0.110.039.22
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 315 ausgegeben am 24. November 2017
Kundmachung
vom 21. November 2017
der Beschlüsse Nr. 78/2016, 81/2016 bis 88/2016, 91/2016, 93/2016 bis 96/2016 und 101/2016 bis 103/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. April 2016
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. April 2016
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 17 die Beschlüsse Nr. 78/2016, 81/2016 bis 88/2016, 91/2016, 93/2016 bis 96/2016 und 101/2016 bis 103/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 78/2016, 81/2016 bis 88/2016, 91/2016, 93/2016 bis 96/2016 und 101/2016 bis 103/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2016
vom 29. April 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 46 (Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32014 R 0134: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 (ABl. L 53 vom 21.2.2014, S. 1)"
2. Nach Nummer 46c (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"46d. 32014 R 0134: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V (ABl. L 53 vom 21.2.2014, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 134/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2016
vom 29. April 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2062 der Kommission vom 17. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff "Sisapronil"3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 2062: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2062 der Kommission vom 17. November 2015 (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 7)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2062 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2016
vom 29. April 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2016/26 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Nonylphenolethoxylate5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32016 R 0026: Verordnung (EU) 2016/26 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/26 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2016
vom 29. April 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2016/217 der Kommission vom 16. Februar 2016 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Cadmium7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32016 R 0217: Verordnung (EU) 2016/217 der Kommission vom 16. Februar 2016 (ABl. L 40 vom 17.2.2016, S. 5)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/217 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2016
vom 29. April 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/105 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Genehmigung von Biphenyl-2-ol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 4, 6 und 139 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/124 der Kommission vom 29. Januar 2016 zur Genehmigung von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 410 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/125 der Kommission vom 29. Januar 2016 über die Genehmigung von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3 und 1111 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/131 der Kommission vom 1. Februar 2016 zur Genehmigung von C(M)IT/MIT (3:1) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 4, 6, 11, 12 und 1312 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/107 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Nichtgenehmigung von Cybutryn als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2113 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/108 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Nichtgenehmigung von 2-Butanon-peroxid als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 214 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/109 der Kommission vom 27. Januar 2016 über die Nichtgenehmigung von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 6 und 915 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/110 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Nichtgenehmigung von Triclosan als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 116 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/135 der Kommission vom 29. Januar 2016 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Flocoumafen, Brodifacoum und Warfarin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1417 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzb (Durchführungsverordnung (EU) 2015/985 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12zzzc. 32016 R 0106: Durchführungsverordnung (EU) 2016/105 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Genehmigung von Biphenyl-2-ol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 4, 6 und 13 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 74)
12zzzd. 32016 D 0107: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/107 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Nichtgenehmigung von Cybutryn als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 81)
12zzze. 32016 D 0108: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/108 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Nichtgenehmigung von 2-Butanon-peroxid als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 83)
12zzzf. 32016 D 0109: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/109 der Kommission vom 27. Januar 2016 über die Nichtgenehmigung von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 6 und 9 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 84)
12zzzg. 32016 D 0110: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/110 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Nichtgenehmigung von Triclosan als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 86)
12zzzh. 32016 R 0124: Durchführungsverordnung (EU) 2016/124 der Kommission vom 29. Januar 2016 zur Genehmigung von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 (ABl. L 24 vom 30.1.2016, S. 1)
12zzzi. 32016 R 0125: Durchführungsverordnung (EU) 2016/125 der Kommission vom 29. Januar 2016 über die Genehmigung von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3 und 11 (ABl. L 24 vom 30.1.2016, S. 6)
12zzzj. 32016 R 0131: Durchführungsverordnung (EU) 2016/131 der Kommission vom 1. Februar 2016 zur Genehmigung von C(M)IT/MIT (3:1) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 4, 6, 11, 12 und 13 (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 48)
12zzzk. 32016 D 0135: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/135 der Kommission vom 29. Januar 2016 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Flocoumafen, Brodifacoum und Warfarin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 65)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/105, (EU) 2016/124, (EU) 2016/125 und (EU) 2016/131 sowie der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/107, (EU) 2016/108, (EU) 2016/109, (EU) 2016/110 und (EU) 2016/135 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen18.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2016
vom 29. April 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1885 der Kommission vom 20. Oktober 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,4-D, Acibenzolar-s-methyl, Amitrol, Bentazon, Cyhalofopbutyl, Diquat, Esfenvalerat, Famoxadon, Flumioxazin, DPX KE 459 (flupyrsulfuron-methyl), Glyphosat, Iprovalicarb, Isoproturon, Lambda-cyhalothrin, Metalaxyl-M, Metsulfuronmethyl, Picolinafen, Prosulfuron, Pymetrozin, Pyraflufen-ethyl, Thiabendazol, Thifensulfuron-methyl und Triasulfuron19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 1885: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1885 der Kommission vom 20. Oktober 2015 (ABl. L 276 vom 21.10.2015, S. 48)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1885 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2016
vom 29. April 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2033 der Kommission vom 13. November 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs 2,4-D gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2047 der Kommission vom 16. November 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Esfenvalerat als Substitutionskandidat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2084 der Kommission vom 18. November 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Flupyradifuron gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission23 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2105 der Kommission vom 20. November 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Flumetralin als Substitutionskandidat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32015 R 2033: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2033 der Kommission vom 13. November 2015 (ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 8)
- 32015 R 2047: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2047 der Kommission vom 16. November 2015 (ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 8)
- 32015 R 2084: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2084 der Kommission vom 18. November 2015 (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 89)
- 32015 R 2105: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2105 der Kommission vom 20. November 2015 (ABl. L 305 vom 21.11.2015, S. 31)"
2. Nach Nummer 13zzzzzo (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2085 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzp. 32015 R 2033: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2033 der Kommission vom 13. November 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs 2,4-D gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 8)
