungrado General Trading Corporation has assisted in violating sanctions imposed by the United Nations Security Council Resolutions through the sale of Scud missiles to Egypt.
|
|
9.
|
Maritime Administrative Bureau
|
a.k.a. North Korea Maritime Administration Bureau
Address: Ryonhwa-2Dong, Central District, Pyongyang, DPRK
PO Box 416
Tel 850-2-18111 Ex 8059
Fax: 850 2 381 4410
email: mab@silibank.net.kp
|
The Maritime Administrative Bureau has assisted in the evasion of sanctions imposed by the United Nations Security Council including by renaming and re-registering assets of designated entities and providing false documentation to vessels subject to United Nations sanctions.
|
|
10.
|
Pan Systems Pyongyang
|
a.k.a. Wonbang Trading Co.
Address: Room 818, Pothonggang Hotel, Ansan-Dong, Pyongchon district, Pyongyang, DPRK.
|
Pan Systems has assisted in the evasion of sanctions imposed by the United Nations Security Council through the attempted sale of arms and related materiel to Eritrea.
Pan Systems is also controlled by and works on behalf of the Reconnaissance General Bureau which has been designated by the United Nations.
|
Anhang 5 Ziff. 12 bis 14
|
Zolltarifnummer
|
Warenbezeichnung
|
|
…
| |
|
12. 78
2607.0000
|
Blei und Waren daraus
Bleierze und ihre Konzentrate
|
|
13. 27
|
Kondensate und Erdgaskondensate
|
|
14. 27
|
Erdölfertigprodukte
|
Anhang 5a
Es wird folgender Anhang eingefügt:
Anhang 5a
(Art. 8b)
|
Zolltarifnummer
|
Warenbezeichnung
|
|
1. 03
|
Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
|
|
2. 1604
|
Fischzubereitungen und Fischkonserven; Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern zubereitet
|
|
3. 1605
|
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
|
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Der Text dieser Resolutionen ist unter
www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.
2
Der Text dieser Resolutionen ist unter
www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.