13zzzzzq. 32015 R 2047: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2047 der Kommission vom 16. November 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Esfenvalerat als Substitutionskandidat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 8)
13zzzzzr. 32015 R 2084: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2084 der Kommission vom 18. November 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Flupyradifuron gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 89)
13zzzzzs. 32015 R 2105: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2105 der Kommission vom 20. November 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Flumetralin als Substitutionskandidat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 305 vom 21.11.2015, S. 31)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2033, (EU) 2015/2047, (EU) 2015/2084 und (EU) 2015/2105 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen25.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2016
vom 29. April 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2198 der Kommission vom 27. November 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Rescalure gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 2198: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2198 der Kommission vom 27. November 2015 (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 35)"
2. Nach Nummer 13zzzzzt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2105 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"13zzzzzu. 32015 R 2198: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2198 der Kommission vom 27. November 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Rescalure gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 35)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2198 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen27.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2016
vom 29. April 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 der Kommission vom 5. Januar 2016 über die gemeinsame Vorlage und Nutzung von Daten gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 16 (Durchführungsbeschluss 2014/758/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"17. 32016 R 0009: Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 der Kommission vom 5. Januar 2016 über die gemeinsame Vorlage und Nutzung von Daten gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 41)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen29.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2016
vom 29. April 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten30 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6o (Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"6p. 32015 R 1188: Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 76)"
Art. 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 26p (Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"26q. 32015 R 1188: Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 76)"
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1188 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen31.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2016
vom 29. April 2016
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2016/130 der Kommission vom 1. Februar 2016 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr an den technischen Fortschritt32 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32016 R 0130: Verordnung (EU) 2016/130 der Kommission vom 1. Februar 2016 (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 46)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/130 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen33.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2016
vom 29. April 2016
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2015/2087 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände34 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 56i (Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 L 2087: Richtlinie (EU) 2015/2087 der Kommission vom 18. November 2015 (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 99)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/2087 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen35.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2016
vom 29. April 2016
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/2338 der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Vorschriften für Flugschreiber, Unterwasserortungseinrichtungen und Flugwegverfolgungssysteme36 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 2338: Verordnung (EU) 2015/2338 der Kommission vom 11. Dezember 2015 (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/2338 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen37.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2016
vom 29. April 2016
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2322 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist38, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 2322: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2322 der Kommission vom 10. Dezember 2015 (ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 67)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2322 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen39.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2016
vom 29. April 2016
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/2002 der Kommission vom 10. November 2015 zur Änderung der Anhänge IC und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen40 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32c (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 2002: Verordnung (EU) 2015/2002 der Kommission vom 10. November 2015 (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen41.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2016
vom 29. April 2016
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2016/114 der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2017 zu Gesundheit und Gesundheit von Kindern42 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18ie (Verordnung (EU) 2015/245 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"18if. 32016 R 0114: Verordnung (EU) 2016/114 der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2017 zu Gesundheit und Gesundheit von Kindern (ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 40)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 2016/114 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen43.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2016
vom 29. April 2016
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/2113 der Kommission vom 23. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 16 und 4144 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 2113: Verordnung (EU) 2015/2113 der Kommission vom 23. November 2015 (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 7)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/2113 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen45.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 53 vom 21.2.2014, S. 1.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 7.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 1.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L 40 vom 17.2.2016, S. 5.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

9   ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 74.

10   ABl. L 24 vom 30.1.2016, S. 1.

11   ABl. L 24 vom 30.1.2016, S. 6.

12   ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 48.

13   ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 81.

14   ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 83.

15   ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 84.

16   ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 86.

17   ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 65.

18   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

19   ABl. L 276 vom 21.10.2015, S. 48.

20   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

21   ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 8.

22   ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 8.

23   ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 89.

24   ABl. L 305 vom 21.11.2015, S. 31.

25   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

26   ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 35.

27   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

28   ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 41.

29   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

30   ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 76.

31   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

32   ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 46.

33   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

34   ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 99.

35   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

36   ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 1.

37   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

38   ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 67.

39   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

40   ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 1.

41   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

42   ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 40.

43   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

44   ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 7.

45   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.